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Hamburg: Rauchen in Restaurants nun teilweise erlaubt

Quelle: Handelsblatt Online

Das in Hamburg geltende ausnahmslose Rauchverbot in Speisegaststätten ist verfassungswidrig. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit und Gleichbehandlung werde dadurch beschnitten, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Restaurantbetreiber müssen die gleichen Möglichkeiten zur Einrichtung von Raucherräumen haben wie die Betreiber von Schankwirtschaften. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Quelle: dpa
Restaurantbetreiber müssen die gleichen Möglichkeiten zur Einrichtung von Raucherräumen haben wie die Betreiber von Schankwirtschaften. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Quelle: dpa

KarlsruheIn Hamburger darf in Restaurants unter bestimmten Umständen wieder geraucht werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das in dem Stadtstaat geltende ausnahmslose Rauchverbot in Speisegaststätten für verfassungswidrig. Diese Regelung sei mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem auf Gleichbehandlung nicht vereinbar, heißt es in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung.

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Bis zu einer Neuregelung müssten die Behörden auch in Speisegaststätten das Rauchen in abgeschlossenen Nebenräumen erlauben, entschieden die Richter, ohne eine Frist für eine Neuregelung zu setzen. (Az.: 1 BvL 21/11) Das Verfassungsgericht entschied über eine Anfrage des Hamburger Verwaltungsgerichts, vor dem die Pächterin einer Autobahnraststätte an der A sieben dagegen geklagt hat, keinen abgeschlossenen Raucherraum in ihrem Speiselokal einrichten zu dürfen. In Hamburg ist Rauchen in kleinen Eckkneipen oder in abgetrennten Nebenräumen größerer Lokale seit 2009 nur dann möglich, wenn dort keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Die Regelung ist bundesweit einzigartig.

Diese Einschränkung könne jedoch erhebliche wirtschaftliche Nachteile für Restaurantbetreiber nach sich ziehen, ohne dass es dafür sachliche Gründe gebe, befanden die Verfassungsrichter. So gebe es zum Beispiel keine Beweise dafür, dass Passivrauchen beim Essen besonders gesundheitsschädlich sei. Außerdem könnten die Gäste auch nur zum Rauchen in den Extraraum gehen, regten die Richter an. Die Gesundheit der Angestellten sei gleichermaßen schützenswürdig, ob sie nun in reinen Schankgaststätten oder in Speiselokalen arbeiteten. Im übrigen reiche als Grund für die Regelung auch nicht aus, dass sie einen Kompromiss der damaligen schwarz-grünen Koalition in dem Stadtstaat darstelle.

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