Die Hausordnung dient vor allem der Regelung des Zusammenlebens. Typischerweise regelt sie in Mehrfamilienhäusern folgende Bereiche:
- einzuhaltende Ruhezeiten
- Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie Waschküchen, Dachböden oder Fahrradkeller
- Gartennutzung
- Tierhaltung
- Treppenhausreinigung, Kehrwoche sowie Putzplan
- Schneeräumdienst
- Unterstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollatoren
- Schutz vor gegenseitigen Belästigungen
- Sicherheitsaspekte, wie das Verschließen von Haustüren, Gartentoren oder Tiefgaragen sowie die Freihaltung von Fluchtwegen und die Vermeidung von Brandgefahren und Wasserschäden
Dabei dürfen Vermieter die Hausordnung grundsätzlich ohne Einbeziehung der Mieter vorgeben und auch einseitig nachträglich ändern. Ist die Hausordnung von vorneherein Bestandteil und Anhang des Mietvertrages, so muss sich der Mieter auch daran halten. Ist sie es nicht, gelten zunächst Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Ignorieren kann der Mieter die Hausordnung aber auch dann nicht, wenn sie einfach nur im Haus ausgehängt ist oder ausgehändigt wurde, ohne dass sie im Mietvertrag erwähnt wurde. Denn ganz ohne gemeinsam akzeptierte Regeln funktioniert das Zusammenleben im Mietshaus schließlich nicht. Elementare Inhalte wie die Einhaltung der Nachtruhe gelten auch ohne vertraglich fixierte Hausordnung - wenn auch in Grenzen.
Darüber streiten Mieter und Vermieter vor Gericht
Modernisierung: 1,0 % der Konfliktfälle
Quelle: Deutscher Mieterbund; Mai 2013
Schönheitsreparaturen: 2,2 %
Andere Gründe: 9,1 %
Kündigung: 9,7 %
(fristlos, ordentlich und wegen Eigenbedarf)
Mieterhöhung: 12,9 %
Mietkaution: 18,3 %
Betriebskosten: 19,9 %
Vertragsverletzungen: 26,9 %
(zum Beispiel Mietmängel, Mietschulden, Beschädigung)
Zwar verfügt der Vermieter über eine gewisse Ordnungsmacht, allerdings dürfen Hausordnungen auch keine Persönlichkeits- oder Gestaltungsrechte beschränken. Eine Hausordnung darf dem Mieter auch keine einschneidenden Pflichten auferlegen, die etwa mit Arbeitsaufwand oder Haftungsfragen verknüpft sind. „Das muss im Mietvertrag geregelt sein, oder der Mietvertrag muss diesbezüglich zumindest auf die Hausordnung verweisen “, sagt Mieterbund-Jurist Wall.
Wo die Grenze des Erlaubten verläuft, lässt sich allerdings kaum allgemein fassen. Die Einzelfallabwägung und die regionale Rechtsprechung sind hier für die Relevanz der Vermietervorschriften maßgeblich. Ein Schiedsgericht lässt sich lediglich für Streitfälle zwischen Nachbarn anrufen. Für Zwist zwischen Mieter und Vermieter gibt keine derartige Instanz. Im schlimmsten Fall, wenn Gespräche mit dem Vermieter nichts bringen, bleibt nur der Klageweg zur Klärung.