Die Höhe der zu zahlenden Unterhaltsleistungen wird in einem komplizierten Verfahren berechnet. Laut Gesetz herrscht der Grundsatz, dass nur dann Unterhalt zu zahlen ist, wenn ein „angemessener Lebensunterhalt“ nicht gefährdet ist. In der Praxis ermitteln die Behörden erst einmal die Zahlungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes. Zunächst wird der Unterpflichtige aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit Hilfe von Fragebögen und geeigneten Belegen offenzulegen. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird abhängig vom Einkommen, den Familienverhältnissen und finanziellen Verpflichtungen – zum Beispiel die Raten für einen Immobilienkredit oder bereits bestehende Unterhaltspflichten - das „einsetzbare Einkommen“ ermittelt. Das ist nichts anderes, als das um wesentliche Zahlungsverpflichtungen und Lebenshaltungskosten bereinigte Nettoeinkommen. Jedem Kind steht dabei ein Selbstbehalt von mindestens 1600 Euro zu, bei Verheirateten sind es 2880 Euro pro Monat, die dem Unterhaltspflichtigen für dessen Lebensunterhalt mindestens bleiben sollen. Diese Beträge können aber auch individuell höher angesetzt werden
Wie erhöht sich der individuelle Selbstbehalt?
Die individuelle Höhe des Selbstbehalt lässt sich am besten an einem Beispiel erklären. Ein alleinstehender Sohn ohne Geschwister hat ein Nettoeinkommen von 2000 Euro. Der Grund-Selbstbehalt beträgt 1.600 Euro. Er erhöht sich individuell um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Einkommen und Selbstbehalt. Im Beispiel ist der Unterschiedsbetrag 400 Euro (2000 Euro - 1.600 Euro). Davon die Hälfte - also 200 Euro - sind dem Grund-Selbstbehalt zuzurechnen. Der Selbstbehalt des Sohnes beträgt damit 1.800 Euro. 200 Euro wären dann das für Unterhaltszahlungen einsetzbare Einkommen, mit denen er etwa zu den Pflegekosten der Eltern beitragen müsste.
Wie teilt sich die Belastung auf mehrere Kinder auf?
Das so ermittelte Einkommen und Vermögen der Kinder wird dem Bedarf des Elternteils gegenübergestellt. Die Unterhaltsforderung bezieht sich immer auf die nicht bereits abgedeckten Lebenshaltungskosten, zu denen im typischen Fall eben auch die hohen Pflegekosten zählen. Unterhaltspflichtige müssen diese Deckungslücke im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten schließen.
Wie viel Kinder für Ihre Eltern letzten Endes tatsächlich zahlen müssen, hängt wiederum von den Familien- und Einkommensverhältnissen ab. Ist das einsetzbare Einkommen für jedes Kind ermittelt, die angemessenen Lebenshaltungskosten und der individuelle Selbstbehalt somit berücksichtigt, steht fest, wie viel jedes Kind individuell zur Verfügung hat, um den Elternunterhalt zu zahlen. Verteilt wird die Belastung entsprechend der Relation der einsetzbaren Einkommen. Ein Beispiel: Der Sohn hat nach Abzug des Selbstbehalts und seiner Kosten für eine angemessene Lebenshaltung ein einsetzbares Einkommen von 900 Euro, die Tochter von 300 Euro. Die Unterhaltspflicht für den pflegebedürftigen Vater beträgt für beide zusammen 800 Euro. Davon hat entsprechend der Einkommensrelation der Sohn zwei Drittel, also 600 Euro, zu übernehmen, die Tochter ein Drittel, somit 200 Euro.
Genügt das einsetzbare Einkommen nicht zur Deckung des Bedarfs, muss jeder nach seinen Möglichkeiten zahlen, den Rest trägt dann die öffentliche Hand. Sind also die beiden Kinder beispielweise nur in der Lage, Unterhaltszahlungen in Höhe von 600 Euro zu bestreiten, übernimmt die zuständige Verwaltung die restlichen 200 Euro.