Kündigungswelle von Hochzinsverträgen So verklagen Sie Ihre Bausparkasse

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Welche Bausparer gute Chancen haben

Der Vorschrift zufolge darf ein Darlehensnehmer einen Kreditvertrag nach zehn Jahren kündigen. Strittig ist, ob das, wenn der Vertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, auch für eine Bausparkasse, die in der Ansparphase Darlehensnehmer ist, gilt.
Die Bausparkassen meinen: ja. „Der gesetzliche Zweck eines Bausparvertrages ist es, dass der Bausparer nach Einzahlung seiner Bausparraten einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen erlangt.

Teure Fallen in der Baufinanzierung

Dieser Zweck ist mit Zuteilung erreicht, auch wenn die Option besteht, das Darlehen nicht sofort abzurufen“, sagt Johannes Meinhardt, Partner der Wirtschaftskanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner. Er vertritt Bausparkassen. „Die Zuteilung ist die wesentliche Zäsur im Bausparvertrag. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Zehn-Jahresfrist, nach deren Ablauf die Kündigung zulässig ist.“

Ein Urteil eines Oberlandesgerichts (OLG) gibt es bisher noch nicht, aber einen Beschluss des OLG Hamm (Az. I-31 U 182/15), der die Entscheidung der Landgerichts Münster bestätigt: Es gibt der Bausparkasse Recht.

Welche Chancen haben Klagen dann?

Experten gehen davon aus, dass letztlich ohnehin der Bundesgerichtshof über die Frage entscheidet. Bis dahin dürften die Kündigungen also umstritten bleiben. Ein Urteil, das Bausparern Recht gab, kam vom Landgericht Karlsruhe (Az. 7 O126 15).
In dem Fall hat die Deutsche Bausparkasse Badenia den Bausparvertrag im Februar gekündigt. Der Vertrag aus dem Jahr 1991 war seit 2002 zuteilungsreif, die Kunden, ein Ehepaar, hat das Darlehen aber nicht abgerufen. Das Landgericht stellte fest: Der Beklagten, also Badenia, „steht kein Kündigungsrecht zu“.

Laut dem Urteil kann sich die Bausparkasse nicht auf Paragraf 489 BGB berufen - und auch nicht auf den Kollektivcharakter des Bausparens. Vielmehr müsste sie im Zweifelsfall versuchen, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zu ändern, etwa die Verzinsung der Guthaben zu senken. Dem habe die Finanzaufsicht Bafin bisher aber nicht zugestimmt.

Das ließe darauf schließen, „dass eine Gefährdung der Belange des Bausparkollektivs derzeit nicht vorliegt“. Auch das Landgericht Stuttgart gab kürzlich einer Bausparerin Recht. Sie hatte gegen die Kündigung des Bausparvertrags durch Wüstenrot geklagt. „Da es sich um die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Standardvertrages handelt, gibt es viele vergleichbare Fälle“, meint der Marburger Anwalt Thomas Basten, der die Kundin vertritt.


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