Mietrecht Reparatur vom Vermieter erzwingen

Wenn ein Vermieter die Heizung zu spät repariert oder Löcher im Dach nicht abdeckt, muss sich der Mieter das nicht gefallen lassen. Wie er sich wehren kann, erklärt Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund.

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Hermann-Josef Wüstefeld

1) Mängelanzeige

Wenn der Mieter im Laufe der Mietzeit einen Mangel an der Wohnung feststellt, muss er den Vermieter sofort davon unterrichten – sonst  kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Möglich ist ja, dass der Mangel sich ausweitet und zusätzliche Schäden verursacht. Außerdem darf die Miete nicht gemindert werden, bevor der Vermieter über den Mangel informiert ist.

2) Mietminderung

So lange die Wohnung mangelhaft ist, darf der Mieter die Miete kürzen. Je stärker sich der Mangel auswirkt, desto höher darf gemindert werden. Es spielt keine Rolle, ob der Vermieter „Schuld“ hat am Entstehen des Mangels. Auch bei Lärm von der Baustelle auf dem Nachbargrundstück darf die Miete gekürzt werden. Grundlage für die Mietminderung ist die Bruttomiete, also die Miete einschließlich der kalten und warmen Betriebskosten.  Wahrscheinlich fordert der Vermieter die einbehaltene Differenz ein -  dann sollte der Mieter fachkundige Hilfe suchen (siehe Punkt 5).

3) Zurückbehaltungsrecht

Zusätzlich zur Mietminderung darf der Mieter einen Betrag in Höhe des Drei- bis Fünffachen der Mietminderung zurückbehalten. Das erhöht den finanziellen Druck auf den Vermieter, notwendige Reparaturen endlich durchzuführen. Anders als die Mietminderung muss das zurückgehaltene Geld aber nachbezahlt werden, wenn der Mangel beseitigt ist. Auch das Zurückbehaltungsrecht hat der Mieter nur, wenn er den Vermieter vorher über die Mängel informiert.

4) Ersatzvornahme

Wenn der Vermieter nicht zügig reagiert, kann der Mieter die Mängel auch selbst beseitigen lassen. Die Kosten kann er dann mit der Miete verrechnen. Voraussetzung für diese sogenannte Ersatzvornahme ist aber, dass der Mieter dem Vermieter zuvor nachweislich eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt hat -  verbunden mit dem Hinweis, dass die erforderlichen Arbeiten sonst auf seine Kosten in Auftrag gegeben werden.Will der Mieter nicht in Vorleistung treten - etwa weil die Kosten sehr hoch sind -, kann er einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und den Vermieter auf Zahlung eines Vorschusses in der dort ausgewiesenen Höhe verklagen.

5) Fachkundige Beratung

Wer mit der Durchsetzung der eigenen Rechte die verschleppte Beseitigung voln Mängeln erreichen will, sollte sich fachkundig beraten lassen. Zum einen ist bei allen Schritten, seien sie noch so berechtigt, eine juristische Reaktion des Vermieters nicht unwahrscheinlich. Zum anderen können etwa überzogene Mietkürzungen den Mieter ins Unrecht setzen und den Vermieter unter Umständen zur Kündigung berechtigen.

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