Das optimale Testament Leichtes Erbe - Mein letzter Wille geschehe

Manche Fehler im Leben kann man nicht mehr korrigieren – ein verunglücktes Testament gehört dazu. Wie Sie sich und den späteren Erben frühzeitig Ärger ersparen und die Steuerbelastung senken.

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Machen Sie Ihr Testament - aber richtig!
Viel zu vererben - wenig geregeltDas Vermögen der Deutschen kletterte zuletzt auf einen neuen Rekordwert. In den kommenden zehn Jahren wird so viel vererbt wie nie. Leider vergessen die meisten Deutschen sich um die Vermögensverteilung nach ihrem Tod zu kümmern. Nur etwa jeder vierte Deutsche trifft eine letztwillige Verfügung – und davon ist ein Großteil unklar, widersprüchlich oder gänzlich unwirksam. Auf den folgenden Seiten lesen Sie, wie ein Testament je nach Alter und Lebenssituation aussehen sollte.Quelle: Deutsches Forum für Erbrecht Quelle: ZB
AlleinstehendeBei Alleinstehenden ohne nahe Angehörige führt die gesetzliche Erbfolge häufig zu unerwünschten Ergebnissen. Denn ohne Verwandte besteht die Gefahr, dass am Ende der Fiskus das gesamte Vermögen erhält. Alleinstehende sollten deshalb ein Testament verfassen, in dem sie genau bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Erbe kann ein Freund sein, eine hilfsbereite Nachbarin oder auch eine wohltätige Organisation. Zu beachten sind allerdings die Heimgesetze von Bund und Ländern, wonach Träger und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen von den Bewohnern grundsätzlich nicht zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden dürfen. Die Zuwendungen kann der Erblasser mit Auflagen verbinden und so über seinen Tod hinaus Dinge regeln, die ihm wichtig sind. Um sicherzustellen, dass den Wünschen des Erblassers entsprochen wird, bietet sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers an, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines langjährigen Rechtsanwalts. Quelle: dpa
Ehepaare mit KindernFür Ehegatten bietet sich das sogenannte Gemeinschaftliche Testament an. Mit dieser Form der Verfügung, die von einem Gatten handschriftlich zu verfassen und dann von beiden zu unterschreiben ist, können die Ehepartner ihr Erbe gemeinsam regeln und gleichzeitig eine gegenseitige Bindung schaffen. Ehepaaren mit Kindern empfiehlt sich das "Berliner Testament". Die besondere Form des Ehegattentestaments ermöglicht den Partnern, sich gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall zu bestimmen. Die Kinder werden in diesem Fall als Schlusserben für den zweiten Erbfall berücksichtigt. Der Vorteil: Der länger lebende Ehegatte ist gut versorgt, gleichzeitig ist geregelt, wer nach dessen Tod das gemeinsame Vermögens erbt. Eine Alternative dazu ist das Gemeinschaftliche Testament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft: Stirbt ein Ehepartner, wird der andere Vorerbe seines Vermögens; stirbt der zweite Ehegatte, so erhalten die Kinder dieses Vermögen als Nacherben. Der Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Erblasser damit seine Vermögensnachfolge für die fernere Zukunft planen und die Teilhabe bestimmter Personen wie des neuen Ehepartners oder eines ungeliebten Schwiegerkindes an seinem Vermögen vermeiden kann. Quelle: dpa
Ehepaar ohne Kinder Viele kinderlose Ehepaare denken, dass der länger Lebende automatisch die Erbfolge des Verstorbenen antritt. Die meisten halten deshalb ein Testament nicht für notwendig. Ein Irrtum. Denn in Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel, bei Gütertrennung ist er Erbe zur Hälfte. Paare, die das vermeiden wollen, ist deshalb ebenfalls zu einem „Berliner Testament“ zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und einen oder mehrere Schlusserben (mangels Kindern zum Beispiel die Neffen und Nichten) bestimmen. Bei der Planung dieses Schlusserbfalls sollten kinderlose Ehepaare aus steuerrechtlicher Sicht jedoch besondere Sorgfalt walten lassen. Denn für entferntere Angehörige bzw. Erben, mit denen sie gar nicht verwandt sind, gelten niedrige Freibeträge und die Erbschaftssteuerklassen II und III mit Steuersätzen von 15 bis 50 Prozent. Außerdem ist wichtig, dass bei Erblassern ohne Kinder die Eltern Pflichtansprüche haben. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der verwitweten Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen. Quelle: dpa
Eingetragene LebenspartnerEingetragene Lebenspartner, für die dieselbe gesetzliche Erbfolge gilt wie für Ehepaare, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ebenfalls ein Gemeinschaftliches Testament errichten. Die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen denen für Ehegatten. Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben ist mittlerweile auch keine Steuerfalle mehr. Eingetragene Lebenspartner sind seit einiger Zeit erbschaftssteuerrechtlich Ehepaaren völlig gleichgestellt. Seit der Gesetzesänderung gilt nun auch für eingetragene Lebenspartner die Steuerklasse. Seit 2009 steht ihnen außerdem, so wie Eheleuten auch, ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Quelle: dapd
Nichteheliche PartnerschaftAuch wenn heute immer mehr Menschen ohne Trauschein zusammenleben, sehen Gesetz und Rechtsprechung keinerlei gesetzliches Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Wer vermeiden will, dass der Partner im Erbfall leer ausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen treffen. Dabei kommen zunächst zwei Einzeltestamente in Frage, die beide Partner für sich errichten. Der Nachteil: Solche Einzeltestamente sind frei widerruflich und können heimlich geändert werden. Eine gegenseitige Bindung besteht nicht. Wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin können dieselben Bestimmungen getroffen werden wie im gemeinschaftlichen Testament. Aufgehoben werden kann diese Erbeinsetzung nur durch Rücktritt, den die Partner sich im Vertrag unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten. Die Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet werden und dem Vertragspartner zugehen. Quelle: dpa
GeschiedeneMit der Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Ein Gemeinschaftliches Testament wird daher, mit der Rechtskraft der Scheidung, im Zweifel unwirksam. Um sicher zu gehen, sollte jedoch das Ehegattentestament notariell widerrufen und ein neues, handschriftliches Einzeltestament eingerichtet werden. Wer in dem neuen Testament Kinder zu Erben einsetzt, sollte bedenken, dass der Ex-Mann oder die Ex-Frau so über einen Umweg womöglich doch noch an das Vermögen kommt. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, so wird es von dem anderen Elternteil beerbt, wenn es vor diesem stirbt. Wer das vermeiden will, sollte das Kind nur zum Vorerben einsetzen und zum Beispiel einen Angehörigen aus der eigenen Verwandtschaft zum Nacherben bestimmen. Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für das Kind innehat - und damit auch auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de Quelle: dpa

Manche Erben kommen nur mit viel Glück an ihr Geld. So bei einem Schatz von 303.700 Mark, der in Düsseldorf in einem Kachelofen gefunden wurde. Eine frühere Hauseigentümerin hatte das Geld nach Verkauf ihres Teppichladens auf der Düsseldorfer Einkaufsmeile Kö dort versteckt. Der neue Besitzer des Hauses wollte die in Stahlkassetten gelagerten Scheine behalten. Zum Glück für die Erben fand sich eine Zeugin, die berichtete, dass die Hauseigentümerin kurz vor ihrem Tod gesagt habe: „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“ Das reichte als Indiz, die Richter am Landgericht sprachen das Geld den Erben der 1993 gestorbenen Frau zu.

Wer Kindern, Enkeln oder anderen Angehörigen etwas hinterlassen will, sollte sicherstellen, dass diese es auch bekommen. Viele überlassen das jedoch dem Zufall – selbst wenn sie kein Geld im Kachelofen verstecken. „Sehr häufig landet Vermögen dort, wo es nicht hin sollte“, sagt Claus-Henrik Horn, Fachanwalt für Erbrecht.

Steuerklassen und Freibeträge für Erben und Beschenkte

Tabuthema Testament

Mehr als 250 Milliarden Euro vererben die Deutschen pro Jahr. Doch selbst von den über 65-Jährigen, die etwas vererben wollen, hat nur jeder Zweite ein Testament. Viele wollen sich mit dem Thema nicht beschäftigen. „Wer sein Testament macht, macht sich den eigenen Tod bewusst“, sagt Unternehmensberater Hubertus Jonas, Co-Autor des Buches „Konfliktfrei vererben“: „Solange ich mein Testament noch nicht gemacht habe, habe ich das Gefühl, dem Tod nicht nahe zu sein.“

Anwalt Horn berichtet von einem Mandanten über 80, der, angesprochen auf sein Testament, nur erwiderte: „Das brauche ich noch nicht.“ So schön diese Zuversicht auch ist, sie kann sich rächen. Fast 80 Prozent aller Erbfälle würden als unkoordiniert, negativ und konfliktträchtig empfunden, sagt Jonas.

Das muss nicht sein. Wer Nachlassplanung nicht als letzte Ölung, sondern als gestalterische Aufgabe begreift, kann sie auch schon in jüngeren Jahren angehen.

Systematische Nachlassplanung

Zehn Fakten über das Erben
Die Postbank hat eine bundesweite Studie zum Thema Erbschaften durchgeführt. Dazu hat sie 1613 Personen in den neuen und alten Bundesländer befragt. Das Ergebnis: "Das Erbvolumen wird drastisch und auf ein historisches Niveau steigen", erklärt Retailvorstand Michael Meyer. Ein Blick auf die Fakten der Studie... Quelle: dpa
"Der Herr hat's gegeben, der Herr hat's genommen; der Name des Herr sei gelobt" steht in der Bibel, Hiob 1:21. Für künftige Erben heißt es: Gelobt sei der Verstorbene, denn er wird geben. Sehr viel sogar. Laut der Postbank-Erbschaftsstudie wird der Wert der künftigen Nachlässe von mindestens 100.000 Euro um fünfzig Prozent zunehmen. Jede fünfte Erbschaft wird dann mindestens einen sechsstellig Wert betragen. Bisher hatte der bisherige Wert von bis zu 25.000 Euro die knappe Mehrheit unter den Geldvermächtnissen. Quelle: dpa
Jeder zweite Bürger in Deutschland hat sich bereits damit beschäftigt, etwas zu vererben - exakt 57 Prozent der Bevölkerung. Ganz vorn dabei sind die Personen ab dem 65. Lebensjahr, die sich bis zu 86 Prozent mit dem Thema befasst haben. Auch an der Spitze: Selbstständige, Beamte, Verheiratete und Immobilienbesitzer. Quelle: dpa
Immobilienbesitzer dürften sich ganz besonders um ihre Hinterlassenschaft kümmern. Für die Nachkommen bedeutet dies: Die Wahrscheinlichkeit, ein Eigenheim zu erben wird sich verdoppeln. Bisher dominierten Geld, Möbel und Schmuck bei den Erbschaften. Quelle: dpa
Somit werden Haus- und Grundbesitz in zwei von drei Erbfällen bei künftigen Erbschaften übergeben. Quelle: dpa
Die Postbank-Studie geht davon aus, dass nur zehn Prozent der Erb-Geber Streit unter den Erbenden erwartet. Weniger als tatsächlich Streit stattfindet - nämlich bei 17 Prozent der Erbfälle. Die Erben rechnen dagegen mit mehr Konflikt: 26 Prozent gehen von Streit aus. Gibt es mehr als 100.000 Euro zu erben, dürften die künftigen Nachlassempfänger Recht behalten: Bei 26 Prozent dieser Fälle gibt es jetzt schon Zank unter den Erben. Quelle: Fotolia
Dass die Erbgeber sich darum sorgen, zeigt die Zahl derer, die in Deutschland bereits ein Testament angefertigt haben. Bei Personen ab 65 Lebensjahre sind es schon 45 Prozent, die ein Testament geschrieben haben. Und bei denjenigen, die mindestens 100.000 Euro vererben wollen, liegt der Anteil bei 44 Prozent. Auch interessant: Etwa 18 Prozent der Personen ab 16 (!) haben schon ihren letzten Willen schriftlich niedergelegt. Quelle: dpa

Die wichtigsten Schritte:

Nachdenken: Jeder muss sich selbst überlegen, wer später etwas erben soll. Ist der Ehepartner auf das Vermögen im Alter angewiesen? Sollen bestimmte Angehörige mehr oder weniger als andere bekommen? Sollen einzelne Vermögenswerte, etwa eine Immobilie, bestimmten Personen vermacht werden? Künftige Erblasser sollten ihren letzten Willen genau definieren, in dieser Phase noch unabhängig von rechtlichen oder steuerlichen Aspekten.

Reden: Eheleute sprechen meist untereinander über ihr Testament – schon weil sie es häufig gemeinsam verfassen. Oft ist es aber sinnvoll, auch mit den künftigen Erben zu sprechen. Der eine kann nur Bargeld gebrauchen, der andere traut es sich zu, auch eine nicht abgezahlte Immobilie zu übernehmen. Wer seine Ideen mit denen der Erben abgleicht, kann Enttäuschungen vermeiden. In der Regel spricht nichts dagegen, dass die künftigen Erben das Testament zu Lebzeiten lesen dürfen.

Diese Steuersätze werden im Erbfall fällig

Informieren: Gerade weil Erben ein Tabuthema ist, kennen viele die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen nicht. Bevor es ans Schreiben des Testaments geht, sollten sie sich daher informieren. Wer erbt per » » Gesetz? An welchen Stellen weichen die eigenen Vorstellungen davon ab? Wie viel Steuer müssten Erben zahlen? Wer wird nicht bedacht, könnte aber einen Pflichtteil fordern, also ein gesetzliches Mindesterbe?

Schreiben: Gewappnet mit den Antworten, können künftige Erblasser ihr Testament aufsetzen. Der Text muss handgeschrieben und mit Ortsangabe, Datum und Unterschrift versehen sein. Ein maschinengeschriebenes Testament zählt nur, wenn ein Notar es beurkundet hat. Notare können in simpleren Fällen auch beraten. Sie stellen sicher, dass das Testament rechtsgültig ist. In komplexeren Fällen helfen Fachanwälte und Steuerberater.

Der Banksafe macht es Erben manchmal schwer

Die zehn skurrilsten Erbschaften
Vatikan Quelle: dpa
Sankt-Marien-Andreas-Kirche
Lottoschein Quelle: dpa
Gewehre Quelle: Reuters
Malterser Hund Quelle: Fotolia
Obdachloser Quelle: dpa
Schottland Quelle: dpa

Aufbewahrt werden sollte es so, dass die Richtigen es finden. Wer sein Testament in den Banksafe legt, macht es Erben schwer – schließlich könnten sie sich ohne Testament kaum als Erben ausweisen und kommen deshalb nicht so einfach an den Safe. Sinnvoll ist es, das Testament beim Nachlassgericht, dem örtlichen Amtsgericht, zu hinterlegen. Das kostet eine geringe Gebühr – für ein Erbe von 200.000 Euro sind es 104 Euro. Gerichtlich und notariell hinterlegte Testamente werden auch im Zentralen Testamentsregister gespeichert, sodass sie schnell gefunden und eröffnet werden können. Ein hinterlegtes Testament sollte in festen zeitlichen Abständen überprüft werden. Wer es ändern möchte, etwa weil er eine Immobilie verkauft hat, kann ein neues hinterlegen und darin das alte Testament widerrufen.

Wer bekommt was?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Ist der Verstorbene verheiratet und hat Kinder, erbt der Ehepartner zur Hälfte. Ohne Kinder würde er drei Viertel bekommen. Nur wenn die Ehepartner einen Ehevertrag geschlossen haben und darin zum Beispiel Gütertrennung vereinbart haben, kann es zu anderen Quoten kommen.

Neben oder anstelle eines Ehepartners erben per Gesetz die Verwandten, möglichst in direkter Linie. Kinder und Enkel haben Vorrang. Hat der Verstorbene zwei Kinder, erben also diese Kinder. Nur wenn eines der Kinder verstorben ist, erbt dann – falls vorhanden – dessen Kind, also der Enkel des Verstorbenen.

Gibt es überhaupt keine Kinder und Enkel, kommen die vorlaufenden Generationen zum Zuge: Als Erstes die Eltern, alternativ dann Geschwister oder an ihrer Stelle Nichten und Neffen. Falls sich auch so keine Erben ergeben, sind die Großeltern des Verstorbenen, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins an der Reihe.

Beispiele:

  • Stirbt ein Familienvater mit zwei Kindern, erbt seine Frau die Hälfte, die Kinder bekommen jeweils ein Viertel.
  • Stirbt ein kinderloser Ehemann, erhält seine Frau drei Viertel. Sind seine Eltern schon verstorben, dürfen Geschwister das verbleibende Viertel unter sich aufteilen.

Oft entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem eigentlich Gewünschten. Dann ist ein Testament nötig. Zwei Gruppen können darin bedacht werden:

  • Wer einen bestimmten Gegenstand – vom Schmuckstück bis zur Immobilie ist alles möglich – vermacht bekommt, ist Vermächtnisnehmer, kein Erbe. Er hat nur Anspruch auf den vermachten Gegenstand.
  • Wer als Erbe eingesetzt wird, bekommt die komplette Erbmasse oder einen Teil davon. Erben übernehmen nicht nur Vermögen und alle Rechte des Verstorbenen, sondern auch seine Schulden.

Vermachen oder Vererben?

Zankapfel Erbe - die größten Fallstricke
Emotional überfordertWenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden. Quelle: dpa
Kein TestamentLiegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent. Quelle: dpa
Langfristige BindungDas Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor. Quelle: dpa
Pflichtteilsstrafklausel und Jastrow’schen KlauselHat nun ein Ehepaar ein solches Berliner Testament und ein Ehepartner verstirbt, ist der Überlebende Partner erst einmal Alleinerbe. Steckt nun das ganze Vermögen des Paares in einem Grundstück mit Häuschen und die Kinder fordern ihren Pflichtteil, muss der überlebende Partner Haus und Hof verkaufen, um die Kinder auszubezahlen. Verhindern lässt sich solch ein Fall mittels der Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Dabei verfügt das Paar, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Wer also jetzt gierig ist und beispielsweise die Mutter zum Verkauf des Häuschens zwingt, soll bei deren Tod leer ausgehen. Im Falle der Jastrow’schen Klausel ist das Prinzip umgekehrt: Es droht also keine Strafe für Gierige, sondern eine Belohnung für Geduldige. Verzichtet ein Kind auf seinen Pflichtteil, wenn Vater oder Mutter sterben, bekommt das Kind beim Tod des anderen Elternteils quasi eine Bonuszahlung. Quelle: dpa
EnterbenDas eigene Kind vollständig zu enterben - ihm also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist nur möglich, wenn - der Erbnehmer versucht hat, den Erblasser oder ein anderes Familienmitglied schwer zu verletzen oder zu töten - der Erbnehmer ein Verbrechen begangen hat, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geahndet wurde und es für den Erblasser unzumutbar wird, seinen Nachlass - mit dieser Person zu teilen - wenn der Erbnehmer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte Quelle: dpa
Fehlerhaftes TestamentDer letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt. Quelle: dpa
Erbschaftssteuer nicht eingeplantNächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Doch häufig ist für die fällig werdende Erbschaftssteuer nicht genügend Geld auf dem Konto. Besteht ein Begünstigter auf schnelle Auszahlung, müssen Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände veräußert werden. Quelle: dpa

Weil viele Menschen die Begriffe Vermachen und Vererben synonym verwenden, muss im Zweifel das Nachlassgericht feststellen, was der Erblasser tatsächlich gemeint hat. Eindeutige Regelungen im Testament ersparen den Erben solchen Aufwand und sichern den Familienfrieden. Natürlich ist es auch möglich, Erben bestimmte Gegenstände zu vermachen – allerdings sollte deren Gesamtwert dann nicht über dem jeweiligen Erbanteil liegen, sonst haben andere Erben einen Anspruch auf Wertausgleich.

Eingesetzte Erben können ihre Erbschaft auch ausschlagen, etwa wenn der Verstorbene kein Vermögen hatte oder sie noch mit hohen Geldforderungen rechnen. Dazu haben sie sechs Wochen Zeit. Diese Frist beginnt aber erst mit Kenntnis des Erbfalls. Liegt ein Testament vor, greift sie sogar erst, wenn das Nachlassgericht die Erben nach Testamentseröffnung informiert hat. Sie können die Ausschlagung entweder persönlich beim Nachlassgericht oder beim Notar erklären.

In Einzelfällen können Erben vom Gericht ihre Haftung auf den Nachlass begrenzen lassen. So vermeiden sie, dass sie mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Verstorbenen aufkommen müssen.

Tückisches Modell

Oft wollen Ehepartner mit Kindern per Testament sicherstellen, dass der länger lebende Partner erst einmal Alleinerbe wird, damit er zum Beispiel im Haus wohnen bleiben kann und genug Geld im Alter hat. Die Kinder sollen erst erben, wenn beide Eltern verstorben sind. Diese Regelung wird als Berliner Testament bezeichnet.

Das weitverbreitete Modell hat ein paar Tücken. So kann niemand in Deutschland dafür sorgen, dass ein eigentlich Erbberechtigter, etwa ein eigenes Kind, im Todesfall leer ausgeht. Selbst wenn jemand im Testament enterbt wird, kann er zumindest seinen Pflichtteil einfordern.

Ausnahmen sind extrem selten, sie gelten etwa dann, wenn die Person versucht hat, ein Familienmitglied zu ermorden. Der Pflichtteil ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Im Beispielfall mit zwei Kindern stünde den Kindern also nach dem Tod des ersten Elternteils ein Achtel des Erbes als Pflichtteil zu.

Berliner Testament

Fordert nun ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils diesen Pflichtteil ein, könnte die Absicht der Eltern durchkreuzt werden. Plötzlich müsste der länger lebende Elternteil das Kind auszahlen – denn der Anspruch auf den Pflichtteil beschränkt sich auf den entsprechenden Geldbetrag, der dann sofort fällig ist. Immerhin darf die Zahlung gestundet werden, wenn sonst eine „unbillige Härte“ auftritt, also zum Beispiel das Familienheim verkauft werden muss. Oft versuchen Eltern mit einer Strafklausel im Testament vorzubeugen: Sollte ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, würde es dann auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil bekommen.

Ein weiteres Problem ist, dass ein Berliner Testament nicht mehr geändert werden kann, sobald der erste Todesfall eingetreten ist. „Selbst wenn sich ein Kind dann intensiv um die Pflege des länger Lebenden kümmert, kann dieser das später nicht mehr so einfach honorieren“, sagt Anwalt Horn. Er kann dann kein neues Testament machen. Macht er dem pflegenden Kind größere Geschenke, hätten die übrigen Erben später Anspruch auf Ausgleich. Ausnahme: Das Erbrecht sieht keinen Ausgleich vor, wenn der länger Lebende ein „lebzeitiges Eigeninteresse“ an der Schenkung hat und sich damit etwa die weitere Pflege sichert. „Der Schenker sollte seine Motivation in solchen Fällen genau dokumentieren“, sagt Horn.

Geschenke zählen mit

Generell werden Schenkungen zu Lebzeiten auch bei der Berechnung möglicher Pflichtteile berücksichtigt. Eltern könnten sonst zum Beispiel zu Lebzeiten einem Kind Vermögen übertragen, die spätere Erbmasse reduzieren und damit den Pflichtteilsanspruch eines ungeliebten Kindes senken. Damit dessen Anspruch so nicht ausgehöhlt werden kann, werden Schenkungen in den zehn Jahren vor dem Erbfall teilweise der Erbmasse zugerechnet. Wenn Eltern einem Kind im Jahr vor dem Erbfall etwas geschenkt haben, haben die anderen Kinder trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil aus dieser Schenkung. Sind etwas mehr als fünf Jahre verstrichen, wird das Geschenk nur noch zur Hälfte zur Erbmasse hinzugerechnet. Erst nach mehr als zehn Jahren zählt es gar nicht mehr.

Geschenke an den Ehepartner zählen später bei der Berechnung möglicher Pflichtteile in jedem Fall voll. Auch wenn Eltern eine Immobilie übertragen, sich aber gleichzeitig ein umfassendes lebenslanges Nutzungsrecht einräumen, den Nießbrauch, beginnt die Zehnjahresfrist nicht. Eine solche Immobilie würde aber nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt, da der Nießbrauch wertmindernd wirkt.

Den Kindern schon zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens zu übertragen, etwa eine Immobilie, ist aber trotzdem oft sinnvoll, schon aus steuerlichen Gründen. Denn bei größeren Erbschaften oder Schenkungen hält der Staat die Hand auf und verlangt Steuer; ob Erbschaft- oder Schenkungsteuer macht keinen Unterschied, die Regeln sind identisch. Da nahe Verwandte von relativ hohen Freibeträgen profitieren (siehe Tabelle Seite 80) und ihnen diese bei Schenkungen alle zehn Jahre zustehen, können sie viel Geld sparen, wenn die späteren Erblasser ihnen einzelne Vermögenswerte schon vor dem Tod übertragen.

Vermurkste Erbschaftssteuer

Die Top-Erbrechtler bilden den fünften Teil der Serie, in der die Wirtschaftswoche Deutschlands beste Anwälte auswählt. Hier die Auswahlmethode, die Jury und die ausgewählten Top-Anwälte für Erbrecht.

Die Erbschaftsteuer wurde zuletzt mehrfach reformiert, doch auch die aktuelle Rechtslage dürfte nicht lange Bestand haben. 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Kritik an Steuerschlupflöchern geübt, durch die Erblasser ihr privates Vermögen in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen verwandeln können (II R 9/11). Der BFH hält die geltende Rechtslage für verfassungswidrig. „Diese Regelungen hätten so nie Gesetz werden dürfen“, sagt Claus Steiner, Erbrechtsanwalt aus Wiesbaden. Für ihn ist das „gesetzgeberischer Murks“.

Nun soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden, aber das könnte noch Jahre dauern. Einige Steuerschlupflöcher sollten mit dem Jahressteuergesetz 2013 geschlossen werden, doch das hängt noch zwischen Bundestag und Bundesrat. Zur Sicherheit ergehen vorerst alle Erbschaftsteuerbescheide vorläufig, sodass Steuertrickser nachträglich belangt werden könnten.

Die meisten Erben müssen allerdings schon jetzt keine Steuern zahlen. Es reicht, Freibeträge und einige Spezial-Regeln, etwa für Immobilien, geschickt zu nutzen. Beispiel: In einer Familie mit zwei Kindern verstirbt der Mann als Erstes. Vererbt er der Ehefrau das Haus, in dem beide gemeinsam gewohnt haben, fällt darauf überhaupt keine Steuer an. Dafür muss aber die Frau dort wenigstens zehn Jahre nach seinem Tod wohnen bleiben oder daran zwingend gehindert sein, etwa weil sie in ein Pflegeheim muss. Diese Befreiung gilt unabhängig vom Wert des Hauses.

Steuerfreie Immobilie

Die erbenden Ehepartner von Mietern sind damit steuerlich deutlich schlechter gestellt: Liegt das Vermögen auf dem Konto und steckt nicht in der Villa, muss der Ehepartner viel eher Erbschaftsteuer zahlen. „Diese Regelung verstößt eindeutig gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes“, sagt Anwalt Steiner. Anstelle der Steuerbefreiung von Immobilien fordert er, den Grundfreibetrag für Ehepartner von 500.000 auf 1,5 Millionen Euro anzuheben.

Zusätzlich zur steuerfreien Immobilie kann die Frau bislang diesen Freibetrag von 500.000 Euro ausschöpfen, etwa mit geerbtem Bargeld, einem Wertpapierdepot oder Gold. Weitere 256.000 Euro stehen ihr als Versorgungsfreibetrag zu, um daraus ihr Auskommen im Alter zu bestreiten. Dieser Betrag wird jedoch gekürzt, wenn sie nach dem Todesfall eine Witwenrente bekommt. Diese vorteilhaften Steuerregeln für Eheleute gelten auch für eingetragene Lebenspartner.

Immobilie mit Nießbrauchsrecht

Jeder Bürger kann die gesetzlichen Begünstigungsregeln ausnutzen. Nötig sind lediglich etwas Kreativität – und ein gewisser Reichtum.
von Christian Ramthun

Kinder können jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. Stirbt im Beispielfall später die Mutter, könnten auch sie das Familienheim unabhängig vom Freibetrag steuerfrei erben. Dafür darf die Wohnfläche jedoch maximal 200 Quadratmeter betragen (auf größere Immobilien fällt anteilig Steuer an), außerdem müssten die Kinder ins Haus ziehen und ebenfalls zehn Jahre dort bleiben. Häufig ist das unpraktikabel.

Hätten die Eltern den Kindern stattdessen zu Lebzeiten die Immobilie übertragen und sich selbst nur ein Nießbrauchsrecht eingeräumt, wäre das nun von Vorteil. Meist müssen Kinder in solch einem Fall überhaupt keine Steuer auf die Immobilie zahlen. Wie bei der Berechnung eines Pflichtteils würde zum Zeitpunkt der Übertragung der Nießbrauch berücksichtigt, sodass der steuerliche Wert der Immobilie stark gedrückt wird. Beim späteren Erbfall bleibt das Haus steuerlich komplett außen vor, wenn seit Übertragung zehn Jahre vergangen sind.

Schnell noch heiraten

Besonders wichtig kann eine frühzeitig übertragene Immobilie sein, wenn die Eltern ein Berliner Testament haben – die Kinder also erst mit dem Tod beider Eltern erben. Denn in diesem Fall verpuffen ihre Freibeträge nach dem Tod des ersten Elternteils. Jedes Kind könnte dann statt 800.000 Euro insgesamt nur 400.000 Euro steuerfrei erben.

Freibeträge für Eheleute, eingetragene Lebenspartner und Kinder sind großzügig. Wer aber ohne Trauschein in einer festen Beziehung lebt, muss zahlen: Nur 20.000 Euro bleiben steuerfrei, darüber werden sofort 30 Prozent Erbschaftsteuer fällig.

Für manche ist das ein guter Grund, noch im Alter vor den Traualtar zu treten. Sonst landet ein Großteil des Nachlasses dort, wo er bestimmt nicht hin sollte: in der Staatskasse.

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