Die niedrigen Zinsen lasten auf den Bausparkassen. Sie haben Sparern vor einigen Jahren relativ hohe Sätze zugesagt, am Kapitalmarkt fällt es ihnen nun schwer, das nötige Geld für ihr Versprechen zu verdienen. Deshalb kündigen die Bauparkassen reihenweise Verträge. Insgesamt haben die Bausparkassen mehr als 200.000 Bausparverträge gekündigt. Die Kündigungen treffen Kunden aller großen Institute - von Landesbausparkassen, der BHW, Schwäbisch Hall und Wüstenrot.
Dabei geht es um Verträge, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif waren. Die Kunden hätten ein Darlehen also längst in Anspruch nehmen können, haben das aber nicht getan. Ein Vertrag ist zuteilungsreif, wenn die vereinbarte Mindestansparsumme erreicht wurde und eine ausreichende Bewertungszahl vorliegt. Das hängt vom gewählten Tarif ab.
Diese Bausparkassen sollten Sie lieber meiden
Wenn Ihre Kundendaten kaum erfasst werden, Ihr Bausparwunsch unberücksichtigt bleibt, die Finanzierungskosten unnötig hoch sind, Informationen in der Angebotsbroschüre fehlen und beim Beratergespräch auf Diskretion kein Wert gelegt wird, dann sind Sie mit Sicherheit bei einer Bausparkasse, die durch den Test von „Finanztest“ gefallen ist. Nachfolgend finden Sie die schlechtesten Bausparkassen Deutschlands.
Deutsche Ring
Erfassung Kundenstatus: Ausreichend (4,5)
Qualität des Angebots: Ausreichend (3,6)
Kundeninformation: Ausreichend (3,6)
Begleitumstände: Sehr gut (0,9)
Gesamtnote: Ausreichend (3,6)
Stand: Januar 2015
Bausparkasse Mainz
Erfassung Kundenstatus: Befriedigend (3,3)
Qualität des Angebots: Befriedigend (3,4)
Kundeninformation: Mangelhaft (5,0)
Begleitumstände: Befriedigend (2,9)
Gesamtnote: Ausreichend (3,9)
BHW
Erfassung Kundenstatus: Ausreichend (3,7)
Qualität des Angebots: Ausreichend (4,0)
Kundeninformation: Mangelhaft (5,1)
Begleitumstände: Sehr gut (1,5)
Gesamtnote: Ausreichend (4,2)
LBS West
Erfassung Kundenstatus: Ausreichend (3,7)
Qualität des Angebots: Mangelhaft (4,6)
Kundeninformation: Mangelhaft (5,0)
Begleitumstände: Gut (1,8)
Gesamtnote: Mangelhaft (4,6)
Aachener
Erfassung Kundenstatus: Befriedigend (3,5)
Qualität des Angebots: Mangelhaft (4,9)
Kundeninformation: Befriedigend (3,4)
Begleitumstände: Befriedigend (2,6)
Gesamtnote: Mangelhaft (4,9)
Deutsche Bank Bauspar
Erfassung Kundenstatus: Befriedigend (2,7)
Qualität des Angebots: Mangelhaft (5,5)
Kundeninformation: Sehr gut (1,5)
Begleitumstände: Gut (1,8)
Gesamtnote: Mangelhaft (4,9)
LBS Rheinland-Pfalz
Erfassung Kundenstatus: Ausreichend (3,6)
Qualität des Angebots: Mangelhaft (5,4)
Kundeninformation: Mangelhaft (4,9)
Begleitumstände: Sehr gut (1,4)
Gesamtnote: Mangelhaft (5,4)
Viele Kunden lassen sich das aber nicht gefallen. Sie klagen. In etwa 1.000 Fällen sind Sparer bereits vor Gericht gezogen. Der Verband der Privaten Bausparkassen nannte die Zahl von 970 Verfahren gegenüber dem Handelsblatt.
Wie sollten Kunden, deren Verträge gekündigt wurden, am besten vorgehen?
Wichtig ist, dass man zunächst prüft, welchen Grund die Bausparkasse für die Kündigung nennt. Ist die Bausparsumme in voller Höhe angespart, seien in der Regel die gesetzlichen Regelungen aus dem Darlehensrecht anwendbar, so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ein Rechtsstreit gilt in diesem Fall als wenig aussichtsreich.
Anders ist das, wenn die Verträge seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif waren. Bekommt der Kunden ein Schreiben von der Bausparkasse mit einem Auftrag auf Guthabenauszahlung, sollte er den nicht unterschreiben und zurückschicken – sondern besser seinem Unmut Luft machen, wie die Verbraucherzentrale empfiehlt. Zum Beispiel durch einen Brief an die Bausparkasse. Im Zweifelfall kann man sich an eine Verbraucherzentrale wenden.
Der Kunde ist entschlossen zu klagen. Aber wie?
Der erste Schritt sollte sein, sich einen guten Anwalt zu suchen. Beispielsweise einen Juristen, der auf Anlegerrecht oder Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist.
Wie sieht die Rechtsprechung bisher aus?
Der Verband der Privaten Bausparkassen hat bisher 89 Urteile registriert – 79 zugunsten der Bausparkasse und zehn zugunsten der klagenden Kunden. Vor Gericht geht es vor allem um die Frage, ob sich die Bausparkassen auf Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen können.