Private Bildungseinrichtungen: Umsatzsteuerfrei bleiben private Musik-, Tanz- und Ballettschulen. Ursprünglich sollten alle privaten Bildungseinrichtungen, die nicht der Berufsvorbereitung dienen, mit der Umsatzsteuer von 19 Prozent belegt werden. Die Neuregelungen zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen sind insgesamt aus dem Regierungsentwurf herausgenommen worden. Dies betrifft auch gewerbliche Fortbildungsinstitute, die damit wie gehabt vorsteuerberechtigt bei der Umsatzsteuer sind.