Ferienwohnungen in Berlin Eigentümer dürfen Zweitwohnung vermieten

Beim Trip nach Berlin in einer Ferienwohnung übernachten? Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts ist das wieder leichter möglich. Denn die Hauptstadt darf die Vermietung an Touristen nicht mehr pauschal verbieten.

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Wer eine Zweitwohnung in Berlin kurzzeitig vermieten will, kann künftig eine Ausnahmegenehmigung vom Bezirksamt bekommen. Quelle: picture alliance

Berlin Eine lichtdurchflutete Wohnung mit Dielen anstelle eines sterilen Hotelzimmers? Berlin-Besucher kommen oft und gern in einem Altbau im Kiez unter. Doch angesichts des knappen Wohnraums in der Stadt dürfen Ferienwohnungen seit Mai 2016 endgültig nicht mehr gewerblich angeboten werden. Wer dennoch vermietet, riskiert bis zu 100.000 Euro Bußgeld.

Am Dienstag aber entschied das Berliner Verwaltungsgericht: Zweitwohnungen in Berlin dürfen zeitweise an Touristen vermietet werden. Dafür müssen die zuständigen Bezirksämter eine Ausnahmegenehmigung erteilen, entschied das Gericht. Es gab damit drei Eigentümern Recht. Sie hatten geklagt, weil ihnen Bezirksämter die Genehmigung verweigert hatten.

Sie hatten sich auf das sogenannte Zweckentfremdungsverbot bezogen. Danach dürften auch Zweitwohnungen nicht Touristen überlassen werden, meinten die Behörden. Wenn mit Wohnraum ein höheres Entgelt erzielt werden solle, sei dies kein schutzwürdiges Eigeninteresse.

Die Kläger, die ihren ersten Wohnsitz in Rostock, Dänemark und Italien haben, hatten allerdings argumentiert, dass es sich bei der Vermietung der Berliner Wohnungen um eine untergeordnete gewerbliche Nutzung handele, bei der Wohnraum erhalten bleibe. Eine Genehmigung müsste wegen der Verhältnismäßigkeit erteilt werden.


Unklare Gesetzeslage

Berlin hatte das Vermietungsverbot erlassen, weil in der Hauptstadt bezahlbare Wohnungen knapp sind. Da soll der wenige Platz nicht auch noch von Touristen blockiert werden. „Wir müssen die Menschen vor steigenden Mieten, vor Verdrängung aus ihren Quartieren und vor Obdachlosigkeit schützen“, sagt Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD). Der Senat geht davon aus, dass zum Beispiel bis zu 10.000 Wohnungen allein bei Portalen registriert sind. Das wären fast so viele wie in ganz Berlin pro Jahr gebaut werden.

Allerdings machen die Ferienwohnungen nicht einmal ein Prozent des Berliner Mietwohnungsmarkts aus. Der Senat rechnet damit, dass nur wenige tausend Wohnungen jetzt zusätzlich vermietet werden. Das war auch ein Hauptargument der Kläger. Die Richter halten das Gesetz trotzdem für gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil dadurch immerhin etwas Wohnraum für die Berliner zurückgewonnen werde.
Viele Fälle landeten bereits in der jüngsten Vergangenheit vor Gericht. Das Verwaltungsgericht hat nach eigenen Angaben schon an die 100 Fälle entschieden, über 120 Verfahren sind noch offen. „Das ist eine komplizierte Materie. Jeder Einzelfall muss genau geprüft werden“, sagte ein Sprecher.

Besonders knifflig ist die Sache für Berliner, die eine Wohnung vermieten wollen, in der sie selbst dauerhaft leben. Denn in diesem Fall ist die Gesetzeslage unklar. „Notwendig wäre, dass die Gesetzgebung für das Home Sharing, also das Vermieten der eigenen Wohnung, in der man auch lebt, konkretisiert wird“, fordert etwa Julian Trautwein, Sprecher der Vermittlungsplattform Airbnb für Privatunterkünfte. Gastgeber in Berlin wüssten nicht, was passiert, wenn sie ihre Wohnung etwa während ihres Sommerurlaubs vermieteten. Es gebe zu der Frage komplett unterschiedliche Aussagen. Der Gesetzgeber habe leider keine Grenze gezogen zwischen einer Regulierung, die „per se erstmal alles verbietet“ und dem Teilen der eigenen Wohnung mit anderen.

Das Urteil könnte auch für Städte wie Hamburg, München, Freiburg oder Köln von Interesse sein, wo Wohnungen ebenfalls nicht mehr einfach an Touristen vermietet werden dürfen.

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