Nach Berechnungen des Maklerunternehmens Aengevelt entgingen dem Fiskus 2016 so allein in Düsseldorf, Berlin und Frankfurt über 380 Millionen Euro. Eine Arbeitsgruppe der Länder soll Lösungen erarbeiten, um der Strategie einen Riegel vorzuschieben. Ihren Bericht soll sie „möglichst“ bis Oktober 2017 vorlegen.
Private Käufer können die Steuerlast allenfalls senken. Kaufen sie ein unbebautes Grundstück und bauen darauf ein Haus, müssen sie im Idealfall nur auf den Grundstückspreis Steuer zahlen. Dafür dürfen sie aber keinen einheitlichen Vertrag für Grundstückskauf und Bau schließen. Separate Kalkulationen und ein paar Tage Abstand zwischen beiden Vertragsschlüssen erhöhen die Chance, dass das Finanzamt mitspielt.
Zahlt der Käufer einer schon gebauten Immobilie eine Ablöse für Markise, Einbauküche oder Alarmanlage, anstatt dies über den Kaufpreis zu begleichen, senkt auch das die Steuer. Solche Ausstattungen zählen nicht als „wesentliche Bestandteile“ – und nur auf die fällt Grunderwerbsteuer an (Finanzgericht Köln, 5 K 3894/01). „Der zu versteuernde Kaufpreis reduziert sich also um Einrichtungen, die der Käufer übernimmt“, sagt Bettina Rau-Franz, Steuerberaterin aus Essen.
Bislang durften Wohnungskäufer den mit Grunderwerbsteuer belasteten Preis auch um den Betrag einer übernommenen Instandhaltungsrücklage mindern. Im vergangenen Jahr entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass dies nicht für eine Zwangsversteigerung gilt. Dabei signalisierte er, dass womöglich auch beim normalen Kauf nicht an dieser alten Rechtsprechung festgehalten wird (II R 27/14). Hier droht künftig also mehr Steuer.