
ErfurtFirmen müssen Beschäftigten, die länger als sechs Wochen in Folge erkrankt waren, ein Programm zur Wiedereingliederung in den Betrieb anbieten - und der Betriebsrat muss das kontrollieren können. Dieses Recht hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag nochmals bestätigt (1 ABR 46/10). Die Richter entsprachen dem Antrag eines Betriebsrates, der die Nennung sämtlicher infrage kommender Mitarbeiter seines Betriebes vom Arbeitgeber gefordert hatte. Dieser wollte die Namen allerdings nur mit der Zustimmung der Arbeitnehmer weitergeben.
Um aber überwachen zu können, ob wirklich allen Betroffenen die Möglichkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Verfügung stehe, müsse der Betriebsrat alle Namen kennen - unabhängig vom Einverständnis des Beschäftigten, stellte das Erfurter Gericht klar. Eine namentliche Nennung stehe weder Datenschutzbestimmungen noch dem Gewerkschaftsrecht entgegen.














