Erbrechts-Experte Joerg Andres So enterben Sie Ihre Kinder

Viele Vermögende wissen über Testament und Erbrecht kaum Bescheid. Erbrechts-Professor Joerg Andres erklärt, wie Eltern unliebsame Kinder enterben können – und wie die sich wehren.

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Wenn enterbte Kinder im Testament nicht erwähnt werden, bekommen sie erst einmal nichts. Ein Pflichtanteil steht ihnen nicht automatisch zu. Quelle: fotolia

Herr Andres, viele haben keine Lust, sich mit dem Thema Erbe und Testament zu befassen. Kann man sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen?

Andres: Das ist meist keine gute Idee. Die gesetzliche Erbfolge weicht häufig stark von dem ab, was die potenziellen Erblasser als gerecht ansehen. Ohne eigenes Testament geht es daher oft nicht.

Auch mit eigenem Testament sind Erblasser aber nicht ganz frei.

Andres: Richtig. Die eigenen Kinder können, selbst wenn sie ausdrücklich enterbt werden, ihren Pflichtteil einfordern - abgesehen von extremen Einzelfällen. Dieser Anspruch ist in gewisser Weise das Gegenstück dazu, dass Kinder zum Beispiel auch für Pflege- und Heimkosten ihrer Eltern unter Umständen aufkommen müssen, selbst wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen haben. Doch den Erblassern sind auch bei den Pflichtteilen nicht komplett die Hände gebunden. So können sie durch geschickte Planung einen möglichen Pflichtteil zumindest klein halten.

Joerg Andres ist Fachanwalt für Steuerrecht und Autor des E-Books

Und wie?

Andres: Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Es kann zum Beispiel sinnvoll sein, Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken. Große Auswirkungen auf den Pflichtteil hat das aber nur, wenn die Schenkung lange vor dem Erbfall erfolgt ist. Auf der anderen Seite kann es zum Beispiel für Erblasser vor dem Tod schädlich sein, wenn sie bestimmte gesetzlich vorgesehene Erben zu einem notariellen Erbverzicht bewegen. Gehen die nämlich darauf ein, werden sie bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht mehr berücksichtigt. Entsprechend würde der Pflichtteilsanspruch anderer gesetzlich vorgesehener Erben – die der Erblasser am liebsten gar nicht bedenken würde – in diesem Fall noch steigen. Das könnte der Erblasser vermeiden, indem er mit den anderen Erben nur einen Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht, nicht aber über einen Erbverzicht schließt.

Das Cover des Ratgebers

Bekommen enterbte Kinder den Pflichtteil automatisch?

Andres: Nein, sie müssen ihn einfordern. Sonst bleibt es bei der im Testament vorgesehenen Regelung. Wenn ein Kind dort nicht erwähnt wird, bekommt es erst einmal nichts. Es sei denn, es fordert seinen Pflichtteil ein.

Können Erblasser die Pflichtteilsforderung ausschließen, wenn sie den Berechtigten schon per Testament Vermögen in gleicher Höhe vererben?

Andres: Nein, ausschließen lässt sich die Forderung so nicht. Die Pflichtteilsberechtigten könnten die Erbschaft ausschlagen und unter Umständen auch in diesem Fall ihren Pflichtteil verlangen. Allerdings sinkt natürlich der Anreiz, dies zu tun, wenn sie auch bei Antritt der Erbschaft Vermögen in gleichem Gegenwert bekommen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Andres: Immer halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Verstirbt zum Beispiel der letzte Elternteil und hinterlässt zwei Kinder, erben diese gesetzlich je zur Hälfte. Soll laut Testament nur eines der Kinder erben und fordert das andere Kind nun seinen Pflichtteil ein, würde ihm ein Viertel des Erbes zustehen - als Geldforderung, in der Regel gegen das andere Kind, das Erbe geworden ist.

Nachlass ermitteln

Wer hat neben den Kindern Anspruch auf einen Pflichtteil?

Andres: Meist der Ehepartner. Außerdem die Enkel, wenn ein oder alle Kinder schon verstorben sind. Gibt es weder Kinder noch Enkel, haben auch die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil.

Wie lange haben diese Personen Zeit, um den Pflichtteil einzufordern?

Andres: Für alle Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 bleiben drei Jahre. Diese Frist startet aber erst mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für frühere Fälle startet die Frist direkt mit dem Tag, an dem der Berechtigte vom Todesfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Wer seinen Pflichtteil fordert, wendet sich in aller Regel an den oder die Erben. Müssen diese dem Wunsch auf jeden Fall nachkommen?

Andres: Es gibt Ausnahmen. So können Erben die Erfüllung teilweise verweigern, wenn sie ansonsten selbst weniger erben würden als ihnen als Pflichtteil zusteht.

Wie wird denn überhaupt ermittelt, wie hoch der Nachlass und damit auch der Pflichtteil ist?

Andres: Das ist in der Praxis oft die schwierigste Aufgabe. Zuerst müssen alle Vermögensgegenstände ermittelt werden. Die Schulden werden dann abgezogen. Pflichtteilsberechtigte können diese Informationen zwar prinzipiell von den Erben verlangen. Stellen die sich aber quer - was häufig der Fall ist - bleibt nur der gerichtliche Weg, um Auskünfte zu erhalten. Bei den Werten kommt es jeweils auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Gar nicht selten ist auch die Wertermittlung mit ungeahnten Schwierigkeiten verbunden.

Kommen neben den Vermögensgegenständen noch weitere Posten hinzu?

Andres: Ja, nun muss noch der fiktive Nachlass ermittelt werden. Dieser berücksichtigt auch Schenkungen vor dem Erbfall. Wenn dies bei Schenkung vereinbart wurde, werden solche Schenkungen auf den zu erhaltenden Pflichtteil angerechnet. Ein Kind, das vor dem Erbfall schon groß beschenkt wurde, würde also weniger bekommen. Liegen Schenkungen noch nicht lange zurück, werden sie auch auf den Wert des Nachlasses draufgeschlagen - in diesem Fall hätten also auch die nicht vorher beschenkten Pflichtteilsberechtigten höhere Ansprüche. Für alle Erbfälle seit 1. Januar 2010 gilt: Der Wert der Schenkung wird jedes Jahr um zehn Prozent abgeschmolzen und die verbleibende Schenkungssumme wird dann zum Nachlass hinzugerechnet. Erst nach zehn Jahren würde eine erfolgte Schenkung also gar nicht mehr berücksichtigt.

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