Krötenwanderung Fallstricke bei Mietverträgen vermeiden

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Auf welche möglichen Änderungen sollten Vermieter ein Auge haben?

Welche möglichen Änderungen werden gerade politisch diskutiert, auf die Vermieter ein Auge haben sollten?

Es gibt ein Eckpunktpapier des Bundesjustizministers Heiko Maas. Wenn es gesetzliche Wirklichkeit werden sollte, wird das Mietrecht drastisch zu Lasten des Vermieters verschärft. Es soll danach die Möglichkeit für den Vermieter, Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen, deutlich eingeschränkt werden. Grundsätzlich kann der Vermieter heute bei Modernisierungsmaßnahmen elf Prozent der Modernisierungskosten als Mieterhöhung geltend machen. Das soll auf acht Prozent gesenkt werden. Ferner soll eine „doppelte Kappungsgrenze“ eingeführt werden. Innerhalb von acht Jahren soll die Miete um höchstens 50 Prozent steigen dürfen, auf keinen Fall aber um mehr als vier Euro pro Quadratmeter. Das sind keine Anreize für einen Vermieter, neuen und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Wie sieht es aus, wenn jemand eine vermietete Immobile erbt: Muss er den Vertrag übernehmen?

Der Erbe hat die Möglichkeit, wenn er den „geerbten“ Mietvertrag für inakzeptabel hält, die Erbschaft auszuschlagen. Das muss er aber natürlich wirtschaftlich berechnen, ob das sinnvoll ist. Er kann auch später eventuell noch Nachlassinsolvenz beantragen.

Will er den abgeschlossenen Mietvertrag jedoch zu seinen Gunsten ändern, gibt es nur die einverständliche Lösung mit dem Mieter. Anfechtungsgründe gibt es nicht. Zumindest sind sie sehr unwahrscheinlich. Der Vermieter muss den für ihn inakzeptablen Mietvertrag akzeptieren, wenn der Mieter mit einer Änderung nicht einverstanden ist.

Das heißt, wenn der Mieter eine Vertragsänderung nicht akzeptiert, dass der Vermieter erst beim Einzug eines neuen Mieters, also bei einem Mieterwechsel, einen neuen Vertrag aufsetzen kann. Wenn keine Nebenkosten vereinbart sind, dann kann der Vermieter auch keine verlangen. Ausnahme: Heiz- und Warmwasserkosten.

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