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Lohnsteuer: Irrtum zugunsten des Steuerzahlers

Steuerzahler dürfen vom Finanzamt zu viel erstattetes Geld behalten, wenn die Behörde ihren Fehler erst zu spät bemerkt.

Steuererklärung Quelle: dpa
Steuererklärung: Wer zuviel vom Fiskus zurückgezahlt bekommt, kann auf die Verjährungsfrist hoffen Quelle: dpa

Viele verheiratete Paare machen eine gemeinsame Steuererklärung, um weniger Lohnsteuer zu zahlen. Für ein Ehepaar erfüllte sich dabei ein Wunschtraum: Das Finanzamt erstattete ihnen 2002 für die Jahre 1998 und 1999 zehnmal so viel Lohnsteuer, wie ihnen eigentlich zustand. Ein Finanzbeamter hatte sich beim Eingeben der Daten vertippt und eine Null hinzugefügt. Das Paar freute sich und steckte das Geld stillschweigend ein.

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Die Finanzbeamten bemerkten ihren Fehler erst 2008. Nun wollten sie 90 Prozent der Erstattung plus Zinsen zurückhaben und schickten einen neuen Steuerbescheid. Sie argumentierten, sie hätten ihren Irrtum erst 2008 bemerkt, also sei der Anspruch auf Rückzahlung noch nicht verjährt. Die betroffenen Steuerzahler wendeten dagegen ein, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen sei. Die Frist sei schon 2002 und nicht erst 2008 angelaufen, wie das Finanzamt behauptet. Der Bundesfinanzhof sah es genauso (VII R 55/10). Zahlungsansprüche aus Einkommensteuererklärungen seien grundsätzlich nach fünf Jahren verjährt, so die Richter.

Steueränderungen 2012

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Quelle: dpa

Der Gesetzgeber habe diese Frist festgelegt, um den Steuerzahlern Rechtssicherheit zu geben. Anderenfalls wären sie dem Ermessensspielraum des Finanzamts ausgeliefert. Nach diesem Grundsatz hätte das Finanzamt den Steuerbescheid nicht zulasten der Kläger ändern dürfen. Weil die schlafmützigen Finanzbeamten ihren Fehler zu spät bemerkten, darf das Paar den zu viel erstatteten Betrag behalten.

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