Elternunterhalt Wie viel Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

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Wie sich Kinder schützen

Was verringert das einsetzbare Einkommen?

Grundsätzlich sollten gegenüber den Behörden alle Zahlungsverpflichtungen genannt werden. Anerkannt werden zum Beispiel Ratenzahlungen für laufende Kredite, der Unterhalt und die Betreuungskosten für die eigenen Kinder – auch abhängig vom Alter und Einkommen der Kinder - sowie berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von fünf Prozent des Nettoeinkommens.

Ein wichtiger abzugsfähiger Posten ist die private Altersvorsorge. Grundsätzlich dürfen auch hier fünf Prozent des Bruttolohns für privates Vorsorgesparen aufgewendet werden. Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können Vorsorgeaufwendungen von bis zu 25 Prozent der Bruttoeinkünfte geltend machen.

Womit die private Altersvorsorge aufgebaut wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Eine Sammlung von Goldmünzen wird ebenso akzeptiert wie das Wertpapierdepot oder ein Riester-Vertrag. Wichtig ist, das erkennbar gespart und Vermögen aufgebaut wird, das zu Absicherung im Alter dient. Große Summen auf dem Girokonto sind dazu eher nicht geeignet.
Für die Anerkennung der privaten Altersvorsorge gibt es auch keine absolute Obergrenze. Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung verdient – also derzeit mehr als knapp 70.000 Euro im Jahr – darf auch deutlich mehr als die veranschlagten fünf Prozent vom Bruttoeinkommen in die private Vorsorge stecken, ohne das das Geld für Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann. Denn für den über die Bemessungsgrenze hinausgehenden Einkommensanteil dürfen Unterhaltspflichtige neben den fünf Prozent zusätzlich Sparraten in Höhe des Rentenbeitragssatzes von 18,9 Prozent ansparen. Wer mehr verdient, darf auch deutlich mehr für die private Altersvorsorge aufwenden“, erklärt Fromherz.

Was erhöht das einsetzbare Einkommen?

Neben den Zahlungsverpflichtungen werden bei der Unterhaltsberechnung aber auch zusätzliche Einkünfte berücksichtigt. Das können zum Beispiel Steuererstattungen, Erträge aus Geldanlagen oder aus der Vermietung einer Immobilie sein. Auch das Bewohnen einer eigenen Immobilie erhöht rechnerisch das bereinigte Nettoeinkommen, da mietfreies Wohnen als Einkommensvorteil gewertet wird. Bei Alleinstehenden werden dafür 450 Euro auf das Einkommen aufgeschlagen, bei Ehepaaren sind es 800 Euro.

Wann müssen Unterhaltspflichtige bestehendes Vermögen auflösen?

Die größte Befürchtung der Unterhaltspflichtigen ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverhandlungen: Müssen Vermögenswerte zugunsten der Unterhaltspflicht geopfert werden? Nach Aussage von Anwälten ist dies eher selten der Fall, da das sogenannte Schonvermögen von den Gerichten und Behörden regelmäßig großzügig bemessen wird. Sozialämter akzeptieren zum Beispiel eine eiserne Reserve von 10.000 Euro für unerwartet auftretende Kosten wie zum Beispiel den Ersatz des kaputten Autos.

Das Altersvorsorgevermögen mit Sparbeiträgen wie oben geschildert ist für alle Berufsjahre gerechnet auf jeden Fall geschützt. Als Faustregel gilt, dass ein Vermögen bis 100.000 Euro nicht angetastet werden muss.
Auch die selbstbewohnte Immobilie ist geschützt, sofern sie noch als angemessen anzusehen ist. Wer eine Luxusvilla mit 300 Quadratmetern Wohnfläche bewohnt, muss damit rechnen, dass Ämter das als nicht mehr angemessen bewerten. In den allermeisten Fälle steht das Eigenheim aber nicht zur Disposition.

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