Bild: © Caroline Arber/moodboard/CorbiArbeitszimmer
Das häusliche Arbeitszimmer dürfen aktuell jene Arbeitnehmer absetzen, bei denen dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Ein Abzug des Arbeitszimmers kommt auch bei den Arbeitnehmern in Betracht, denen der Chef keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist beispielsweise bei Lehrern häufig der Fall. In diesem Fall können pro Jahr aber maximal 1.250 Euro abgerechnet werden.
Für Aufsehen hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln gesorgt (Az: 10 K 4126/09). Demnach können die Kosten für ein Arbeitszimmer selbst dann abgerechnet werden, wenn dieses zum Teil privat als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage steht aber noch aus.
Bild: dpaBerufsausbildung
Wer nach dem Schulabschluss zum ersten Mal eine Berufsausbildung ohne Ausbildungsdienstverhältnis macht – beispielsweise ein Erststudium oder eine Ausbildung zum Piloten oder Physiotherapeuten – kann die Kosten dafür derzeit nur als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 4.000 Euro anerkennen lassen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug auf 6.000 Euro pro Jahr. Ob die Ausgaben auch als Werbungskosten gelten können, ist derzeit noch umstritten, beim Bundesfinanzhof laufen dazu verschiedene Musterverfahren. Aufwendungen für eine zweite Ausbildung, ein Studium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung werden jedoch schon heute in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten anerkannt.
Bild: dpaBeiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
Beiträge zu Berufsständen, Berufsverbänden, Beamten- und sonstigen Verbänden oder Gewerkschaften sind Werbungskosten. „Voraussetzung ist aber, dass der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet“, sagt Anita Käding, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler.
Bild: dpaBerufshaftpflichtversicherung
Mitglieder bestimmter Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Beiträge dazu gelten als Werbungskosten. Doch wenn der Arbeitgeber diese Beiträge zahlt, stellt dies grundsätzlich einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Bild: dpaBerufsbekleidung
Ausgaben für typische Berufsbekleidung sind Werbungskosten. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsschutzkleidung wie Helm, Kittel oder Arbeitshandschuhe, aber auch Uniformen und Arztkittel. „Der Anzug des Bankers gehört nicht dazu, denn den kann er auch privat tragen“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Bewerbungskosten
Die Suche nach einem Arbeitsplatz ist häufig nicht billig. Es entstehen Kosten für Stelleninserate, Bewerbungsbilder, Bewerbungsmappen, sonstiges Schreibmaterial, Briefporto und Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. All dies lässt sich als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung angeben.
Bild: ReutersBewirtungskosten
Lädt ein Arbeitnehmer auf eigene Rechnung Geschäftskunden des Arbeitgebers ein, kann er die entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen. Unter Umständen werden auch Bewirtungen von Kollegen anlässlich eines Dienstjubiläums anerkannt.
Bild: dpaBrille
Wer aufgrund seiner Arbeit am Computer eine Bildschirm-Brille braucht, kann die Ausgaben dafür als Werbungskosten abziehen. „Dies sollte von einem Arzt entsprechend dokumentiert werden“, rät Steuerexpertin Käding. Abziehbar sind ebenfalls Schutzbrillen. Aufwendungen für eine „normale“ Brille können hingegen nur bei den Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Bild: dpaComputer
Der privat angeschaffte Computer kann nur dann vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die private Nutzung des Gerätes unter zehn Prozent liegt. Dieser geringe Privatnutzungsanteil muss nachgewiesen werden. Wer den Computer stärker privat nutzt, kann weniger absetzen. Aus Vereinfachungsgründen darf der berufliche Nutzungsanteil auch auf 50 Prozent geschätzt werden.
Bild: apDienstreisen
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Pauschalen für Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtungskosten, aber auch Reisenebenkosten wie Parkgebühren und Kosten für die Gepäckaufbewahrung. Hat der Arbeitgeber einen Teil der Aufwendungen bereits im Rahmen des steuerfreien Satzes erstattet, kann nur noch der verbleibende Kostenanteil als Werbungskosten abgerechnet werden.
Arbeitszimmer
Das häusliche Arbeitszimmer dürfen aktuell jene Arbeitnehmer absetzen, bei denen dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Ein Abzug des Arbeitszimmers kommt auch bei den Arbeitnehmern in Betracht, denen der Chef keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist beispielsweise bei Lehrern häufig der Fall. In diesem Fall können pro Jahr aber maximal 1.250 Euro abgerechnet werden.
Für Aufsehen hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln gesorgt (Az: 10 K 4126/09). Demnach können die Kosten für ein Arbeitszimmer selbst dann abgerechnet werden, wenn dieses zum Teil privat als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage steht aber noch aus.
Alles soll einfacher und schneller werden mit der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren bei der Lohnsteuerkarte. Möge es so kommen! Aber was viele nicht wissen: 2011 und 2012, in der Übergangszeit von der Papierkarte auf die elektronische Erfassung, wurden alle Freibeträge noch automatisch übertragen. Damit ist jetzt Schluss. Ab dem nächsten Jahr gilt das nur noch für die Pauschalbeträge von Behinderten und Hinterbliebene.
Ab Oktober müssen alle anderen Steuerzahler bei ihrem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Am besten per Post, rät das nordrhein-westfälische Finanzministerium. Wer persönlich komme, müsse mit Wartezeiten rechnen.























