Weil viele Menschen die Begriffe Vermachen und Vererben synonym verwenden, muss im Zweifel das Nachlassgericht feststellen, was der Erblasser tatsächlich gemeint hat. Eindeutige Regelungen im Testament ersparen den Erben solchen Aufwand und sichern den Familienfrieden. Natürlich ist es auch möglich, Erben bestimmte Gegenstände zu vermachen – allerdings sollte deren Gesamtwert dann nicht über dem jeweiligen Erbanteil liegen, sonst haben andere Erben einen Anspruch auf Wertausgleich.
Eingesetzte Erben können ihre Erbschaft auch ausschlagen, etwa wenn der Verstorbene kein Vermögen hatte oder sie noch mit hohen Geldforderungen rechnen. Dazu haben sie sechs Wochen Zeit. Diese Frist beginnt aber erst mit Kenntnis des Erbfalls. Liegt ein Testament vor, greift sie sogar erst, wenn das Nachlassgericht die Erben nach Testamentseröffnung informiert hat. Sie können die Ausschlagung entweder persönlich beim Nachlassgericht oder beim Notar erklären.
In Einzelfällen können Erben vom Gericht ihre Haftung auf den Nachlass begrenzen lassen. So vermeiden sie, dass sie mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Verstorbenen aufkommen müssen.
Tückisches Modell
Oft wollen Ehepartner mit Kindern per Testament sicherstellen, dass der länger lebende Partner erst einmal Alleinerbe wird, damit er zum Beispiel im Haus wohnen bleiben kann und genug Geld im Alter hat. Die Kinder sollen erst erben, wenn beide Eltern verstorben sind. Diese Regelung wird als Berliner Testament bezeichnet.
Das weitverbreitete Modell hat ein paar Tücken. So kann niemand in Deutschland dafür sorgen, dass ein eigentlich Erbberechtigter, etwa ein eigenes Kind, im Todesfall leer ausgeht. Selbst wenn jemand im Testament enterbt wird, kann er zumindest seinen Pflichtteil einfordern.
Ausnahmen sind extrem selten, sie gelten etwa dann, wenn die Person versucht hat, ein Familienmitglied zu ermorden. Der Pflichtteil ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Im Beispielfall mit zwei Kindern stünde den Kindern also nach dem Tod des ersten Elternteils ein Achtel des Erbes als Pflichtteil zu.