Geldwerter Vorteil So sinkt die Steuerlast für den Firmenwagen

Der Firmenwagen ist nicht für alle Arbeitnehmer eine All-inclusive-Leistung. Wer die laufenden Kosten für Benzin und ähnliches selbst zahlen muss, wird sich über ein Urteil des Bundesfinanzhofs freuen.

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Ausgaben für Benzin reduzieren den geldwerten Vorteil. Quelle: dpa

München Wer einen Firmenwagen fährt, bekommt nicht immer alles vom Chef finanziert. Zuzahlungen sind in vielen Unternehmen durchaus üblich, pauschale Nutzungsentgelte minderten schon bislang den geldwerten Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Wird die private Nutzung des Dienstwagens über die 1-Prozent-Regelung versteuert, dann verringern solche laufenden pauschalen Zuzahlungen den monatlich zu versteuernden geldwerten Vorteil. Bisher galten jedoch selbst getragene Benzinkosten für die private Nutzung des Firmenwagens nicht als Werbungskosten. Die Finanzverwaltung erkannte solche individuellen Kosten nicht an.

Das hat sich jetzt geändert: Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass solche individuellen Ausgaben als Werbungskosten abziehbar sind (Az.: VI R 2/15). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein angestellter Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen auch zu seiner privaten Verfügung.

Er zahlte sämtliche Benzinkosten selbst – sowohl für die beruflichen als auch für die privaten Fahrten, insgesamt eine Summe von knapp 5.600 Euro. Die übrigen Fahrzeugkosten übernahm sein Chef. Der Arbeitnehmer versuchte nun, diesen Betrag in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen – vergeblich. Das Finanzamt verwies auf die Anwendung der 1-Prozent-Methode, wonach der Nutzungsvorteil pauschal ermittelt werde.

Das wollte der Außendienstler nicht auf sich beruhen lassen und zog vor Gericht. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm Recht, ebenso der Bundesfinanzhof. Die Richter erklärten, dass – wie beim pauschalen Nutzungsentgelt – nur die Differenz zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil anzusehen ist.

„Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt“, argumentierte der Senat. Der Arbeitnehmer sei in dieser Hinsicht nicht bereichert, da er selbst Geld aufwende, um das Auto privat nutzen zu können.


1-Prozent-Methode gilt weiter

Nach Ansicht des Gerichts spricht die Anwendung der pauschalen 1-Prozent-Methode nicht dagegen, dass individuelle Kfz-Kosten nutzungswertmindernd berücksichtigt werden. Der private Nutzungsvorteil werde weiterhin unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen mit ein Prozent des Listenpreises bewertet – oder eben mit dem Fahrtenbuch. „Es ist dann in einem zweiten Schritt Sache des Arbeitnehmers, die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten geltend zu machen und belastbar nachzuweisen.“

Aber Achtung: Übersteigen die individuellen Aufwendungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt dieser zusätzliche Betrag weder zu negativen Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Ein geldwerter Nachteil kann nicht entstehen – und ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt ohne steuerliche Auswirkungen.

Praxistipp:

Nicht nur selbst getragene Benzinkosten lassen sich künftig in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Der Bundesfinanzhof nennt ausdrücklich auch andere individuelle Aufwendungen, wie Versicherungsbeiträge oder Leasingraten. Wer derartige Ausgaben für seinen Firmenwagen selbst zahlt, kann die individuellen Kosten steuermindernd geltend machen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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