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Geldtipps zum Jahreswechsel: Tipps zum neuen Steuerjahr

von Andreas Toller

Im ausklingenden Jahr haben sich viele Steuervorschriften geändert. Höchste Zeit, sich Gedanken über das alte und das neue Steuerjahr zu machen.

Kalender Jahreswechsel 2010 Quelle: Lifedesign - fotolia.com
Kalender Jahreswechsel 2010 Quelle: Lifedesign - fotolia.com

Das Jahr geht zu Ende, die Finanzämter halten überwiegend Weihnachtsfrieden – zumindest was Außenprüfungen und Zwangsvollstreckungen angeht. Aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben und die Steuer ist in jedem Fall zu bezahlen. Doch es bleiben noch Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Einige Maßnahmen lassen sich sogar noch in diesem Jahr umsetzen.

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Steuerklasse prüfen

Die Einkommensteuersätze sinken, sie ändern sich mit Beginn des Jahres 2010. Also sollten insbesondere verheiratete Arbeitnehmer die Wahl der Lohnsteuerklasse prüfen – auch wenn die Einkommensverhältnisse unverändert geblieben sind. Vor allem Ehepaare, die im nächsten Jahr voraussichtlich Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld erhalten, sollten nachrechnen, denn diese Leistungen hängen meist vom Nettoeinkommen ab. Der Partner, der sein Nettoeinkommen erhöhen möchte, wählt dann die Steuerklasse III. Auch eingetragene Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte, etwa für die Fahrt zur Arbeit, Kinderbetreuung oder Haushaltshilfen erhöhen die Nettoeinkünfte. Ein Steuerklassenwechsel muss bis Jahresende beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. Freibeträge trägt das Finanzamt auf der Steuerkarte ein.

Freistellungsaufträge prüfen

Jedes Jahr sollten Anleger die Verteilung ihrer Freistellungsaufträge auf Zins- und Kapitalgewinne überprüfen und gegebenenfalls bis zum Jahresende anpassen. Der Freibetrag liegt nach wie vor bei 801 Euro und kann auf verschiedene Konten und Depots verteilt werden. Gewinne, die diese 801 Euro übersteigen, unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Außerdem können Anleger Gewinne aus Wertpapiergeschäften mit Verlusten bei einer anderen Geldanlage verrechnen.

Kapital auf Kinder übertragen

Um die Abgeltungsteuer zu umgehen, kann es auch sinnvoll sein, Vermögen noch vor dem Jahreswechsel auf die eigenen Kinder zu übertragen. Weil Kinder ohne sonstige Einkünfte bis zu einem Einkommen von 7870 Euro keine Steuern zahlen müssen (inkl. Sonderausgabenpauschbetrag) und zudem ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro für Kapitalerträge haben, bleiben ihre Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 8671 Euro steuerfrei. Allerdings ist auf unerwünschte Nebenwirkungen zu achten, zum Beispiel auf den Kindergeldanspruch, Schenkungssteuer oder die Pflicht einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher sollten Steuerpflichtige eine solche Maßnahme vorher genau kalkulieren.

Sinkende Schenkungssteuer

Wer seinen Verwandten Geld oder Sachwerte in Werte von mehr als 20.000 Euro schenken möchte, sollte darüber nachdenken, damit bis zum nächsten Jahr zu warten. Denn durch das vorige Woche verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz sinkt der Steuersatz für beschenkte Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel. Ab dem 31. Dezember zahlen diese auf erhaltene Geschenke statt wie bisher zwischen 30 und 50 nur noch zwischen 15 und 43 Prozent Schenkungssteuer nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro. Geschenke zwischen 600.000 und 6.000.000 Euro werden weiter mit den alten Steuersätzen belastet.

4 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 01.01.2010, 23:50 UhrAnonymer Benutzer: Olaf870

    Jämmerlich, was man da so liest: "Verluste mit Verlusten verrechnen", wer so etwas schreibt, der dürfte sich kaum auskennen.

  • 29.12.2009, 19:59 UhrAnonymer Benutzer: Rüdiger Möller

    Herr Schlaus hat völlig Recht. Es ist schon etwas peinlich, dass die Redaktion nicht zum ersten Mal nicht in der Lage ist, zwischen einkommensteuerpflichtigen Einkünften, die den Freibetrag übersteigen und daher steuerpflichtig sind, und der Höhe des Kapitalvermögens selbst zu unterscheiden (bei 100.000 Euro Kapitalvermögen und 3 Prozent Zinsen liegen die Erträge von 3000 Euro weit unter dem Grundfreibetrag von 8004 Euro ab 2010 und auch der Kindergeldgrenze).

  • 28.12.2009, 12:43 UhrAnonymer Benutzer: WAM

    Zur Erbschaftssteuer ist zu sagen, daß gerade eine neue Klage beim bundesverfassungsgericht eingereicht wurde, die sehr einleuchtend aussieht und das komplette Erbschaftssteuergesetz u.U. zu Fall bringen kann. Der Juraprofessor argumentiert, daß der bund überhaupt nach den bereits erfolgten ersten Minischritten der Föderalismusreform gar kein Recht mehr hat, diese nur den Ländern zustehende Steuer durch bundesgesetzgebung zu regeln. Damit hätten die Länder volle Freiheit oder müssten sich per Staatsvertrag einigen. Das geltende Erbschaftssteuergesetz wäre hinfällig.

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