Mietrecht Soziales Wohnprojekt ist kein Kündigungsgrund

Für die volle staatliche Förderung eines Sozialprojekts wurde einer Mietpartei in Rostock die Wohnung gekündigt. Die wollte aber nicht ausziehen – und erhält nun recht. Die Räumungsklage wird voraussichtlich abgelehnt.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Der BGH wird einer Mietpartei aus Rostock vermutlich recht geben. Quelle: dpa

Karlsruhe Die Verwirklichung eines sozialen Wohnprojekts berechtigt Vermieter wohl nicht zwingend zur Kündigung von anderen Mietern. Beim Bundesgerichtshof zeichnete sich am Mittwoch ab, dass die Karlsruher Richter eine Räumungsklage voraussichtlich abweisen werden.

Die Mieter leben seit 1996 in dem Rostocker Mehrfamilienhaus. Im August 2014 erhielten sie die Kündigung, weil in dem Gebäudekomplex ein psychosoziales Wohnprojekt eingerichtet werden sollte. Für eine volle staatliche Förderung müssten möglichst viele Wohnplätze entstehen, hieß es in dem Kündigungsschreiben.

Allerdings konnte mit der Umsetzung des Projekts begonnen werden, obwohl die Mieter nicht auszogen. Auch deshalb konnte der Senat nach erster Einschätzung nicht erkennen, dass dem Vermieter „Nachteile von einigem Gewicht“ drohten, sollte eine Kündigung nicht möglich sein. Dies aber sei seit einer Entscheidung von März 2017 Voraussetzung.

Das Urteil soll um 14:30 Uhr fallen. (Az.: VIII ZR 292/15)

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%