Gängige Rechtsirrtümer Mit Flip-Flops darf man nicht ans Steuer – oder?

Mit Badeschuhen Auto fahren? Mitten in der Nacht duschen? Einfach gehen, wenn der Kellner die Rechnung nicht bringt? Ein Anwalt erklärt, was Verbraucher im Alltag und im Urlaub wissen sollten.

Irrtum Nr. 1: Mit Flip-Flops Auto fahren ist verbotenEs wird wärmer und die Schuhe werden offener. Doch darf man mit Sandalen, Badeschuhen oder Flip-Flops hinters Steuer? Die Antwort lautet ja. „Es ist nicht gesetzlich geregelt, welche Schuhe man zum Autofahren tragen darf und welche nicht“, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke aus Siegburg, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Problematisch könnte es werden, wenn man in einen Unfall verwickelt ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unfall auch wegen des (unpassenden) Schuhwerks geschehen ist, dann muss man dafür haften. Gleiches gilt für High-Heels und ähnliches Schuhwerk. Quelle: dpa
Irrtum Nr. 2: Nachts darf man nicht mehr baden und duschenSpät und verschwitzt von der Party nach Hause gekommen. Darf man jetzt noch duschen oder baden? Grundsätzlich ja. Gesetzlich ist das Duschen und Baden in der Nachtzeit nicht verboten. „Prinzipiell darf jeder seine Wohnräume zu allen Tageszeiten nutzen, wie er möchte“, erklärt Solmecke. Die Sache hat allerdings einen Haken: Man darf nur duschen, wenn dies keine „unzumutbare Ruhestörung“ darstellt. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab, wo es unter anderem auf die Bauweise und die Wohnsituation ankommen kann. Quelle: obs
Irrtum Nr. 3: Bringt der Kellner die Rechnung nicht, muss man auch nicht bezahlenErst ein Augenzwinkern, dann ein Winken und schließlich ein wildes Fuchteln mit den Armen. Wenn man den Kellner herbeiruft und dieser nicht kommt, kann man dann einfach aufstehen und gehen, ohne zu bezahlen? „Ja. Soweit man nachweisen kann, dass man wiederholt um die Rechnung gebeten hat, darf man die Gaststätte tatsächlich verlassen“, sagt Rechtsanwalt Solmecke. Bezahlen muss man aber trotzdem. Der Wirt kann das Geld auch noch verlangen, wenn man das Restaurant verlassen hat. Dazu muss man seine Kontaktdaten hinterlassen. Da es aber mit der Beweislage nicht immer einfach ist, sollte man lieber eins tun: Auf die Rechnung warten. Quelle: AP
Irrtum Nr. 4: Defekte Waren kann man nur mit dem Kassenbon reklamierenDer neue Fernseher ist defekt und der Kassenzettel wurde im Vertrauen auf die Ware weggeworfen - oder einfach verloren. Kann man den Fernseher auch ohne Kassenzettel umtauschen? „Der Kassenbon ist ein mögliches Beweismittel. Doch auch ein Zeuge kann bestätigen, wann und wo der Kauf stattgefunden hat“, klärt der Rechtsanwalt auf. Man kann also mit einem Zeugen in den Laden gehen und dem Verkäufer beweisen, dass man den Fernseher in dessen Geschäft gekauft habe. Glaubt der Verkäufer dem Kunden trotzdem nicht, bleiben nur noch rechtliche Schritte. Dann müsste man aber vor Gericht beweisen können, wo man das Gerät gekauft hat. Sicherheitshalber und um sich Stress zu ersparen, sollte man den Kassenbon aufbewahren. Quelle: dpa
Irrtum Nr. 5: Man muss sich jederzeit ausweisen könnenNein, man muss seinen Ausweis nicht immer bei sich führen. „Eine allgemeine Mitführpflicht gibt es in Deutschland gar nicht. Jeder Bürger über 16 Jahre muss zwar einen Ausweis besitzen, aber diesen nicht unbedingt jederzeit vorzeigen können“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke. Allerdings hat das auch Nachteile: Wenn man bei einer Polizeikontrolle seinen Ausweis nicht vorlegen kann, muss man den Beamten zur Wache folgen oder wird von den Beamten nach Hause begleitet, damit die Identität festgestellt werden kann. Wer sich solchen Stress ersparen möchte, sollte seinen Ausweis immer dabei haben. Mitführen ist also keine Pflicht, aber ratsam. Quelle: dpa
Irrtum Nr. 6: Man muss immer mit dem richtigen Namen unterschreibenGezeichnet: Mickey Mouse. Niemand käme wohl auf die Idee, einen Vertrag mit falschem Namen zu unterschreiben. Und doch: „Es wäre juristisch denkbar“, weiß der Rechtsexperte. „Die Parteien geben mit dem Unterzeichnen ihre Einwilligung. Mit welchem Namen oder Kürzel sie dabei unterschreiben, ist aber zweitrangig.“ In einigen Fällen sind drei Kreuze im Unterschriftenfeld allerdings nicht zulässig. „Bei Behörden, der Polizei oder vor Gericht besteht eine Wahrheitspflicht für die persönlichen Angaben.“ Eine fremde Unterschrift zu imitieren, ist selbstverständlich auch nicht erlaubt. Quelle: dpa
Irrtum Nr. 7: Fahrgäste müssen immer das erste Taxi in der Reihe nehmen.Die Taxischlange vor dem Flughafen scheint gar nicht enden zu wollen. Aber darf ich nun einfach in das nächstbeste Taxi einsteigen? „Ja. Dass man immer das vorderste Taxi in der Reihe nehmen muss, ist ein weit verbreiteter Irrtum“, erklärt der Roland-Partneranwalt. Fahrgäste dürfen einsteigen, wo sie wollen – und die Fahrer müssen sie mitnehmen. „Taxifahrer haben sogar eine Beförderungsverpflichtung und müssen zumindest theoretisch jeden Fahrgast mitnehmen.“ Wer gut zu Fuß ist, sollte sich aber ruhig an das ungeschriebene Gesetz des „ersten Taxis“ halten. Quelle: dpa
Irrtum Nr. 8: Wer auffährt, hat SchuldDas ist eine der ersten Regeln, die Fahranfänger zu hören bekommen. Dabei stimmt dieser Spruch nur bedingt. „Wer Schuld hat, hängt vom Unfallhergang ab“, so der Anwalt. „Kann der Hintermann nachweisen, dass der Unfallgegner einen Fehler gemacht hat, kann sich das Blatt schnell wenden.“ Sind zum Beispiel die Bremslichter des Vordermanns defekt, hat dieser Schuld am Unfall und muss im Rahmen der jeweiligen Mithaftung die Konsequenzen tragen. Wer auffährt, hat also nicht immer Schuld. Dennoch gilt: Abstand halten! Quelle: dpa
Irrtum Nr. 9: „Keine Haftung für die Garderobe.“Viele Gaststätten wähnen sich auf der sicheren Seite, wenn sie mit einem Schild darauf hinweisen, dass sie nicht für Jacken, Schirme und Co. an der Garderobe haften. Doch ganz so einfach ist es nicht. „Ist die Garderobe zum Beispiel an einer besonders schlecht einsehbaren Stelle angebracht, muss der Wirt unter Umständen doch für den geklauten Mantel haften“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke. Quelle: Imago
Irrtum Nr. 10: Man kann jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufenWenn das neue Auto auf einmal doch nicht mehr gefällt, gibt man es einfach innerhalb von zwei Wochen zurück. Leider nein! „Hier erliegen viele einem Irrtum. Eine gesetzliche Widerrufsfrist gibt es nur bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungsverträgen“, betont der Anwalt. „Ist im Vertrag kein Widerrufsrecht vereinbart, kann man nicht einfach zurücktreten.“ Es sei denn, die Ware ist mangelhaft. Doch auch hier ist der Umtausch nicht so einfach, wie viele meinen. Der Verkäufer darf defekte Ware zweimal nachbessern. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt, muss der Verkäufer gegen Rückgabe der Ware das Geld erstatten. Quelle: Imago
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