Hausordnung Was Vermieter verbieten dürfen

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Sommerliche Grillabende

BGH kippt generelles Verbot von Haustieren
Generelle Verbotsklauseln sind nicht erlaubtVermieter dürfen nicht generell die Haltung von Hunden in Mietwohnungen verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Az.: VIII ZR 168/12). Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Eine solche allgemeine Verbotsklausel benachteilige den Mieter jedoch unangemessen, denn bei der Haltung eines Hundes oder einer Katze müsse auch Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen genommen werden, so die Richter. Über eine Tierhaltung müsse im Einzelfall durch umfassende Interessenabwägung entschieden werden. Dazu gehören nicht nur die Interessen der Mietvertragsparteien sondern auch der anderen Hausbewohner und der Nachbarn. Die Unwirksamkeit einer generellen Klausel führe also nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Im dem Quelle: dapd
2010 - WildtiereGefährliche Wildtiere wie Schlangen sind in hessischen Privatwohnungen auch künftig nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt. Das entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel Anfang März. Geklagt hatte ein Hobbyzüchter, der mit einer befristeten Genehmigung 132 Giftschlangen, darunter 35 Königskobras, für Forschungszwecke in seiner Wohnung hält. Quelle: dpa
2008 - HundeEin Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf eine größere Wohnung, wenn er einen Hund hält. Das entscheidet das Sozialgericht Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) Ende Mai. Wer ein Haustier besitze, könne weder ein höheres Arbeitslosengeld II noch ein größere Wohnung erhalten. Geklagt hatte eine Hundebesitzerin, die sich im Vergleich zu Hartz IV-Empfängern mit Kindern benachteiligt fühlte. Quelle: rtr
2005 - HausschweineMini-Schweine dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts München im Januar nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn sie die Mitbewohner des Hauses nicht gefährden. Das schwarze Hausschwein einer Münchnerin hatte beim Spaziergang in einer Panikattacke zwei Menschen verletzt. Nun muss das Tier ausziehen. Quelle: AP
2004 - KatzenDas Bayerische Oberste Landesgericht in München verhängt im September Stubenarrest gegen eine Katze. Die Richter gaben den Eigentümern einer Wohnanlage recht, die in der Hausordnung das Auslaufen von Haustieren auf ihrem Grundstück verbieten. Die Gefahr einer Verschmutzung der Anlage „liege nicht fern“, so die Richter. Bei Ausgängen muss „Cora“ künftig an die Leine. Quelle: dpa
2004 - PapageienNachbarn eines Vogelfreundes, der 35 Papageien in seiner Wohnung hält, müssen dies nicht hinnehmen. Das entscheidet das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Ende Januar. Die Nachbarn fühlten sich durch das Gekreische der Tiere gestört. Quelle: AP
1999 - KatzenEin Katzenliebhaber setzt in zweiter Instanz einen eigenen Balkon-Ausgang für seine vier Stubentiger durch. Im August erstreitet er vor dem Münchner Landgericht ein Katzen-Ausschlupfloch in der Balkontür seiner Mietwohnung. Er darf sie auf eigene Kosten einbauen und muss sie beim Auszug wieder entfernen. Quelle: AP

So manche Hausordnung geht nämlich weit über den üblichen Rahmen hinaus. Es gibt neben den eingangs genannten Beispielen zur Fußmattengröße und Balkongestaltung noch zahlreiche weitere Vermietervorschriften, die in ihrer Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zumindest angezweifelt werden dürfen. Vermieter haben demnach auch schon das Aufstellen von Planschbecken in Gemeinschaftsgärten, das Aufstellen von Möbeln auf dem Balkon oder das Empfangen von Besuch und das Duschen nach 22 Uhr schon komplett per Hausordnung untersagt. Derartige Vorschriften können Mieter nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes ignorieren. Das gilt selbst nach Auffassung des Verbandes Haus & Grund, der zahlreiche Vermieter vertritt. Gerold Happ, Geschäftsführer für Immobilien und Umweltrecht beim Vermieterverband Haus & Grund, hält zum Beispiel Vorschriften des Vermieters für die optische Gestaltung von Balkonen und die zu verwendenden Blumenkästen für problematisch. „Vorgaben zur Größe oder Farbe halte ich für schwierig und kaum für gerichtlich durchsetzbar.“

Ähnlich dürfte die Rechtslage sein, wenn Vermieter das Aufstellen von Wäscheständern auf Balkonen untersagen, weil sie das Erscheinungsbild des Gebäudes empfindlich stören. Der Balkon gehört schließlich zur Mietsache und Mieter haben das Recht, ihre Wäsche aufzuhängen. Gibt es allerdings dafür vorgesehene Räume, kann die Hausvorschrift durchaus greifen. Letzten Endes entscheiden die Begebenheiten vor Ort.

Selbst zum beliebten Streitthema Grillen auf Balkon oder im Gemeinschaftsgarten gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Gerade bei sommerlichen Grillabenden oder Feiern fühlen sich Nachbarn schnell belästigt, wenn Rauch in die Wohnung zieht oder es auch nach 22 Uhr noch laut ist.

Die Rechte der Haustierhalter

Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern laut Mieterbund grundsätzlich gestattet, Nachbarn und Vermieter müssen damit leben. Das Wort „grundsätzlich“ ist allerdings Juristen zufolge ein Hinweis darauf, dass es auch Ausnahmeregelungen geben kann. Ein Grillverbot greift insbesondere dann, wenn sich der Mieter im Mietvertrag zur Einhaltung verpflichtet hat. Oft wird solch ein Verbot vom Vermieter für Grillen auf Balkon oder Terrasse ausgesprochen, der Garten als Grillort jedoch ausgespart. Wer gegen diesen Passus des Mietvertrages verstößt, riskiert eine Abmahnung und in letzter Konsequenz sogar die Kündigung. Das Landgericht Essen hat dies in einem Urteil bestätigt.

Außerdem gilt eine wesentliche Belästigung durch starken Grillrauch oder dichten Qualm, der in die Nachbarwohnungen zieht, als Ordnungswidrigkeit und kann von den Behörden mit einem Bußgeld belegt werden. Deshalb raten Mieterschützer wie Vermieterverbände häufig zum Grillen ohne Holzkohle und empfehlen Gas- oder Elektrogrills.

Die zehn Hauptpflichten des Mieters
HausordnungDie Hausordnung ist das zentrale Regulierungsdokument eines Mehrparteienhauses, ein Grundgesetz unter Nachbarn sozusagen. Die Hausordnung ist Bestandteil des Vertrags, der zwischen Mieter und Vermieter geschlossen wird. Der Vermieter kann diese Ordnung allerdings auch einseitig erlassen. Wichtigste Punkte der Hausordnung: Wer muss wann und wie oft das Treppenhaus reinigen? Wer kümmert sich wie und wann um den Schnee vor der Haustür? Wie werden die Gemeinschaftsräume (Keller, Speicher, Waschküche) verwendet? Wie laut dürfen die Nachbarn feiern und ab wie viel Uhr ist Schluss mit dem Lärm? Es gibt aber auch Dinge, die der Vermieter zwar in die Hausordnung schreiben kann, die aber nicht zulässig sind, beispielsweise das Verbot von Besuch nach 22:00 Uhr. Quelle: dpa/dpaweb
Persönliche Habe im FlurNiemand muss die Schuhsammlung eines Nachbarn auf den Gang und im Treppenhaus dulden - wenn die Hausordnung das Abstellen von Schuhen nicht ausdrücklich erlaubt. Ausnahme: Ein Schuhpaar tut niemanden weh, ein ganzer Schuhschrank, der den Gang versperrt, hingegen schon. Gleiches gilt für Poster, Wäscheständer, Sperrmüll oder Pflanzen. Im Zweifelsfall lieber den Vermieter um Erlaubnis fragen. Quelle: AP
Nutzung des TreppenhausesDas Treppenhaus ist übrigens ein Gemeinschaftsraum. Das bedeutetet nicht, dass alte Menschen und junge Familien dort keine Rollatoren oder Kinderwagen deponieren dürfen. Solange im Flur und im Treppenhaus ausreichend Platz dafür zur Verfügung steht, dürfen sowohl Buggy als auch Zwiebelporsche dort geparkt werden. Ist das nicht der Fall, müssen die Familien ihre Besitztümer in der Wohnung verstauen. Das gilt ebenso, wenn Sanitäter und Feuerwehrleute wegen der Habseligkeiten der Mieter nicht ins Haus und in die Wohnungen können. Fahrräder müssen übrigens in den Speicher oder im Keller abgestellt werden. Quelle: AP
KehrwocheDie Kehrwoche ist kein Phänomen süddeutscher Bundesländer. In der Regel gilt: Die Hausordnung bestimmt, wer im welchen Turnus die Gemeinschaftseinrichtungen säubern muss. In größeren Wohneinheiten können professionelle Reinigungskräfte diese Arbeit verrichten. Der Vermieter kann dann die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter anteilig umlegen. Zu welcher Uhrzeit der Zuständige zum Besen greift, ist nebensächlich - solange er sich an die üblichen Ruhezeiten hält. Nachts und Sonntagsfrüh ist demnach Putzen nicht erlaubt. Wer in den Urlaub fliegen möchte, sollte vor Abflug seinen Kehrdienst mit den Nachbarn tauschen. Quelle: dpa
SchneeschippenAuch das Schneeschippen kann in den Zuständigkeitsbereich der Mieter fallen, wenn die Gemeinden die Verantwortung für die Räumung des Weges vor den Häusern an die Objekteigentümer übertragen. Die Hausbesitzer können dann wählen: Entweder Profis schippen - oder die Mieter. Sind die Mieter in der Pflicht, muss es auch im Vertrag stehen. Damit nicht ein Mieter für die ganze Hausgemeinschaft den Schnee wegräumen muss, bieten sich "Schneekarten" an. Sie werden beim Schnee jeden Tag an eine andere Partei im Haus weitergereicht. Quelle: dpa
Uhrzeiten einhaltenWer Winterdienst hat, muss leider früh aufstehen. 12:12 Uhr ist ein absolutes No-Go. Ab sieben Uhr früh und bis 20 Uhr abends muss der Mieter für einen begehbaren Weg vor dem Haus sorgen. In einigen Gemeinden muss man noch früher ran und bis 22:00 Uhr schippen. Kleiner Trost für den Mieter: Am Wochenende muss er erst ab 09:00 Uhr ran. Quelle: dpa
GrillenDer Mietvertrag regelt auch das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse - im schlimmsten Fall sind sogar Elektrogrills verboten. Haut der Mieter trotzdem Bulletten und Würstchen auf den Rost, riskiert er die fristlose Kündigung. So urteilte das Landgericht Essen. In anderen Gegenden sind die Richter dagegen milder gestimmt. In Bonn reicht es beispielsweise, wenn Mieter ihren Nachbarn einige Tage vorher Bescheid geben und nicht öfter als zweimal im Monat den Grill anschmeißen. Quelle: dpa

Umstritten ist hingegen, wie häufig auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf, ohne die Zumutbarkeitsgrenze der Nachbarn zu überschreiten. Das Arbeitsgericht in Bonn entschied etwa 1997, das Grillen auf Balkon oder Terrasse einmal im Monat vertretbar sei, wenn es der Mieter seinen Nachbarn 48 Stunden zuvor ankündigt. Das Landgericht Aachen hält zweimal Grillen pro Monat für hinnehmbar, sofern der Grill möglichst weit weg von den Nachbarn im Garten platziert wird. Laut Landgericht Stuttgart ist das Grillen auf sechs Stunden pro Jahr zu beschränken. Laut Oberlandesgericht Bayern dürfen Mieter den Holzkohlegrill im Garten einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen im Garten fünfmal jährlich benutzen, das Düsseldorfer Landesgericht hat das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen kurzerhand ganz verboten.

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