Mietrecht Die zehn Hauptpflichten des Mieters

In wenigen Rechtsgebieten halten sich mehr Halbwahrheiten und Mythen als im Mietrecht. Wer seine Rechte und Pflichten nicht kennt, läuft allerdings Gefahr, auf Schadenersatz verklagt zu werden.

HausordnungDie Hausordnung ist das zentrale Regulierungsdokument eines Mehrparteienhauses, ein Grundgesetz unter Nachbarn sozusagen. Die Hausordnung ist Bestandteil des Vertrags, der zwischen Mieter und Vermieter geschlossen wird. Der Vermieter kann diese Ordnung allerdings auch einseitig erlassen. Wichtigste Punkte der Hausordnung: Wer muss wann und wie oft das Treppenhaus reinigen? Wer kümmert sich wie und wann um den Schnee vor der Haustür? Wie werden die Gemeinschaftsräume (Keller, Speicher, Waschküche) verwendet? Wie laut dürfen die Nachbarn feiern und ab wie viel Uhr ist Schluss mit dem Lärm? Es gibt aber auch Dinge, die der Vermieter zwar in die Hausordnung schreiben kann, die aber nicht zulässig sind, beispielsweise das Verbot von Besuch nach 22:00 Uhr. Quelle: dpa/dpaweb
Persönliche Habe im FlurNiemand muss die Schuhsammlung eines Nachbarn auf den Gang und im Treppenhaus dulden - wenn die Hausordnung das Abstellen von Schuhen nicht ausdrücklich erlaubt. Ausnahme: Ein Schuhpaar tut niemanden weh, ein ganzer Schuhschrank, der den Gang versperrt, hingegen schon. Gleiches gilt für Poster, Wäscheständer, Sperrmüll oder Pflanzen. Im Zweifelsfall lieber den Vermieter um Erlaubnis fragen. Quelle: AP
Nutzung des TreppenhausesDas Treppenhaus ist übrigens ein Gemeinschaftsraum. Das bedeutetet nicht, dass alte Menschen und junge Familien dort keine Rollatoren oder Kinderwagen deponieren dürfen. Solange im Flur und im Treppenhaus ausreichend Platz dafür zur Verfügung steht, dürfen sowohl Buggy als auch Zwiebelporsche dort geparkt werden. Ist das nicht der Fall, müssen die Familien ihre Besitztümer in der Wohnung verstauen. Das gilt ebenso, wenn Sanitäter und Feuerwehrleute wegen der Habseligkeiten der Mieter nicht ins Haus und in die Wohnungen können. Fahrräder müssen übrigens in den Speicher oder im Keller abgestellt werden. Quelle: AP
KehrwocheDie Kehrwoche ist kein Phänomen süddeutscher Bundesländer. In der Regel gilt: Die Hausordnung bestimmt, wer im welchen Turnus die Gemeinschaftseinrichtungen säubern muss. In größeren Wohneinheiten können professionelle Reinigungskräfte diese Arbeit verrichten. Der Vermieter kann dann die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter anteilig umlegen. Zu welcher Uhrzeit der Zuständige zum Besen greift, ist nebensächlich - solange er sich an die üblichen Ruhezeiten hält. Nachts und Sonntagsfrüh ist demnach Putzen nicht erlaubt. Wer in den Urlaub fliegen möchte, sollte vor Abflug seinen Kehrdienst mit den Nachbarn tauschen. Quelle: dpa
SchneeschippenAuch das Schneeschippen kann in den Zuständigkeitsbereich der Mieter fallen, wenn die Gemeinden die Verantwortung für die Räumung des Weges vor den Häusern an die Objekteigentümer übertragen. Die Hausbesitzer können dann wählen: Entweder Profis schippen - oder die Mieter. Sind die Mieter in der Pflicht, muss es auch im Vertrag stehen. Damit nicht ein Mieter für die ganze Hausgemeinschaft den Schnee wegräumen muss, bieten sich "Schneekarten" an. Sie werden beim Schnee jeden Tag an eine andere Partei im Haus weitergereicht. Quelle: dpa
Uhrzeiten einhaltenWer Winterdienst hat, muss leider früh aufstehen. 12:12 Uhr ist ein absolutes No-Go. Ab sieben Uhr früh und bis 20 Uhr abends muss der Mieter für einen begehbaren Weg vor dem Haus sorgen. In einigen Gemeinden muss man noch früher ran und bis 22:00 Uhr schippen. Kleiner Trost für den Mieter: Am Wochenende muss er erst ab 09:00 Uhr ran. Quelle: dpa
GrillenDer Mietvertrag regelt auch das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse - im schlimmsten Fall sind sogar Elektrogrills verboten. Haut der Mieter trotzdem Bulletten und Würstchen auf den Rost, riskiert er die fristlose Kündigung. So urteilte das Landgericht Essen. In anderen Gegenden sind die Richter dagegen milder gestimmt. In Bonn reicht es beispielsweise, wenn Mieter ihren Nachbarn einige Tage vorher Bescheid geben und nicht öfter als zweimal im Monat den Grill anschmeißen. Quelle: dpa
LärmIn der Regel ist Lärm nach 22:00 Uhr verboten. Wer Geburtstag, Heirat oder Studienabschluss gebührend feiern und so richtig auf den Putz hauen möchte, muss seine Nachbarn vorher informieren. Die Nachbarn haben dann aber immer noch das Recht, die Polizei bei Lärmbelästigung zu verständigen. Die Ruhezeit gilt übrigens zwischen 13 und 15 Uhr sowie von 20 bis sieben Uhr morgens: Staubsaugen, Bohren und Wäsche waschen sollte man zu diesen Zeiten lassen. Gleiches gilt für Musik, Fernseher oder Radio - die Geräte sollen auf Zimmerlautstärke laufen. Und auch Kinder sollten in den Ruhezeiten nicht übermäßig Krach schlagen. Quelle: Fotolia
WasserverbrauchWaschmaschinen und Trockner sollen zu später Stunde ausgeschaltet bleiben - aus Rücksicht vor der Nachtruhe der Nachbarn. Allerdings können Mieter sehr wohl duschen und baden wann immer sie dazu Lust haben. Entsprechende Verbote sind in Verträgen ungültig. Das Badvergnügen muss allerdings eine Ausnahme bleiben und darf nicht länger als 30 Minuten dauern. Quelle: obs
Übernachtungsgäste und BesuchBesuch ist in natürlich in Ordnung, aber Dauergäste müssen beim Vermieter angemeldet werden. Allerdings erst, wenn die Gäste länger als drei Monate bleiben. Sollte der Lebenspartner einziehen, muss der Vermieter informiert werden, seine Zustimmung braucht man aber nicht. Anders ist es bei der Untervermietung - ohne grünes Licht des Wohnungseigentümers geht da nichts. Quelle: Fotolia
Diese Bilder teilen:
  • Teilen per:
  • Teilen per:
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%