Fehlerhafte Rechnung So retten Sie den Vorsteuerabzug

Wenn Rechnungen fehlerhaft sind, kann das den Vorsteuerabzug kosten. Was Selbständige tun sollten, wenn sie einen Fehler im Rechnungsschreiben entdecken und wie sie sich dann noch den Steuervorteil sichern.

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Wer in einer Rechnung Fehler macht, muss diese korrigieren. Quelle: dpa

München Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Bei Selbstständigen kommt es immer mal wieder vor, dass Rechnungen korrigiert werden müssen. Mal handelt es sich nur um einen Schreibfehler – oder aber der Betrag muss aufgrund eines Rabatts geändert werden. Häufig dreht es sich jedoch um die Pflichtangaben, die das Umsatzsteuerrecht für eine Rechnung vorschreibt. Ohne diese Pflichtangaben können Unternehmer die Mehrwertsteuer aus den Eingangsrechnungen von Lieferanten und Dienstleistern nicht von ihrer eigenen Umsatzsteuerlast abziehen.

Daher sollten Selbstständige die Rechnungen, die sie bekommen, immer ganz genau prüfen, ob alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Dazu zählen bei einem Rechnungsbetrag oberhalb von 150 Euro:

  • Name und Adresse des leistenden Unternehmers
  • Name und Adresse des Kunden
  • Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung oder Leistung
  • Zeitpunkt/Zeitraum der Leistung
  • Nettoentgelt
  • Minderung des Entgelts
  • Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag (so man umsatzsteuerpflichtig ist)

Sollte eine Pflichtangabe fehlen oder falsch sein, kann ein Berichtigungsdokument erstellt werden. In diesem Schreiben muss die ursprüngliche Rechnungsnummer und das Datum angegeben werden. Denn eine Rechnungsberichtigung setzt laut Bundesfinanzhof voraus, dass es eine erstmalige Rechnung gegeben hat. Diese Regelung wiederum wirkt sich nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so aus, dass eine Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.


Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof ist in einer aktuellen Entscheidung dieser Ansicht gefolgt und hält demnach an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest (Az.: V R 26/15). Bislang waren die Münchner Richter davon ausgegangen, dass die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Beraters in Anspruch genommen. Allerdings war die Leistung ganz allgemein mit „Beraterhonorar“ bezeichnet. Das Finanzamt versagte daher den Vorsteuerabzug, da die Leistung nicht hinreichend genau bezeichnet sei.

Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass eine Berichtigungsmöglichkeit voraussetze, dass das vorgelegte Dokument die Mindestvoraussetzungen einer Rechnung enthalte – etwa den Aussteller, das Entgelt und einen gesonderten Steuerausweis. Darüber hinaus müsse die Leistung näher bestimmt sein, damit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Diese Konkretisierung könne jedoch später bei einer Berichtigung nachgeholt werden – der Vorsteuerabzug sei dann rückwirkend möglich.

Praxistipp:

Eine bestimmte Form ist für eine Rechnungsberichtigung nicht notwendig. Auch muss das ursprüngliche Rechnungsdokument nicht zurückgegeben werden. Wenn Sie selbst eine Rechnung korrigieren müssen, dürfen Sie natürlich auch die ursprüngliche Rechnung stornieren und eine neue verfassen. Dann aber muss auf die neue Rechnung der Hinweis, dass die alte Rechnung ungültig und storniert ist.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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