Krankenversicherung Wie Rentner ihre Krankenkassen-Beiträge senken

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Hauptberuflich selbstständig oder in Rente?

Leserfrage: Ich habe seit etwa 20 Jahren keine Rentenbeiträge mehr gezahlt, weil ich selbstständig tätig bin. Vorher habe ich 17 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Ich bin derzeit freiwillig gesetzlich krankenversichert, war zwischendurch aber mal privat krankenversichert. Muss ich nun noch Rentenbeiträge zahlen, um später in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft zu werden und dann auf Miet- und Kapitalerträge keine Krankenkassenbeiträge zahlen zu müssen?

Antwort: Sie haben aus den 17 Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits Anspruch auf eine gesetzliche Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Entscheidend ist daher nur, ob Sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 9/10 in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Als Erwerbsleben wird dabei die Zeit zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung gewertet.

Wenn dies der Fall ist, müssten Sie bei Aufgabe ihrer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft werden, denn Sie haben ja bereits Anspruch auf eine gesetzliche Rente, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Von diesem Zeitpunkt an, würden Miet- und Kapitalerträge nicht mehr mit Beiträgen belastet.

Mit der Einstufung in der Krankenversicherung der Rentner würden Sie übrigens als Pflichtmitglied der Krankenversicherung geführt, nicht mehr als freiwillig versicherter Rentner. Diese Bezeichnungen haben aber nicht mehr direkt mit den entsprechenden Bezeichnungen vor Renteneintritt zu tun.

Ein Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner stellt die Deutsche Rentenversicherung hier zur Verfügung.

Leserfrage: Die von Ihnen beschriebene Strategie ist für Ruheständler interessant, die keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Haben nicht alle Selbstständigen auch Anspruch auf eine, zumindest kleine gesetzlichen Rente? Fast jeder hat doch früher mal als Arbeitnehmer gearbeitet, gelernt, war bei der Bundeswehr oder hat studiert. Resultieren nicht auch daraus Rentenansprüche?

Antwort: In der Tat haben die meisten Selbstständigen zumindest einen Anspruch auf eine geringe gesetzliche Rente, etwa weil sie selbst früher als Arbeitnehmer tätig waren. Das gilt aber längst nicht für alle. Viele Freiberufler haben sich zum Beispiel von der gesetzlichen Rentenversicherung freistellen lassen und dort gezahlte Beiträge eventuell teilweise erstatten lassen, weil sie einem berufsständischen Versorgungswerk angehören. In diesem Fall kann über freiwillige Rentenbeiträge aber trotzdem der Anspruch auf eine zusätzliche gesetzliche Rente gesichert werden.

Vorsicht: Ausbildungsjahre (ohne Beitragszahlung) werden für alle ab 2009 startenden Rentner nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungsjahre berücksichtigt. Allein daraus kann sich also nie ein Rentenanspruch ergeben.

Wenn Sie bereits Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben, sind in der Tat keine weiteren Schritte nötig, um später (bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen) in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft zu werden. Allerdings geht dies erst, sobald keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt wird.

Viele Selbstständige verpassen diesen Moment: Sie geben die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit zwar irgendwann auf, werden von der Krankenkasse aber noch weiter als Selbstständige geführt (wegen geringerer nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit) und nicht in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft. Auch das ist ein wichtiger Punkt.

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