Erbrechts-Experte Joerg Andres So enterben Sie Ihre Kinder

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Nachlass ermitteln

Wer hat neben den Kindern Anspruch auf einen Pflichtteil?

Andres: Meist der Ehepartner. Außerdem die Enkel, wenn ein oder alle Kinder schon verstorben sind. Gibt es weder Kinder noch Enkel, haben auch die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil.

Wie lange haben diese Personen Zeit, um den Pflichtteil einzufordern?

Andres: Für alle Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 bleiben drei Jahre. Diese Frist startet aber erst mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für frühere Fälle startet die Frist direkt mit dem Tag, an dem der Berechtigte vom Todesfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Wer seinen Pflichtteil fordert, wendet sich in aller Regel an den oder die Erben. Müssen diese dem Wunsch auf jeden Fall nachkommen?

Andres: Es gibt Ausnahmen. So können Erben die Erfüllung teilweise verweigern, wenn sie ansonsten selbst weniger erben würden als ihnen als Pflichtteil zusteht.

Wie wird denn überhaupt ermittelt, wie hoch der Nachlass und damit auch der Pflichtteil ist?

Andres: Das ist in der Praxis oft die schwierigste Aufgabe. Zuerst müssen alle Vermögensgegenstände ermittelt werden. Die Schulden werden dann abgezogen. Pflichtteilsberechtigte können diese Informationen zwar prinzipiell von den Erben verlangen. Stellen die sich aber quer - was häufig der Fall ist - bleibt nur der gerichtliche Weg, um Auskünfte zu erhalten. Bei den Werten kommt es jeweils auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Gar nicht selten ist auch die Wertermittlung mit ungeahnten Schwierigkeiten verbunden.

Kommen neben den Vermögensgegenständen noch weitere Posten hinzu?

Andres: Ja, nun muss noch der fiktive Nachlass ermittelt werden. Dieser berücksichtigt auch Schenkungen vor dem Erbfall. Wenn dies bei Schenkung vereinbart wurde, werden solche Schenkungen auf den zu erhaltenden Pflichtteil angerechnet. Ein Kind, das vor dem Erbfall schon groß beschenkt wurde, würde also weniger bekommen. Liegen Schenkungen noch nicht lange zurück, werden sie auch auf den Wert des Nachlasses draufgeschlagen - in diesem Fall hätten also auch die nicht vorher beschenkten Pflichtteilsberechtigten höhere Ansprüche. Für alle Erbfälle seit 1. Januar 2010 gilt: Der Wert der Schenkung wird jedes Jahr um zehn Prozent abgeschmolzen und die verbleibende Schenkungssumme wird dann zum Nachlass hinzugerechnet. Erst nach zehn Jahren würde eine erfolgte Schenkung also gar nicht mehr berücksichtigt.

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