Ehe light boomt Die Heirat mit Kündigungsrecht ist auf dem Vormarsch

In Frankreich boomt sie, die Schweiz will sie: Der „Ehevertrag light“ ist als Alternative zur gesetzlich geschützten Ehe auch ein Thema in Deutschland. Die Vor- und Nachteile für deutsche Paare.

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küssende Figuren Quelle: dpa

„Bis dass der Tod Euch scheidet“, sagt der Priester bei der Eheschließung in der Kirche. Mit großer Zeremonie, der Braut in Weiß und Sträußchen in der Hand, Trauzeugen, Eheringen und großer Gesellschaft im Kirchenschiff werden in Deutschland immer weniger Ehen geschlossen. Das Sakrament der Ehe ist in diesen Tagen vor allem etwas für Gläubige und Romantiker. Vereint vor Gott auf ewig – vielen Paaren ist das offenbar zu gewichtig und zu riskant. Wer weiß schon, ob sich dieses Versprechen bis zum Tod überhaupt halten lässt?

Die Realität sieht nämlich anders aus. Jede dritte Ehe wird geschieden. Viele verzichten ohnehin auf eine kirchliche Trauung und begnügen sich mit einem Termin auf dem Standesamt. Dort gibt es auch kein Ewigkeitsversprechen, schließlich sind Scheidungen kein Unrecht. Dennoch scheinen immer mehr Paare selbst von der standesamtlichen Hochzeit abzusehen und leben stattdessen in „wilder“ Ehe zusammen. Jedes dritte Neugeborene Kind ist unehelich. Seit den 70er Jahren sinkt die Zahl der Eheschließungen kontinuierlich.

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"Pacsen" ist enorm beliebt

Seit 1999 gehen die Franzosen einen anderen Weg mit einer Art „Ehe light“. Wer nicht heiraten will, kann sich mit Ausfüllen nur eines Formulars zum Paar erklären lassen, dass in Teilen wie ein klassisches, gesetzlich definiertes Ehepaar anerkannt und behandelt wird. Der zivilrechtliche Vertrag nennt sich "Pacte civil de solidarité", kurz Pacs. Und der Pacs ist bei den Franzosen enorm beliebt. Bereits vier von zehn der formal anerkannten Partnerschaften in Frankreich beruhen auf dem Pacs.

Seit Ende März wird nun in der Schweiz diskutiert, solch eine abspeckte Ehevariante auch den Eidgenossen zu ermöglichen. Das Argument: „Pacsen“ sei näher an der Lebenswirklichkeit als die klassische Eheschließung und würde der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Paare nicht mehr unbedingt für den Rest ihres Lebens aneinander binden wollen. Die Schweizer Justizministerin Simonetta Sommaruga hält das Modell zumindest für prüfenswert. Denn die Zahl der heiratsunwilligen Paare nehme zu, die „Ehe light“ könne dabei helfen, die alltäglichen Anforderungen an das Zusammenleben zu vereinfachen.

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Ob es in Deutschland Vorteile gäbe ist unklar

Und prompt rief der Vorstoß auch in Deutschland Politiker auf den Plan, die das Modell als diskussionswürdig betrachten. Die Grünen in Hamburg wagten bereits 2011 einen Vorstoß, der aber seinerzeit im Sande verlief. "Das Bedürfnis nach solchen Formen des Zusammenlebens ist da“, wird die familienpolitische Sprecherin der Grünen Franziska Brantner nun zitiert. „Ein Zivilpakt ist eine sinnvolle Sache, die auch in Deutschland eine Erfolgsgeschichte wäre.“

Das aber ist noch nicht ausgemachte Sache. Braucht Deutschland wie unser europäischer Nachbar die „Ehe light“? Die Frage ist, ob ein Solidaritätsvertrag zwischen Lebenspartnern auch im deutschen Recht echte Vorteile bietet, die die Nachteile überwiegen. Nur dann hätte die „Ehe light“ auch in Deutschland eine Zukunft.

Andrea Fromherz, Fachanwältin für Familienrecht in der Sozietät Cavada Lüth & Partner in Bietigheim-Bissingen, ist mit Blick auf das Pacs-Modell skeptisch. „Rechtlich erschließt sich mir der Sinn nicht“, sagt sie. Unter dem Strich gebe es durch eine Ehe light kaum Vorteile, die sich nicht auch mit privaten Verträgen und Vollmachten regeln ließen.

Was die "Ehe light" regelt

Zunächst besteht ein Vorteil des französischen Pacs darin, dass er formloser, einfacher und schneller umsetzbar ist, als eine klassische Ehe. Die Partner gehen zum zuständigen Amtsgericht am gemeinsamen Wohnort, füllen ein Formular aus, legen ihre Geburtsurkunde sowie ein paar Nachweise zur Identität, Ledigkeit und zum gemeinsamem Wohnsitz vor, und verlassen das Gebäude wenige Minuten später mit dem Pacs in der Hand – ohne Zeremonie, ohne Trauzeugen, ohne Brimborium.

Der Pacs macht beide vor dem Staat, dem Arbeitgeber und auch in Krankenhäusern zum amtlich anerkannten Paar, das sich zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Das Paar teilt eine Wohnung, jeder kümmert sich um den anderen, wenn es ihm schlecht geht.

Das gilt auch, wenn sich die Wege irgendwann wieder trennen, allerdings deutlich eingeschränkt. Im Pacs-Formular müssen sie angeben, wie viel Geld sie sich gegenseitig schulden, sollte es zur Trennung kommen. Das kann sowohl ein fixer als auch ein frei bestimmbarer Betrag sein. Auch eine testamentarische Regelung für den Todesfall ist so möglich.

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EhegattensplittingEhegattensplitting gibt es sowohl für verheiratete Paare und seit diesem Jahr auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Das hat der Bundestag Ende Juni nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Die Neuerungen wirken rückwirkend zum 1. August 2001, denn damals trat das Lebensparternschaftsgesetz in Kraft. Damit werden Ehegatten und Lebenspartner einkommensteuerrechtlich gleichgestellt. Wilde Ehen und sonstige Formen des menschlichen Zusammenlebens haben leider Pech. Bei Paaren lohnt sich das Splitting besonders, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Schließlich wird hierbei das Gesamteinkommen beider Partner addiert und dann gleichmäßig auf beide verteilt - zumindest rechnerisch. Dadurch muss ein deutlich geringerer Steuersatz bezahlt werden, als bei der alleinigen Veranlagung. Je geringer die Gehaltsunterschiede, desto geringer fällt allerdings auch die Ersparnis aus. Quelle: dpa
Wahl der SteuerklasseAuch die Wahl der Steuerklasse bleibt verheirateten Paaren vorbehalten. Während Singles in der Steuerklasse eins vom Finanzamt voll zur Kasse gebeten werden, können Ehepaare wählen, ob sie nach Steuerklasse vier oder drei und fünf veranlagt werden wollen. Verdienen beide Partner in etwa gleich viel, bietet es sich an, dass sich beide für Klasse vier entscheiden. Verdient einer mehr, bringt also 60 Prozent oder mehr des Gesamteinkommens nach Hause, sollte er Steuerklasse drei wählen. Der Partner mit dem geringeren Einkommen bekäme dann Klasse fünf. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Doppelter Sparer-PauschbetragJedem Steuerzahler steht ein jährlicher Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu. Heißt: Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Bei Kapitaleinkünften oberhalb dieser Grenze wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig. Steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare kommen in den Genuss eines doppelten Pauschbetrags: Bei ihnen greift die Abgeltungssteuer also erst oberhalb von 1602 Euro Kapitalerträgen. Dabei ist es egal, ob ein Partner 1500 Euro aus Aktien und Fonds bekommt und der andere 100 Euro, oder ob beide in etwas gleich viel Geld bekommen. Quelle: dpa
Kostenlose KrankenversicherungBei Ehepartnern kann sich der Partner, der kein Einkommen oder einen Minijob hat, kostenlos über den Ehepartner mitversichern. Das gilt auch für gemeinsame Kinder. Diesen Vorteil bieten allerdings nur gesetzliche Versicherungen an, bei den Privaten gilt: pro Person ein Vertrag. Quelle: dpa
HausratsversicherungPaare, die zusammen wohnen - ob mit oder ohne Trauschein - können sich viele Kosten bei Versicherungen sparen. Haben beispielsweise beide eine Hausratsversicherung, empfiehlt es sich, die neuere von beiden zu kündigen, sprich: die, die zuletzt abgeschlossen wurde. Hat dagegen nur einer von beiden eine Hausratsversicherung, kann er den Partner in seinen Vertrag mitaufnehmen. Allerdings sollten Paare dann prüfen, ob die versicherte Summe in diesem Fall erhöht werden muss. Quelle: dpa
HaftpflichtAuch bei der Haftpflichtversicherung genügt eine Police, so lange beide Partner im selben Haushalt leben. In einen solchen gemeinsamen Vertrag können auch im Haushalt lebende Kinder miteinbezogen werden. Wer allerdings Eigentum des mitversicherten Partners beschädigt, muss für den Schaden selbst aufkommen. Quelle: dpa
RechtschutzversicherungDie Rechtschutzversicherungen ist eine Erfindung für notorische Prozesshansel. Gehören beide Partner zu dieser doch recht weit verbreiteten Spezies, reicht eine Police. Das gilt allerdings auch nur bei einem gemeinsamen Hausstand. Bei Rechtsstreitigkeiten untereinander nutzt die Police allerdings nichts. Quelle: dpa

Da ansonsten bei „verpacsten“ Paaren Gütertrennung vorgesehen ist, lassen sich so Nachlass und Vermögensausgleich abschließend regeln. Verheiratete in Deutschland ohne Ehevertrag leben hingegen in einer Zugewinngemeinschaft, in der beiden alles gehört. Im Falle einer Scheidung muss das komplette Vermögen aufgeteilt werden. Gütertrennung ist nur mit einem Ehevertrag möglich, für den Unterstützung durch einen Anwalt dringend empfohlen ist, weil die Materie meist zu komplex ist.

Das Eheleben in einer Zugewinngemeinschaft – immer noch der Regelfall - macht hierzulande insbesondere für langjährige Ehepaare eine Scheidung teuer, zumal mit dem Streitwert  - also Einkommen, Barvermögen, Immobilien, Sachwerte, Rentenansprüchen und Anlagekapital - auch die unvermeidbaren Anwalts- und Gerichtskosten steigen. Ein französischer Pacs hingegen kann durch einfache Mitteilung an das Amtsgericht mit dreimonatiger Frist ganz einfach aufgelöst werden – und schon gehen beide vollkommen getrennte Wege. Im Vergleich zur klassischen Ehe bestehen keine Unterhaltspflichten und keine weitere Pflicht zum Vermögensausgleich. Auch eine Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist im Pacs nicht vorgesehen.

Steuern sparen wie Verheiratete

Trotzdem genießen Paare mit Pacs die gleichen Steuervorteile wie amtlich Verheiratete.

So können sich die Paare bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen und kommen bei Erbe oder Schenkung in den Genuss der gleichen Freibeträge wie Verheiratete.  Ebenso ist eine Familien-Mitversicherung bei der Krankenkasse möglich. Zumindest war das auch im Vorschlag der Grünen von 2011 so vorgesehen.

Übertragen auf deutsche Verhältnisse kämen in der „Ehe light“ Verbundene so in den Genuss erheblicher finanzieller Vorteile. Meist haben Paare bei der Eheschließung die Steuervorteile im Blick, insbesondere beim Erbrecht. „Ohne Trauschein hat der uneheliche Partner bei einer Erbschaft nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro. Mit Trauschein bleibt für den Hinterbliebenen Partner hingegen eine halbe Million Euro steuerfrei“, so Fromherz.

Dieser Vorteil ist vor allem für Paare mit sehr unterschiedlichen Einkommen wichtig. Gerade bei unverheirateten Paaren kommt es häufig vor, dass einer jahrelang auf Einkommen verzichtet hat, etwa um sich um gemeinsame Kinder zu kümmern. Nach dem Tod des Partners stehen sie plötzlich mit nichts da. Und selbst wenn es ein Testament zu ihren Gunsten gibt, drohen hohe Erbschaftssteuern.

Hier sorgt der französische Pacs für eine deutlich bessere Absicherung. Nach französischem Modell haben die Partner im Gegenzug die Pflicht, füreinander zu sorgen, auch wenn die Vermögen getrennt bleiben. Verliert ein Partner seinen Job oder ist er überschuldet, kann das auch dazu führen, dass er keine oder nicht die vollen Sozialleistungen erhält.

Vorteilhaft ist eine „Ehe light“ auch dann, wenn ein Partner schwer erkrankt und im Krankenhaus liegt. Dann kann der Partner ein Besuchsrecht geltend machen und Auskunft von den Ärzten verlangen. Unverheiratete haben hier das Nachsehen.

Welche Rechte Pacs ausspart

Im Vergleich zu einer Ehe mit Trauschein ist beim Pacs der Versorgungsgedanke viel weniger ausgeprägt. Ein Anspruch auf Unterhalt und Vermögensausgleich über das Vereinbarte hinaus entfällt. Das erleichtert natürlich auch eine Trennung ungemein.

Sind Kinder im Spiel, müssen Pacs-Paare allerdings auf automatisch gewährte Rechte wie bei einer Ehe verzichten. Der Partner hat keine elterliche Gewalt über das Kind des anderen, also weder die Erziehungsberechtigung, noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Was der Partner mit seinem Kind macht und wie er es großzieht, bleibt allein ihm überlassen. Außerdem besteht kein Adoptionsrecht, weder gegenüber dem Kind des Partners, noch für das Paar gemeinsam, wenn es einen Kinderwunsch auf diesem Wege realisieren möchte.

Die größten Finanzfallen bei Scheidungen
Ein Ehevertrag ist besonders für Selbstständige sinnvoll, um das Unternehmen vor Schaden zu bewahren. Allerdings sollte man nicht glauben, nur wegen eines Ehevertrags ungeschoren aus einer Ehe rauszukommen. Es gibt keine 100-prozentige Vermögensaufteilung in einem Ehevertrag. Ist beispielsweise die Frau seit 20 Jahren komplett aus dem Beruf ausgestiegen, um die Kinder großzuziehen, muss der Mann ihr Unterhalt zahlen, auch wenn der Ehevertrag den Unterhaltsverzicht vorsieht. Um sich vor solchen unerwarteten Kosten zu schützen, muss im Vertrag genau aufgeschrieben sein, in welcher familiären Situation sich die Partner befinden und wie die Aufgaben in der Ehe verteilt sind. Sollten sich die wesentlichen Punkte ändern - das Paar entscheidet sich nun doch für Kinder - sollte der Vertrag angepasst werden können. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Auch teure Hochzeitsgeschenke von Freunden und Familie können bei einer Scheidung Kummer bereiten. Wer nicht nachweisen kann, dass das Geschenk explizit ihm beziehungsweise ihr gegeben wurde, muss damit rechnen, dass die Zuwendung zum gemeinsamen Vermögen gezählt wird. Und das wird bei einer Scheidung aufgeteilt. Eine Karte, die sich an den Empfänger richtet und dem (Geld-) Geschenk beiliegt, kann das verhindern. Quelle: dpa
Geschenke machen aber auch später noch Probleme. Nämlich dann, wenn einer der Partner bevor er die Scheidung einreicht, sein Vermögen verschenkt, beispielsweise an Kinder aus erster Ehe. Gerade bei Immobilien ist eine Schenkung zu Lebzeiten für die Kinder steuerlich deutlich attraktiver, da sie die Erbschaftssteuer sparen. Auf diese Weise bringen viele ihre Vermögenswerte - Geld, Autos, Immobilien, Aktien - in Sicherheit, um später weniger mit dem Partner teilen zu müssen. Gegen diese Geldflucht hilft nur Wachsamkeit bis hin zum regelmäßigen Blick ins Grundbuch. Quelle: Fotolia
Ist einer von beiden Partnern selbstständig, kann es bei der Trennung ebenfalls Probleme geben. Denn die Feststellung des Einkommens ist in diesem Fall nicht leicht. Und von dem hängt zum einen der Streitwert der Scheidung ab und zum anderen bemisst sich am Einkommen auch der Unterhalt. meist gar nicht so leicht. Davon hängt aber ab, wie hoch der Unterhalt für Ex-Frau und Kinder ist. Dagegen, dass der selbstständige Partner sein Einkommen oder die Gewinne des Unternehmens mit entsprechenden Kniffen klein rechnet, lässt sich leider kaum etwas tun. Quelle: dpa
Noch schwieriger kann es werden, wenn beide Partner gemeinsam ein Unternehmen führen. Denn: Wer bekommt das Unternehmen jetzt? Gibt es im Gesellschaftervertrag keine klare Regelung für diesen Fall, bleiben beide auch nach der privaten Trennung Gesellschafter. Deshalb sollte im Vertrag unbedingt geklärt sein, wer das Unternehmen im Falle einer Scheidung weiterführt. Sonst bleiben nur drei Möglichkeiten: Ein Partner zahlt den anderen aus, das Unternehmen wird verkauft und der Gewinn geteilt oder das laufende Geschäft wird abgewickelt und das Unternehmen anschließend aufgelöst - in diesem Fall gehen beide leer aus. Quelle: Fotolia
Im Falle einer Scheidung wird nicht nur die Beziehung, sondern oft auch das einstige Traumhaus ganz schnell zum Alptraum. Sind sich beide einig, wer das Haus behält, muss der Hausbesitzer den anderen für den Verlust des halben Hauses entschädigen. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Trennung einen Wert von 250.000 Euro, bekommt der Partner, der auszieht, also 125.000 Euro. Da nur die wenigsten eine solche Summe zur Verfügung haben, wird in der Regel die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt. Quelle: Fotolia
Sind sich die Parteien uneinig, wird das Gericht einem von beiden, in der Regel dem, der die Kinder behält, die Nutzung des Hauses zusprechen. Selbst wenn einer der Partner die Immobilie in die Ehe eingebracht hat und der Ehevertrag die Nutzungsrechte im Scheidungsfall regelt: Spätestens wenn Kinder im Spiel sind, werden Verträge und Eigentum hinfällig. In die Ehe eingebrachte Gegenstände fallen zwar nicht in die Aufteilungsmasse, ist aber ein Partner existenziell auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, wird ihm Nutzungsrecht zugesprochen - egal, wem die Immobilie gehört. Wie lange diese genau dauert, hängt vom Einzelfall ab, im Extremfall ist die Wohnung für fünf Jahre weg. Ist eines der Kinder behindert, verlängert sich die zugesprochene Nutzungszeit. Quelle: Fotolia

Das Gegenteil einer emotionalen Verbindung

Zudem gelten französische Paare mit Pacs im Ausland weiterhin als unverheiratet – mit allen Konsequenzen. Dennoch ist es auch möglich, dass ein Franzose oder eine Französin mit einem Nicht-Franzosen den Solidaritätsvertrag abschließt. Allerdings gelten die Vorteile dann nur in Frankreich. Die französische Botschaft hat für solche Fälle eigens ein Merkblatt parat. Das informiert auch darüber, wie bei einem gemeinsamen Wohnort außerhalb Frankreichs zu verfahren ist.

Unter dem Strich ist der Pacs das Gegenteil einer emotionalen Bindung, vielmehr stehen Vernunft und die Anerkennung als Paar im Vordergrund. Gegenüber der klassischen Ehe sind die Rechte eingeschränkt und die gegenseitige Versorgungspflicht bei Trennung oder Tod eines Partners weniger strikt geregelt und ausgeprägt. Im Alltag hat ein Pacs zweifellos Vorteile.

Abgesehen von den Steuervorteilen lassen sich jedoch viele Nachteile Unverheirateter auch ohne Trauschein ausbügeln, etwa mit gegenseitigen Vollmachten, Patientenverfügungen, Testament oder Verträgen zwischen Privatpersonen. Umgekehrt lassen sich Nachteile einer klassischen Ehe auch mit einem Ehevertrag, der Gütertrennung vorsieht, umgehen. Dann besteht der Hauptvorteil einer „Ehe light“ im Wesentlichen in der schnellen und unbürokratischen Umsetzung oder deren einfacher Auflösung. Witzigerweise kommt gerade die vereinfachte Trennung beim französischen Pacs nicht zum Tragen: die Trennungsrate liegt niedriger als bei Verheirateten.

Ob sich das Modell auf Deutschland überhaupt übertragen lässt, ist umstritten. Denn die Ehe und die Familie stehen im deutschen Rechtssystem unter besonderem Schutz. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die es längst für gleichgeschlechtliche Paare gibt. Anfangs wollte die Politik auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften für homosexuelle Paare die Rechte und Steuervorteile gegenüber Ehepaaren abschwächen. Dem hat aber das Bundesverfassungsgericht einen Strich durch die Rechnung gemacht. „Letzten Endes wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Sie heißt nur anders“, sagt Familienrechtlerin Fromherz. Es darf demnach durchaus bezweifelt werden, ob eine abgeschwächte Form ohne weiteres mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.

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