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EU-Gerichtsurteil: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung

Oft müssen Passagiere lange warten, wenn ihr Flug gestrichen oder verschoben wird. Das oberste EU-Gericht gibt ihnen jetzt mehr Rechte. In bestimmten Fällen haben sie Anspruch auf Entschädigung.

Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

Dazu das deutsche Gericht: Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. (Az: X ZR 105/12)

Bild: REUTERS

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. Verbraucher haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie von der Airline aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitgenommen werden. Das haben die Richter am Donnerstag in Luxemburg in zwei Urteilen entschieden (Rechtssachen C-321/11 und C-22/11).

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Dies betreffe zum Beispiel Umbuchungen auf einen späteren Flug als Folge eines Streiks. Der Anspruch gelte auch dann, wenn eine Fluggesellschaft Passagiere auf einen deutlich späteren Anschlussflug umbucht, obwohl die Kunden den Flugsteig rechtzeitig erreichen.

Nach EU-Recht sei es Fluggesellschaften nur in Ausnahmefällen erlaubt, Passagieren die Beförderung zu verweigern, wenn diese mit einer bestätigten Buchung rechtzeitig am Flugsteig stehen, schrieben die Richter. Solche Ausnahmen könnten etwa fehlende Reiseunterlagen oder ein schlechter Gesundheitszustands des Passagiers sein. Ansonsten hätten Fluggäste aber Anspruch auf Ausgleich wie Erstattung des Flugpreises, eine alternative Beförderung zum Zielort sowie Betreuungsleistungen, während sie auf den nächsten Flug warten.

Die Folgen eines Streiks und spätere Anschlussflüge seien keine solche Ausnahme, weil „der Grund für die Verweigerung der Beförderung nicht dem Fluggast zuzurechnen ist“, schrieben die Richter.

Willy Brandt-Flughafen Berlin

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Bild: dpa

Der Gerichtshof gab damit zwei klagenden Passagieren recht. Im ersten Fall hatte die finnische Airline Finnair infolge eines Streiks des Personals am Flughafen Barcelona und einer Flugannullierung nachfolgende Flüge umorganisiert. Ein Teil der Fluggäste, die den Flug am nächsten Tag normal gebucht hatten, mussten deswegen zehn Stunden warten und die nächste Maschine nehmen. Ein Kunde verlangte daher 400 Euro Entschädigung, weil Finnair ihm die Beförderung ohne triftigen Grund verweigert habe.

Auch im zweiten Fall gab das oberste EU-Gericht dem Passagier recht. Geklagt hatten zwei spanische Fluggäste, die von La Coruna über Madrid nach Santo Domingo fliegen wollten. Da sich der erste Flug um mehr als eine Stunde verspätete, ging die Fluggesellschaft Iberia davon aus, dass die beiden Fluggäste ihren Anschlussflug in Madrid versäumen würden und annullierte deren Bordkarten für den zweiten Flug.

Als die beiden in Madrid dennoch rechtzeitig am Flugsteig standen, verweigerte Iberia ihnen die Beförderung mit der Begründung, ihre Plätze seien anderen Fluggästen zugewiesen worden. Die beiden mussten bis zum nächsten Tag warten und kamen mit 27 Stunden Verspätung am Ziel an. Dafür klagten sie auf jeweils 600 Euro Entschädigung.

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