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Expertenrat zur Umsatzsteuer: Verbesserter Vorsteuerabzug bei Auslandsgeschäften

Kolumne von Marcus Hornig

Unzutreffende Rechnungsangaben schließen den Vorsteuerabzug nicht mehr grundsätzlich aus. Er bleibt im Warenverkehr mit ausländischen Geschäftspartnern jedoch hochkomplex.

Marcus Hornig Quelle: Arndt Sauerbrunn / S7udio
Marcus Hornig, Experte für internationales und europäisches Steuerrecht Quelle: Arndt Sauerbrunn / S7udio

Wer als Unternehmer eine Rechnung erhält, sollte diese auf ihre formale Richtigkeit sehr genau prüfen. Wer dies unterlässt, bleibt in aller Regel auf der Umsatzsteuer sitzen, was natürlich ein echter Kostenfaktor ist. Hier gilt dann der Grundsatz: Enthält eine Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, versagt das Finanzamt in der Regel die Erstattung der in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich eine berichtigte Rechnung ausstellen zu lassen. Dies fällt aber erst mit zeitlicher Verzögerung im Rahmen einer Betriebsprüfung auf. Dann existiert entweder das Unternehmen, welches eine neue Rechnung auszustellen hat, nicht mehr. Oder aber die korrigierte Rechnung lässt auf sich warten. In diesem Fall hat der Rechnungsempfänger die zu Unrecht aufgrund seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erstattete Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzuzahlen und darf die in der korrigierten Rechnung ausgewiesene Vorsteuer erst im Zeitpunkt der Berichtigung geltend machen. Dies kann leicht zu Liquiditätsengpässen und im schlimmsten Fall zur Vorsteuer als Betriebsausgabe führen.

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Bundesfinanzhof lockert Vorschrift

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07) diese streng formale Betrachtungsweise (unzutreffende Rechnung = kein Vorsteuerabzug) zugunsten des Steuerpflichtigen gelockert. Danach kann das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitswege den Vorsteuerabzug gewähren. Bereits mit Urteil vom 30.07.2008 (V R 7/03) hatte der BFH bei Ausfuhrlieferung aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat diese Billigkeitsregelung grundsätzlich für anwendbar erklärt und damit seine Rechtsprechung geändert.

Im entschiedenen Fall hatte der Rechnungsempfänger umfangreiche Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass alle formalen Anforderungen an die ihm zugesandten Rechnungen erfüllt waren. So ließ er sich vor Vertragsschluss vom Finanzamt des Lieferanten einen Nachweis über dessen Registrierung als Unternehmer zuschicken. Außerdem hatte er anhand des Personalausweises den Namen des Geschäftsführers mit dem in der Rechnung genannten Namen abgeglichen und einen Geschäftspartner zum Firmensitz geschickt, um zu überprüfen, ob das liefernde Unternehmen unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich existierte. Damit hatte der Rechnungsadressat alles ihm Mögliche veranlasst, um den in den Rechnungen angegebenen Sitz des Unternehmens zu überprüfen. Das im Lieferzeitpunkt der in den Rechnungen angegebene Sitz des Unternehmens nicht mehr stimmte, durfte das Finanzamt dem Unternehmer nun nicht entgegenhalten, entschied der BFH. Eine derartige Anforderung sei schlichtweg unzumutbar.

Europa pocht nicht auf formale Genauigkeit

Mit dieser Entscheidung hat sich der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet. Denn auf Vertrauensschutz konnte sich ein Steuerpflichtiger bisher im Falle einer formal unvollständigen Rechnung nicht berufen. Der Vertrauensschutzgesichtspunkt ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH), Stichworte dazu sind "Netto-Supermarkt", "Elmeka", "FTI" , "Kittel" und "Recolta Recycling". Der EuGH gewährt nämlich den Vorsteuerabzug trotz formaler Fehler, wenn der Steuerpflichtige alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht Bestandteil eines Betrugs sind.

Der Steuerpflichtige hat aus der aktuellen BFH-Entscheidung aber keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Vorsteuererstattung. Vielmehr liegt es im Ermessen des zuständigen Finanzamts, trotz formaler Fehler in der Rechnung den Vorsteuerabzug zulassen. Es hat hierbei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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1 KommentarAlle Kommentare lesen
  • 21.07.2009, 00:24 UhrAnonymer Benutzer: global

    ist die Rechnung nun gestellt und überwiesen-oder nicht ? DAS ist doch die einzige wichtige Frage! Deutsche Gesetze gegen die Menschen und die Wirtschaft, statt zu arbeiten heisst es den ganzen Tag zu prüfen und zu prüfen und zu mißtrauen, bis dass der Kunde endlich wegläuft -um Jahre später trotzdem abgezogen zu werden. Warum bekennen wir uns nicht endlich öffentlich zur Sklaverei des Steuerstaats, die längst besteht. Gesetze von Unternehmern, für Unternehmer, Hartz 4 für verbeamtete Überwacher und angespitzte beitreiber- das ist die Lösung die den Staat saniert!

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