Lohntransparenz Was das neue Auskunftsrecht bringt

Quelle: Getty Images

Vom 6. Januar an können Arbeitnehmer das Gehalt von vergleichbaren Kollegen erfragen. Wie das konkret abläuft, was für Folgen das Gesetz hat: Die wichtigsten Fragen und Antworten.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Manchmal nimmt das Privatfernsehen mit einer Reality-Doku eine spätere Entwicklung vorweg. 2013 lief auf dem Privatsender RTL die Doku "Was verdienst du?" Der Sender filmte ein Experiment. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens legten ihre Gehälter offen. So sollte eine Debatte über Ungerechtigkeiten entstehen, die dann womöglich beseitigt werden konnten. Doch - und das wurde vom Fernsehsender bereitwillig befeuert - meist entstand stattdessen ein heftiger Kampf, Neiddebatten mit Hauen und Stechen. Am Ende waren die Mitarbeiter nicht zufriedener, sondern unzufriedener.

Die letzten Folgen der Doku sind längst gedreht und gesendet. Nun startet fernab der TV-Kameras deutschlandweit ein Experiment, das auf den ersten Blick ähnlich anmutet. Vom 6. Januar an steht Angestellten nämlich ein neuer Auskunftsanspruch zu, dank des Entgelttransparenzgesetzes. So will der Gesetzgeber geschlechtsbezogene Gehaltsnachteile beseitigen. Denn obwohl Arbeitgeber ihre Mitarbeiter eigentlich schon seit 60 Jahren benachteiligungsfrei vergüten müssen, sind Gehaltsunterschiede in der Praxis noch die Regel. Statistisch unbereinigt beträgt der Gehaltsunterschied zwischen Mann und Frau 21 Prozent. Berücksichtigt man Unterschiede in den Erwerbsbiographien, etwa durch die längeren Kinder-Auszeiten bei Frauen, soll immer noch eine Lücke von etwa sechs Prozent bleiben, die sich statistisch nicht erklären lässt. Sie deutet auf rein geschlechtsbezogene Ursachen hin und soll nun möglichst geschlossen werden.

Doch was genau wird sich durch das Gesetz ändern? Wir haben Expertenmeinungen eingeholt und beantworten die wichtigsten Fragen.

Was ändert sich durch das neue Gesetz?

Das Gesetz gibt Angestellten einen neuen Auskunftsanspruch, das Entgelt einer Gruppe vergleichbarer Kollegen des anderen Geschlechts zu erfragen. „Hiermit soll betroffenen Arbeitnehmern die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer diskriminierungsfreien Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber erleichtert werden“, sagt Thomas Gennert, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei McDermott Will & Emery in Düsseldorf. Außerdem müssen bestimmte Unternehmen mit wenigstens 500 Angestellten regelmäßig über die Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichten, was den öffentlichen Druck auf Unternehmen mit geschlechtsbezogener Benachteiligung zusätzlich erhöhen soll.

Was sich 2018 für Verbraucher ändert
Einkommenssteuer Quelle: dpa
Kindergeld Quelle: dpa
Krankenversicherung Quelle: dpa
Hartz IV Quelle: dpa
Rentenbeitragssatz Quelle: dpa
ErwerbsminderungsrenteWer ab 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, weil er aus Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten kann, wird bessergestellt. Bisher werden Betroffene bei der Rente so gestellt, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese Grenze wird nun stufenweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben. Quelle: dpa
Betriebsrenten Quelle: dpa

Was erfahre ich durch den neuen Auskunftsanspruch? Was nicht?

Auch künftig kann niemand einfach das Gehalt eines bestimmten Kollegen erfragen. Stattdessen dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben mit mindestens 200 Angestellten das mittlere Bruttoentgelt ihrer jeweiligen Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts von wenigstens sechs Personen erfahren. "Genannt werden muss der auf eine Vollzeitstelle hochgerechnete statistische Median", sagt Sebastian Ritz, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ebner Stolz in Köln.

Der Median ist der mittlere Wert. Handelt es sich bei der Vergleichsgruppe zum Beispiel um sieben Personen, würde deren Bruttoentgelt in absteigender Reihenfolge sortiert. Dann würde dem um Auskunft bittenden Angestellten das Bruttoentgelt der Person in der Mitte, hier also der vierten Person, mitgeteilt. Drei Personen der Vergleichsgruppe würden mehr verdienen, drei Personen weniger. Bei einer Gruppe mit gerader Anzahl wird in der Regel der Durchschnittswert der beiden mittleren Personen als Median genommen. "Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile wie Dienstwagen, Übernahme von Kita-Kosten, betriebliche Altersversorgung, erfragt werden", sagt Ritz. Zusätzlich muss auf jeden Fall über die Kriterien für die Festlegung des eigenen Entgelts sowie des Entgelts der Vergleichsgruppe informiert werden.

Auskunft kann grundsätzlich nur alle zwei Jahre verlangt werden, dabei muss die ausgeübte Tätigkeit konkret benannt werden. Wer bis zum 5. Januar 2021 um Auskunft bittet, muss abweichend sogar drei Jahre lang warten, bevor er erneut den Auskunftsanspruch nutzen kann.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%