Erbe Machen Sie Ihr Testament - aber richtig!

In den kommenden Jahren werden die Deutschen so viel vererben wie nie. Nur leider kümmern sich die wenigsten um die Vermögensverteilung für die Zeit nach dem Tod. Wir zeigen, welche Stolperfallen Sie beachten müssen.

Viel zu vererben - wenig geregeltDas Vermögen der Deutschen kletterte zuletzt auf einen neuen Rekordwert. In den kommenden zehn Jahren wird so viel vererbt wie nie. Leider vergessen die meisten Deutschen sich um die Vermögensverteilung nach ihrem Tod zu kümmern. Nur etwa jeder vierte Deutsche trifft eine letztwillige Verfügung – und davon ist ein Großteil unklar, widersprüchlich oder gänzlich unwirksam. Auf den folgenden Seiten lesen Sie, wie ein Testament je nach Alter und Lebenssituation aussehen sollte.Quelle: Deutsches Forum für Erbrecht Quelle: ZB
AlleinstehendeBei Alleinstehenden ohne nahe Angehörige führt die gesetzliche Erbfolge häufig zu unerwünschten Ergebnissen. Denn ohne Verwandte besteht die Gefahr, dass am Ende der Fiskus das gesamte Vermögen erhält. Alleinstehende sollten deshalb ein Testament verfassen, in dem sie genau bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Erbe kann ein Freund sein, eine hilfsbereite Nachbarin oder auch eine wohltätige Organisation. Zu beachten sind allerdings die Heimgesetze von Bund und Ländern, wonach Träger und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen von den Bewohnern grundsätzlich nicht zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden dürfen. Die Zuwendungen kann der Erblasser mit Auflagen verbinden und so über seinen Tod hinaus Dinge regeln, die ihm wichtig sind. Um sicherzustellen, dass den Wünschen des Erblassers entsprochen wird, bietet sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers an, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines langjährigen Rechtsanwalts. Quelle: dpa
Ehepaare mit KindernFür Ehegatten bietet sich das sogenannte Gemeinschaftliche Testament an. Mit dieser Form der Verfügung, die von einem Gatten handschriftlich zu verfassen und dann von beiden zu unterschreiben ist, können die Ehepartner ihr Erbe gemeinsam regeln und gleichzeitig eine gegenseitige Bindung schaffen. Ehepaaren mit Kindern empfiehlt sich das "Berliner Testament". Die besondere Form des Ehegattentestaments ermöglicht den Partnern, sich gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall zu bestimmen. Die Kinder werden in diesem Fall als Schlusserben für den zweiten Erbfall berücksichtigt. Der Vorteil: Der länger lebende Ehegatte ist gut versorgt, gleichzeitig ist geregelt, wer nach dessen Tod das gemeinsame Vermögens erbt. Eine Alternative dazu ist das Gemeinschaftliche Testament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft: Stirbt ein Ehepartner, wird der andere Vorerbe seines Vermögens; stirbt der zweite Ehegatte, so erhalten die Kinder dieses Vermögen als Nacherben. Der Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Erblasser damit seine Vermögensnachfolge für die fernere Zukunft planen und die Teilhabe bestimmter Personen wie des neuen Ehepartners oder eines ungeliebten Schwiegerkindes an seinem Vermögen vermeiden kann. Quelle: dpa
Ehepaar ohne Kinder Viele kinderlose Ehepaare denken, dass der länger Lebende automatisch die Erbfolge des Verstorbenen antritt. Die meisten halten deshalb ein Testament nicht für notwendig. Ein Irrtum. Denn in Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel, bei Gütertrennung ist er Erbe zur Hälfte. Paare, die das vermeiden wollen, ist deshalb ebenfalls zu einem „Berliner Testament“ zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und einen oder mehrere Schlusserben (mangels Kindern zum Beispiel die Neffen und Nichten) bestimmen. Bei der Planung dieses Schlusserbfalls sollten kinderlose Ehepaare aus steuerrechtlicher Sicht jedoch besondere Sorgfalt walten lassen. Denn für entferntere Angehörige bzw. Erben, mit denen sie gar nicht verwandt sind, gelten niedrige Freibeträge und die Erbschaftssteuerklassen II und III mit Steuersätzen von 15 bis 50 Prozent. Außerdem ist wichtig, dass bei Erblassern ohne Kinder die Eltern Pflichtansprüche haben. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der verwitweten Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen. Quelle: dpa
Eingetragene LebenspartnerEingetragene Lebenspartner, für die dieselbe gesetzliche Erbfolge gilt wie für Ehepaare, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ebenfalls ein Gemeinschaftliches Testament errichten. Die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen denen für Ehegatten. Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben ist mittlerweile auch keine Steuerfalle mehr. Eingetragene Lebenspartner sind seit einiger Zeit erbschaftssteuerrechtlich Ehepaaren völlig gleichgestellt. Seit der Gesetzesänderung gilt nun auch für eingetragene Lebenspartner die Steuerklasse. Seit 2009 steht ihnen außerdem, so wie Eheleuten auch, ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Quelle: dapd
Nichteheliche PartnerschaftAuch wenn heute immer mehr Menschen ohne Trauschein zusammenleben, sehen Gesetz und Rechtsprechung keinerlei gesetzliches Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Wer vermeiden will, dass der Partner im Erbfall leer ausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen treffen. Dabei kommen zunächst zwei Einzeltestamente in Frage, die beide Partner für sich errichten. Der Nachteil: Solche Einzeltestamente sind frei widerruflich und können heimlich geändert werden. Eine gegenseitige Bindung besteht nicht. Wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin können dieselben Bestimmungen getroffen werden wie im gemeinschaftlichen Testament. Aufgehoben werden kann diese Erbeinsetzung nur durch Rücktritt, den die Partner sich im Vertrag unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten. Die Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet werden und dem Vertragspartner zugehen. Quelle: dpa
GeschiedeneMit der Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Ein Gemeinschaftliches Testament wird daher, mit der Rechtskraft der Scheidung, im Zweifel unwirksam. Um sicher zu gehen, sollte jedoch das Ehegattentestament notariell widerrufen und ein neues, handschriftliches Einzeltestament eingerichtet werden. Wer in dem neuen Testament Kinder zu Erben einsetzt, sollte bedenken, dass der Ex-Mann oder die Ex-Frau so über einen Umweg womöglich doch noch an das Vermögen kommt. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, so wird es von dem anderen Elternteil beerbt, wenn es vor diesem stirbt. Wer das vermeiden will, sollte das Kind nur zum Vorerben einsetzen und zum Beispiel einen Angehörigen aus der eigenen Verwandtschaft zum Nacherben bestimmen. Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für das Kind innehat - und damit auch auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de Quelle: dpa
Diese Bilder teilen:
  • Teilen per:
  • Teilen per:
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%