Manche Erben kommen nur mit viel Glück an ihr Geld. So bei einem Schatz von 303.700 Mark, der in Düsseldorf in einem Kachelofen gefunden wurde. Eine frühere Hauseigentümerin hatte das Geld nach Verkauf ihres Teppichladens auf der Düsseldorfer Einkaufsmeile Kö dort versteckt. Der neue Besitzer des Hauses wollte die in Stahlkassetten gelagerten Scheine behalten. Zum Glück für die Erben fand sich eine Zeugin, die berichtete, dass die Hauseigentümerin kurz vor ihrem Tod gesagt habe: „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“ Das reichte als Indiz, die Richter am Landgericht sprachen das Geld den Erben der 1993 gestorbenen Frau zu.
Wer Kindern, Enkeln oder anderen Angehörigen etwas hinterlassen will, sollte sicherstellen, dass diese es auch bekommen. Viele überlassen das jedoch dem Zufall – selbst wenn sie kein Geld im Kachelofen verstecken. „Sehr häufig landet Vermögen dort, wo es nicht hin sollte“, sagt Claus-Henrik Horn, Fachanwalt für Erbrecht.
Steuerklassen und Freibeträge für Erben und Beschenkte
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro Freibetrag
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro Freibetrag
Enkel und Urenkel: 200.000 Euro Freibetrag
Eltern und Großeltern (bei Vermächtnis und Erbe) 100.000 Euro Freibetrag
Quelle: Erbschaftsteuergesetz
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwieger- und Stiefeltern: 20.000 Euro Freibetrag
sonstige Personen: 20.000 Euro Freibetrag
Tabuthema Testament
Mehr als 250 Milliarden Euro vererben die Deutschen pro Jahr. Doch selbst von den über 65-Jährigen, die etwas vererben wollen, hat nur jeder Zweite ein Testament. Viele wollen sich mit dem Thema nicht beschäftigen. „Wer sein Testament macht, macht sich den eigenen Tod bewusst“, sagt Unternehmensberater Hubertus Jonas, Co-Autor des Buches „Konfliktfrei vererben“: „Solange ich mein Testament noch nicht gemacht habe, habe ich das Gefühl, dem Tod nicht nahe zu sein.“
Anwalt Horn berichtet von einem Mandanten über 80, der, angesprochen auf sein Testament, nur erwiderte: „Das brauche ich noch nicht.“ So schön diese Zuversicht auch ist, sie kann sich rächen. Fast 80 Prozent aller Erbfälle würden als unkoordiniert, negativ und konfliktträchtig empfunden, sagt Jonas.
Das muss nicht sein. Wer Nachlassplanung nicht als letzte Ölung, sondern als gestalterische Aufgabe begreift, kann sie auch schon in jüngeren Jahren angehen.
Systematische Nachlassplanung
Die wichtigsten Schritte:
Nachdenken: Jeder muss sich selbst überlegen, wer später etwas erben soll. Ist der Ehepartner auf das Vermögen im Alter angewiesen? Sollen bestimmte Angehörige mehr oder weniger als andere bekommen? Sollen einzelne Vermögenswerte, etwa eine Immobilie, bestimmten Personen vermacht werden? Künftige Erblasser sollten ihren letzten Willen genau definieren, in dieser Phase noch unabhängig von rechtlichen oder steuerlichen Aspekten.
Reden: Eheleute sprechen meist untereinander über ihr Testament – schon weil sie es häufig gemeinsam verfassen. Oft ist es aber sinnvoll, auch mit den künftigen Erben zu sprechen. Der eine kann nur Bargeld gebrauchen, der andere traut es sich zu, auch eine nicht abgezahlte Immobilie zu übernehmen. Wer seine Ideen mit denen der Erben abgleicht, kann Enttäuschungen vermeiden. In der Regel spricht nichts dagegen, dass die künftigen Erben das Testament zu Lebzeiten lesen dürfen.
Diese Steuersätze werden im Erbfall fällig
Steuerklasse I: 7 Prozent
Steuerklasse II: 15 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
Steuerklasse: Je nach Verwandtschaftsgrad
Quelle: Erbschaftsteuergesetz
Steuerklasse I: 11 Prozent
Steuerklasse II: 20 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
Steuerklasse I: 15 Prozent
Steuerklasse II: 25 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
Steuerklasse I: 19 Prozent
Steuerklasse II: 30 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
Steuerklasse I: 23 Prozent
Steuerklasse II: 35 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
Steuerklasse I: 27 Prozent
Steuerklasse II: 40 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
Steuerklasse I: 30 Prozent
Steuerklasse II: 43 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
Informieren: Gerade weil Erben ein Tabuthema ist, kennen viele die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen nicht. Bevor es ans Schreiben des Testaments geht, sollten sie sich daher informieren. Wer erbt per » » Gesetz? An welchen Stellen weichen die eigenen Vorstellungen davon ab? Wie viel Steuer müssten Erben zahlen? Wer wird nicht bedacht, könnte aber einen Pflichtteil fordern, also ein gesetzliches Mindesterbe?
Schreiben: Gewappnet mit den Antworten, können künftige Erblasser ihr Testament aufsetzen. Der Text muss handgeschrieben und mit Ortsangabe, Datum und Unterschrift versehen sein. Ein maschinengeschriebenes Testament zählt nur, wenn ein Notar es beurkundet hat. Notare können in simpleren Fällen auch beraten. Sie stellen sicher, dass das Testament rechtsgültig ist. In komplexeren Fällen helfen Fachanwälte und Steuerberater.
Der Banksafe macht es Erben manchmal schwer
Aufbewahrt werden sollte es so, dass die Richtigen es finden. Wer sein Testament in den Banksafe legt, macht es Erben schwer – schließlich könnten sie sich ohne Testament kaum als Erben ausweisen und kommen deshalb nicht so einfach an den Safe. Sinnvoll ist es, das Testament beim Nachlassgericht, dem örtlichen Amtsgericht, zu hinterlegen. Das kostet eine geringe Gebühr – für ein Erbe von 200.000 Euro sind es 104 Euro. Gerichtlich und notariell hinterlegte Testamente werden auch im Zentralen Testamentsregister gespeichert, sodass sie schnell gefunden und eröffnet werden können. Ein hinterlegtes Testament sollte in festen zeitlichen Abständen überprüft werden. Wer es ändern möchte, etwa weil er eine Immobilie verkauft hat, kann ein neues hinterlegen und darin das alte Testament widerrufen.
Wer bekommt was?
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Ist der Verstorbene verheiratet und hat Kinder, erbt der Ehepartner zur Hälfte. Ohne Kinder würde er drei Viertel bekommen. Nur wenn die Ehepartner einen Ehevertrag geschlossen haben und darin zum Beispiel Gütertrennung vereinbart haben, kann es zu anderen Quoten kommen.
Neben oder anstelle eines Ehepartners erben per Gesetz die Verwandten, möglichst in direkter Linie. Kinder und Enkel haben Vorrang. Hat der Verstorbene zwei Kinder, erben also diese Kinder. Nur wenn eines der Kinder verstorben ist, erbt dann – falls vorhanden – dessen Kind, also der Enkel des Verstorbenen.
Gibt es überhaupt keine Kinder und Enkel, kommen die vorlaufenden Generationen zum Zuge: Als Erstes die Eltern, alternativ dann Geschwister oder an ihrer Stelle Nichten und Neffen. Falls sich auch so keine Erben ergeben, sind die Großeltern des Verstorbenen, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins an der Reihe.
Beispiele:
- Stirbt ein Familienvater mit zwei Kindern, erbt seine Frau die Hälfte, die Kinder bekommen jeweils ein Viertel.
- Stirbt ein kinderloser Ehemann, erhält seine Frau drei Viertel. Sind seine Eltern schon verstorben, dürfen Geschwister das verbleibende Viertel unter sich aufteilen.
Oft entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem eigentlich Gewünschten. Dann ist ein Testament nötig. Zwei Gruppen können darin bedacht werden:
- Wer einen bestimmten Gegenstand – vom Schmuckstück bis zur Immobilie ist alles möglich – vermacht bekommt, ist Vermächtnisnehmer, kein Erbe. Er hat nur Anspruch auf den vermachten Gegenstand.
Wer als Erbe eingesetzt wird, bekommt die komplette Erbmasse oder einen Teil davon. Erben übernehmen nicht nur Vermögen und alle Rechte des Verstorbenen, sondern auch seine Schulden.
Vermachen oder Vererben?
Weil viele Menschen die Begriffe Vermachen und Vererben synonym verwenden, muss im Zweifel das Nachlassgericht feststellen, was der Erblasser tatsächlich gemeint hat. Eindeutige Regelungen im Testament ersparen den Erben solchen Aufwand und sichern den Familienfrieden. Natürlich ist es auch möglich, Erben bestimmte Gegenstände zu vermachen – allerdings sollte deren Gesamtwert dann nicht über dem jeweiligen Erbanteil liegen, sonst haben andere Erben einen Anspruch auf Wertausgleich.
Eingesetzte Erben können ihre Erbschaft auch ausschlagen, etwa wenn der Verstorbene kein Vermögen hatte oder sie noch mit hohen Geldforderungen rechnen. Dazu haben sie sechs Wochen Zeit. Diese Frist beginnt aber erst mit Kenntnis des Erbfalls. Liegt ein Testament vor, greift sie sogar erst, wenn das Nachlassgericht die Erben nach Testamentseröffnung informiert hat. Sie können die Ausschlagung entweder persönlich beim Nachlassgericht oder beim Notar erklären.
In Einzelfällen können Erben vom Gericht ihre Haftung auf den Nachlass begrenzen lassen. So vermeiden sie, dass sie mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Verstorbenen aufkommen müssen.
Tückisches Modell
Oft wollen Ehepartner mit Kindern per Testament sicherstellen, dass der länger lebende Partner erst einmal Alleinerbe wird, damit er zum Beispiel im Haus wohnen bleiben kann und genug Geld im Alter hat. Die Kinder sollen erst erben, wenn beide Eltern verstorben sind. Diese Regelung wird als Berliner Testament bezeichnet.
Das weitverbreitete Modell hat ein paar Tücken. So kann niemand in Deutschland dafür sorgen, dass ein eigentlich Erbberechtigter, etwa ein eigenes Kind, im Todesfall leer ausgeht. Selbst wenn jemand im Testament enterbt wird, kann er zumindest seinen Pflichtteil einfordern.
Ausnahmen sind extrem selten, sie gelten etwa dann, wenn die Person versucht hat, ein Familienmitglied zu ermorden. Der Pflichtteil ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Im Beispielfall mit zwei Kindern stünde den Kindern also nach dem Tod des ersten Elternteils ein Achtel des Erbes als Pflichtteil zu.
Berliner Testament
Fordert nun ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils diesen Pflichtteil ein, könnte die Absicht der Eltern durchkreuzt werden. Plötzlich müsste der länger lebende Elternteil das Kind auszahlen – denn der Anspruch auf den Pflichtteil beschränkt sich auf den entsprechenden Geldbetrag, der dann sofort fällig ist. Immerhin darf die Zahlung gestundet werden, wenn sonst eine „unbillige Härte“ auftritt, also zum Beispiel das Familienheim verkauft werden muss. Oft versuchen Eltern mit einer Strafklausel im Testament vorzubeugen: Sollte ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, würde es dann auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil bekommen.
Ein weiteres Problem ist, dass ein Berliner Testament nicht mehr geändert werden kann, sobald der erste Todesfall eingetreten ist. „Selbst wenn sich ein Kind dann intensiv um die Pflege des länger Lebenden kümmert, kann dieser das später nicht mehr so einfach honorieren“, sagt Anwalt Horn. Er kann dann kein neues Testament machen. Macht er dem pflegenden Kind größere Geschenke, hätten die übrigen Erben später Anspruch auf Ausgleich. Ausnahme: Das Erbrecht sieht keinen Ausgleich vor, wenn der länger Lebende ein „lebzeitiges Eigeninteresse“ an der Schenkung hat und sich damit etwa die weitere Pflege sichert. „Der Schenker sollte seine Motivation in solchen Fällen genau dokumentieren“, sagt Horn.
Geschenke zählen mit
Generell werden Schenkungen zu Lebzeiten auch bei der Berechnung möglicher Pflichtteile berücksichtigt. Eltern könnten sonst zum Beispiel zu Lebzeiten einem Kind Vermögen übertragen, die spätere Erbmasse reduzieren und damit den Pflichtteilsanspruch eines ungeliebten Kindes senken. Damit dessen Anspruch so nicht ausgehöhlt werden kann, werden Schenkungen in den zehn Jahren vor dem Erbfall teilweise der Erbmasse zugerechnet. Wenn Eltern einem Kind im Jahr vor dem Erbfall etwas geschenkt haben, haben die anderen Kinder trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil aus dieser Schenkung. Sind etwas mehr als fünf Jahre verstrichen, wird das Geschenk nur noch zur Hälfte zur Erbmasse hinzugerechnet. Erst nach mehr als zehn Jahren zählt es gar nicht mehr.
Geschenke an den Ehepartner zählen später bei der Berechnung möglicher Pflichtteile in jedem Fall voll. Auch wenn Eltern eine Immobilie übertragen, sich aber gleichzeitig ein umfassendes lebenslanges Nutzungsrecht einräumen, den Nießbrauch, beginnt die Zehnjahresfrist nicht. Eine solche Immobilie würde aber nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt, da der Nießbrauch wertmindernd wirkt.
Den Kindern schon zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens zu übertragen, etwa eine Immobilie, ist aber trotzdem oft sinnvoll, schon aus steuerlichen Gründen. Denn bei größeren Erbschaften oder Schenkungen hält der Staat die Hand auf und verlangt Steuer; ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer macht keinen Unterschied, die Regeln sind identisch. Da nahe Verwandte von relativ hohen Freibeträgen profitieren (siehe Tabelle Seite 80) und ihnen diese bei Schenkungen alle zehn Jahre zustehen, können sie viel Geld sparen, wenn die späteren Erblasser ihnen einzelne Vermögenswerte schon vor dem Tod übertragen.
Vermurkste Erbschaftssteuer
Die Erbschaftsteuer wurde zuletzt mehrfach reformiert, doch auch die aktuelle Rechtslage dürfte nicht lange Bestand haben. 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Kritik an Steuerschlupflöchern geübt, durch die Erblasser ihr privates Vermögen in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen verwandeln können (II R 9/11). Der BFH hält die geltende Rechtslage für verfassungswidrig. „Diese Regelungen hätten so nie Gesetz werden dürfen“, sagt Claus Steiner, Erbrechtsanwalt aus Wiesbaden. Für ihn ist das „gesetzgeberischer Murks“.
Nun soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden, aber das könnte noch Jahre dauern. Einige Steuerschlupflöcher sollten mit dem Jahressteuergesetz 2013 geschlossen werden, doch das hängt noch zwischen Bundestag und Bundesrat. Zur Sicherheit ergehen vorerst alle Erbschaftsteuerbescheide vorläufig, sodass Steuertrickser nachträglich belangt werden könnten.
Die meisten Erben müssen allerdings schon jetzt keine Steuern zahlen. Es reicht, Freibeträge und einige Spezial-Regeln, etwa für Immobilien, geschickt zu nutzen. Beispiel: In einer Familie mit zwei Kindern verstirbt der Mann als Erstes. Vererbt er der Ehefrau das Haus, in dem beide gemeinsam gewohnt haben, fällt darauf überhaupt keine Steuer an. Dafür muss aber die Frau dort wenigstens zehn Jahre nach seinem Tod wohnen bleiben oder daran zwingend gehindert sein, etwa weil sie in ein Pflegeheim muss. Diese Befreiung gilt unabhängig vom Wert des Hauses.
Steuerfreie Immobilie
Die erbenden Ehepartner von Mietern sind damit steuerlich deutlich schlechter gestellt: Liegt das Vermögen auf dem Konto und steckt nicht in der Villa, muss der Ehepartner viel eher Erbschaftsteuer zahlen. „Diese Regelung verstößt eindeutig gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes“, sagt Anwalt Steiner. Anstelle der Steuerbefreiung von Immobilien fordert er, den Grundfreibetrag für Ehepartner von 500.000 auf 1,5 Millionen Euro anzuheben.
Zusätzlich zur steuerfreien Immobilie kann die Frau bislang diesen Freibetrag von 500.000 Euro ausschöpfen, etwa mit geerbtem Bargeld, einem Wertpapierdepot oder Gold. Weitere 256.000 Euro stehen ihr als Versorgungsfreibetrag zu, um daraus ihr Auskommen im Alter zu bestreiten. Dieser Betrag wird jedoch gekürzt, wenn sie nach dem Todesfall eine Witwenrente bekommt. Diese vorteilhaften Steuerregeln für Eheleute gelten auch für eingetragene Lebenspartner.
Immobilie mit Nießbrauchsrecht
Kinder können jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. Stirbt im Beispielfall später die Mutter, könnten auch sie das Familienheim unabhängig vom Freibetrag steuerfrei erben. Dafür darf die Wohnfläche jedoch maximal 200 Quadratmeter betragen (auf größere Immobilien fällt anteilig Steuer an), außerdem müssten die Kinder ins Haus ziehen und ebenfalls zehn Jahre dort bleiben. Häufig ist das unpraktikabel.
Hätten die Eltern den Kindern stattdessen zu Lebzeiten die Immobilie übertragen und sich selbst nur ein Nießbrauchsrecht eingeräumt, wäre das nun von Vorteil. Meist müssen Kinder in solch einem Fall überhaupt keine Steuer auf die Immobilie zahlen. Wie bei der Berechnung eines Pflichtteils würde zum Zeitpunkt der Übertragung der Nießbrauch berücksichtigt, sodass der steuerliche Wert der Immobilie stark gedrückt wird. Beim späteren Erbfall bleibt das Haus steuerlich komplett außen vor, wenn seit Übertragung zehn Jahre vergangen sind.
Schnell noch heiraten
Besonders wichtig kann eine frühzeitig übertragene Immobilie sein, wenn die Eltern ein Berliner Testament haben – die Kinder also erst mit dem Tod beider Eltern erben. Denn in diesem Fall verpuffen ihre Freibeträge nach dem Tod des ersten Elternteils. Jedes Kind könnte dann statt 800.000 Euro insgesamt nur 400.000 Euro steuerfrei erben.
Freibeträge für Eheleute, eingetragene Lebenspartner und Kinder sind großzügig. Wer aber ohne Trauschein in einer festen Beziehung lebt, muss zahlen: Nur 20.000 Euro bleiben steuerfrei, darüber werden sofort 30 Prozent Erbschaftsteuer fällig.
Für manche ist das ein guter Grund, noch im Alter vor den Traualtar zu treten. Sonst landet ein Großteil des Nachlasses dort, wo er bestimmt nicht hin sollte: in der Staatskasse.