WirtschaftsWoche: Herr Terhaag, an wen muss sich der Käufer einer neuen Küche wenden, wenn der Backofen nicht funktioniert? An das Möbelhaus oder den Gerätehersteller?
Michael Terhaag: Er muss den Mangel dem Möbelhaus als seinem Vertragspartner melden. Als Verkäufer ist es durch die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung zwei Jahre in der Pflicht. Es muss zunächst die Chance zur zeitnahen Reparatur bekommen, die spätestens nach zwei Wochen erfolgen sollte. Erst wenn auch eine zweite Reparatur den Mangel nicht beseitigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Zur Person
Terhaag ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und IT in Düsseldorf.
Kann er ein Ersatzgerät statt Reparatur fordern?
Ersatzgeräte sind eher die Ausnahme und bloße Kulanz, aber zumindest bei kleineren Elektrogeräten billiger als die Nachbesserungsversuche.
Darf sich der Käufer direkt an den Backofenhersteller wenden?
Über die Gewährleistung hinausgehende Rechte stehen ihm nicht zu. Etwas anderes gilt, wenn er Markengeräte gekauft hat und der Hersteller, etwa in seiner Werbung, noch weitere Garantien gewährt. Sie bestehen unabhängig von der Gewährleistung, sind aber manchmal an zusätzliche Bedingungen geknüpft, die im Kaufvertrag stehen. Geht es um Fehler, die bei der Möbelmontage entstanden, schickt der Hersteller mitunter eine Rechnung. Der Käufer sollte zuvor mit dem Möbelhaus aushandeln, wer die zahlt.