Investmentfonds So bleibt der Familienschatz steuerfrei

2018 greift das Finanzamt bei älteren Fondsanlagen kräftig zu. Doch mit Freibeträgen und Schenkung lässt sich eine Besteuerung schon jetzt vermeiden – so geht's.

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Familienrat: Den Freibetrag bei Fonds rechtzeitig verteilen Quelle: Getty Images

Ist ein Steuergesetz verabschiedet, beginnt für Frank Dißmann die Arbeit. Der Partner in der Steuerkanzlei Rödl & Partner beantwortet derzeit viele Fragen von Mandanten zum Investmentsteuerreformgesetz. Ob es sich noch lohne, in Fonds zu investieren, wollen sie von ihm wissen, oder welche Fonds unter steuerlichen Aspekten empfehlenswert seien. „Vieles ist noch nicht abschließend geklärt“, muss Dißmann manchen vertrösten.

Dennoch hat für Anleger, die ihr Geld in Investmentfonds anlegen, eine wichtige Phase begonnen. Denn am 1. Januar 2018 wird eine einschneidende Reform in Kraft treten. Sie bedeutet für alle Fonds einen steuerlichen Neuanfang. Der Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus sogenannten Altanteilen, die vor 2009 angeschafft wurden, fällt dem Gesetz zum Opfer. Jörg Schöber, Anlageberater aus Bad Salzuflen, sprach gerne vom „Familienschatz“. Wären die Altanteile über Generationen im Wert gestiegen und vererbt worden, hätte derjenige, der sie verkauft, keinen Cent Steuern gezahlt.

Doch damit ist 2018 Schluss. Zum 1. Januar werden die Altanteile als „fiktiv wieder angeschafft“ mit ihrem dann aktuellen Kurs von der Bank ins Kundendepot gebucht. Der Gesetzgeber entschädigt Anleger für den Wegfall des Bestandsschutzes mit einem Freibetrag von 100.000 Euro. Ab 2018 realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Altanteilen würden den 100.000-Euro-Freibetrag belasten, Kursverluste aus verkauften Altanteilen könnten gegengerechnet werden.

Das 100.000-Euro-Steuersparmodell

Schöber hält es aus wirtschaftlicher Sicht für interessant, „ein vorhandenes Kapital noch in diesem Jahr nach altem Steuerrecht auf möglichst viele Anleger zu verteilen und damit jedem ab Januar den Freibetrag für realisierte Kursgewinne von 100.000 Euro zu ermöglichen“. Anleger könnten ein Fondsdepot mit nennenswertem Altbestand vorzeitig aufteilen und den Freibetrag vervielfachen, indem sie Ehegatten und Kinder beschenken. Verschenkte Fondsanteile aus dem Altbestand behalten ihren besonderen Status als „Altanteile“, wenn der Anleger seiner Bank schriftlich die Übertragung und die Schenkung anzeigt. Sie werden als „Altbestand“ ins Depot des Beschenkten gebucht.

Für die Schenkungsteuer gelten hohe Freibeträge. An Ehegatten können alle zehn Jahre 500.000 Euro fließen, an Kinder sind 400.000 Euro übertragbar, ohne dass Schenkungsteuer gezahlt werden muss, für Verwandte wie Nichten und Neffen sind es 20.000 Euro. Vergehen bis zum Tod des Schenkers mehr als zehn Jahre, können Erben erneut die Freibeträge nutzen.

Die Idee mit dem vorgezogenen Erbe findet auch Steuerberater Dißmann charmant. „Politiker diskutieren über die Abschaffung der Abgeltungsteuer, darum ist es interessant, Freibeträge optimal zu nutzen“, sagt Dißmann. Er warnt allerdings vor einer übereilten Schenkung. Der Anleger verliert damit den Zugriff auf sein Geld. Mit der vorzeitigen Übertragung bewegt er sich rechtlich in einem sicheren Umfeld, während zur neuen Investmentsteuerreform noch viele Fragen vom Bundesfinanzministerium unbeantwortet bleiben.

Die Steuerexperten des Fondsverbandes BVI etwa gehen davon aus, dass ein Erbe oder Beschenkter ab 2018 einen nicht verbrauchten 100.000-Euro-Freibetrag vom Erblasser übernehmen könnte. Die definitive Antwort dazu aus Berlin fehlt allerdings noch.

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