Internetauktionen Billig bedeutet nicht automatisch Plagiat

Wenn ein hochpreisiges Produkt bei Ebay einen Startpreis von einem Euro hat, ist für den Käufer nicht unbedingt klar, dass es sich um ein Plagiat handelt. Dies entschied heute der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

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Der Hauptsitz des Internet-Auktionshauses Ebay in Kleinmachnow bei Berlin. Quelle: dapd

Der Startpreis von einem Euro bei einer Internetauktion ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) allein kein Hinweis auf eine Produktfälschung. Vielmehr komme es auf die gesamte Beschreibung des Angebots an, heißt es in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Der achte BGH-Zivilsenat gab damit dem Käufer eines vermeintlichen Luxushandys recht, das beim Internetauktionshaus Ebay angeboten worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken muss jetzt erneut klären, ob das Handy als Fälschung zu erkennen war. Sollte das nicht der Fall sein, kann der Käufer mit Schadenersatz in Höhe von 23.218 Euro rechnen. (Az.: VIII ZR 244/10) Das Handy war auf Ebay zum Startpreis von einem Euro angeboten worden. Das Angebot richtete sich an „Alle Liebhaber von Vertu“. Weiter hieß es, das Handy sei fast neu, habe leichte Gebrauchsspuren und keine Gebrauchsanweisung. Der spätere Kläger ersteigerte es für 782 Euro. Nach einer Überprüfung des Handys verweigerte er jedoch die Annahme mit dem Argument, es handle sich um ein Plagiat. Er habe ein Original ersteigern wollen und verlange daher die Differenz zwischen dem Kaufpreis für ein echtes Vertu-Handy in Höhe von 24.000 Euro und seinem Zuschlag als Schadenersatz.

Die Vorinstanzen hatten die Klage zurückgewiesen mit dem Argument, der Käufer habe bei dem niedrigen Startpreis doch wissen müssen, dass es sich um eine Fälschung handle. Doch der BGH wies den Fall an das OLG zurück. Bei einer Internetauktion habe das Startangebot allein keinerlei Aussagekraft, urteilten die Karlsruher Richter. Denn es sage nichts darüber aus, zu welchem Preis das Produkt später tatsächlich ersteigert werde.

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