Mietrecht Was Mieter auf ihrem Balkon dürfen – und was nicht

Sommer auf dem Balkon: Bei gutem Wetter machen viele zu Hause Urlaub, mit Sonnensegel, Palmenkübel und Grill. Doch Mietern ist nicht alles erlaubt. Welche Pflichten gegenüber dem Vermieter bestehen und – welche Rechte.

SonnenmarkiseMieter einer Wohnung mit Balkon dürfen diesen zwar grundsätzlich so nutzen, wie sie wollen, denn er ist Teil der Mietsache. „Diese Freiheit hat allerdings dort Grenzen, wo sie die Rechte der Nachbarn oder des Vermieters einschränkt”, weiß Michaela Rassat, Juristin des Rechtsschutzversicherers D.A.S. Doch gerade im Hochsommer verwandelt sich so mancher Balkon in eine Sauna. „Selbstverständlich können Mieter dann Sonnenschirme aufstellen”, so Michaela Rassat und ergänzt: „Doch bereits eine fest installierte Sonnenmarkise benötigt die Zustimmung des Vermieters.” Quelle: ERGO Group Quelle: dpa
UmbautenSollte es bei der Gestaltung des Balkons an die Bausubstanz des Hauses gehen, braucht man die Zustimmung des Vermieters. Dies ist beispielsweise bei einer festinstallierten Markise, einem verankerten Sonnensegel oder einer Balkonverglasung notwendig. Darüber hinaus sollten Mieter darauf achten, dass sie nicht mit allzu bunten oder auffälligen Balkonverkleidungen das äußere Erscheinungsbild des Hauses stören. Quelle: dpa
DekorationViele Mieter legen Wert auf Privatsphäre. Allerdings sollten die Sichtschutz-Verkleidungen nicht höher sein als die Balkonbrüstung. Denn gegen Dekorationen, die das Erscheinungsbild der Fassade stören, könnte der Vermieter vorgehen. Deswegen rät die Juristin: „Zuerst das Gespräch mit dem Vermieter suchen.” Quelle: dpa
GrillpartyZum Sommer holen die Deutschen ihre Grills aus dem Keller. Manche Nachbarn genießen die Sonne allerdings lieber ohne Kohle- und Fleischgerüche. „Bevor ein Mieter auf seinem Balkon die Grillkohle auspackt, sollte er einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen”, rät die Juristin. Sollte man als Mieter mit dem Grillen gegen den Mietvertrag verstoßen, kann eine Abmahnung und nach weiteren Grillabenden sogar eine Kündigung drohen. Quelle: dpa
GrillpartySollte es kein konkretes Grillverbot geben, dann darf der Mieter zunächst grillen wie er mag. Um mit seinen Nachbarn jedoch auch weiterhin gut auszukommen, sollte man keinen Holzkohlegrill, sondern einen Gas- oder Elektrogrill verwenden. „Auf die Frage, wie oft ein Mieter grillen darf, gibt es keine eindeutige Antwort”, erklärt die Expertin. Hier entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich, von jährlich nur viermal bis jeweils 24 Uhr, bis hin zu jährlich 25-mal, für jeweils zwei Stunden und bis maximal 21 Uhr. Quelle: dpa
NachtruheSo oder so sollten grillfreudige Balkonbenutzer nicht vergessen: Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe – die Grill-Gesellschaft sollte sich dann in die Wohnung zurückziehen und Fenster und Balkontür geschlossen halten. Kleiner Tipp: Einfach bei den Nachbarn die Party vorher ankündigen, dann kann man abschätzen, ob es bereits bei der letzten Sommerparty bis in die Nacht hinein zu laut auf dem Balkon war. Noch einfacher: Den Nachbarn direkt einladen, dann kann er sich „nur“ über schwarze Würstchen oder schlechte Musik beschweren. Quelle: dpa
BepflanzungBlumen, Kräuter oder Kletterpflanzen: Manche haben vielleicht eher einen grünen Daumen und züchten auf dem Balkon eine wahre Pflanzenpracht heran. Hierbei sollte man beachten, dass Blumenkästen und -töpfe so befestigt sind, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen. Ein paar herabfallende trockene Blätter oder ein wenig Gießwasser müssen die Nachbarn akzeptieren. Nimmt die Pflanzenpracht allerdings überhand, kann der Vermieter deren Rückschnitt verlangen. Quelle: dpa
BäumeManche Mieter stellen Kübel mit Palmen oder kleinen Bäumen auf. Doch leider darf man nicht jede Baumart aufstellen: So entschied beispielsweise das Amtsgericht München, dass ein Ahornbaum für Balkone in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet sei. Denn durch seine Höhe und seinen Stammumfang bestehe eine erhöhte Gefahr des Umstürzens. Auch habe der Mieter den Baum mit Stahlseilen unerlaubterweise im Mauerwerk verankert. Fazit des Streits: ... Quelle: obs
Gesamtbild... Der Mieter musste den Ahornbaum samt seiner Halterung entfernen. Grundsätzlich gilt: Verändert man das Gesamtbild des Hauses mit einem störenden Übermaß an Pflanzen, Sonnensegeln, Leuchtketten oder gar Bäumen, dann kann der Vermieter einschreiten. Wenn es wegen einer Markise an die Bausubstanz geht, muss der Vermieter in jedem Fall gefragt werden. Und im Streitfall entscheiden die Gerichte darüber, welche Balkon-Gestaltung in welchem Maße erlaubt ist. Damit dem Sommer auf dem Balkon nichts mehr im Wege steht. Quelle: dpa
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