Das Landgericht hat die Selbstanzeige von Ulrich Hoeneß für unwirksam erklärt und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die muss er auch zwingend antreten. Dem Grunde nach überrascht die Entscheidung nicht, aber die Höhe schon: sie ist erstaunlich niedrig. Das Landgericht muss - in Anbetracht der doch erheblichen Höhe der hinterzogenen Steuern - die gescheiterte Selbstanzeige als erheblich strafmildernd berücksichtigt haben.
Denn der Antrag der Staatsanwaltschaft war mit mehr als fünf Jahren durchaus angemessen. Die genauen Gründe für diese Strafzumessung wird man aber erst den schriftlichen Urteilsgründen entnehmen können.
Markus Jäger vom ersten Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat noch heute Vormittag in Berlin beim Steuerstrafkongress des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI) betont, dass der BGH solch einen Fall einer gescheiterten Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß noch nie entschieden hat. Wie der BGH entscheiden würde, hat Jäger nicht kommentiert. Selbstverständlich nicht. Dazu wird er dann wohl Gelegenheit bekommen, denn eine Revision der Verteidigung in Sachen Hoeneß kommt zum ersten Strafsenat in Karlsruhe. So oder so ist die Entscheidung richtungsweisend für spätere Fälle von Selbstanzeigen anderer Steuersünder - und die Frage, was man genau wann an Daten und Zahlen vorlegen muss.
Die Verteidiger von Uli Hoeneß haben unverzüglich Revision eingelegt. Solange die läuft, muss Hoeneß auch noch nicht ins Gefängnis. Solange ihm die Richter keine Fluchtpläne zutrauen – was sie schon bisher nicht taten – braucht auch der schon vorhandene Haftbefehl gegen Hoeneß nicht vollzogen werden. Jedenfalls schreibt der Fall Hoeneß Rechtsgeschichte.