Mietrecht Welche Jobs in Mietwohnungen erlaubt sind

Wer seine Mietwohnung auch beruflich nutzt, muss vorsichtig sein. Der Vermieter kann in einem solchen Fall den Mietvertrag kündigen. Welche Jobs erlaubt sind und welche der Vermieter verbieten darf.

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Der Vermieter muss die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung nicht erlauben. Quelle: dpa

Selbstständige und Freiberufler, die Kosten sparen wollen, arbeiten oft von zuhause aus, statt in einem angemieteten Büro. Wer nur einen Computer und ein Telefon zum Arbeiten braucht, muss sich in der Regel auch keine Sorgen machen, dass der Vermieter etwas dagegen haben könnte. Ganz anders sieht es allerdings aus, wenn die Ausübung des Berufes in den eigenen vier Wänden dafür sorgt, dass die Nachbarn oder auch die Wohnung selbst über Gebühr leiden.

So hat erst im April der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass Vermieter beispielsweise keinen Musikunterricht in Mietwohnungen dulden müssen. Ohne Absprache müsse der Vermieter eine solche teilgewerbliche Nutzung grundsätzlich nicht akzeptieren, hieß es zur Begründung (Az. VIII ZR 213/12). Etwas anderes kann dem Gericht zufolge nur dann gelten, wenn der Mieter nachweist, dass von dem Unterricht keine Störungen ausgehen.

Welche Fallen im Mietvertrag lauern
Welche Pflichten hat der Mieter?Wohnungen sind so umkämpft wie nie zuvor, wer endlich den heiß ersehnten Mietvertrag ergattert hat ist ein echter Glückspilz. Trotzdem sollte der Mietvertrag nicht sofort in der ersten Euphorie und ohne Check unterschrieben werden. Denn in vielen Verträgen lauern einige Fallen. Oft sind es Kleinigkeiten, die aber viel Ärger bereiten können. Wie sieht es beispielsweise mit den Pflichten des Mieters aus? Wann muss ich die Treppe im Hausflur putzen, wer schippt vor meinem Haus den Schnee weg? Eigentlich sind Hausbesitzer für Derartiges verantwortlich, sie dürfen diese und andere Pflichten aber auf den Mieter übertragen. Das muss aber im Mietvertrag entsprechend festgelegt werden, der Mieter muss das unterschrieben haben. Quelle: zehn.de Quelle: dpa/dpaweb
Klein oder groß?Auch Haustierbesitzer sollten sich ihren Mietvertrag ganz genau ansehen, bevor sie unterschreiben. Denn soll der vierbeinige Liebling mit einziehen, muss das erlaubt sein. Grundsätzlich gehört die Haltung von Kleintieren zu den Standardrechten. Allerdings stellt sich oft die Frage, welche Tiere noch als klein bezeichnet werden dürfen. Gerade bei Katzen ist das oft umstritten, da diese beispielsweise Kratzspuren hinterlassen. Ist Katzenhaltung im Mietvertrag ausdrücklich verboten, darf die geliebte Mieze auch nicht mit einziehen. Gleiches gilt, wenn die Haustierhaltung die Zustimmung des Vermieters vorsieht. Hat der Mieter das Tier einziehen lassen, ohne den Vermieter zu fragen, rechtfertigt das die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Quelle: dpa
Starre Fristen adéAuch das Streichen der eigenen vier Wände ist nicht mal eben im Handumdrehen gemacht. Trotzdem enthalten viele Mietverträge genaue Zeitfenster darüber, wann Mieter ihre Wohnung streichen müssen. Bad und Küche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafzimmer alle fünf Jahre. Diese starren Fristen sind nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gültig. Schließlich ist die Abnutzung einer Wohnung je nach Mieter unterschiedlich stark zu sehen, ein Raucher sollte beispielsweise öfter renovieren als ein Nichtraucher. Sind die Fristen allerdings mit einem Zusatz wie "falls erforderlich" oder "je nach Zustand" versehen, gelten sie weiterhin. Quelle: obs
Kleinvieh macht auch MistTropfende Wasserhähne, klemmende Türen...kleine Reparaturen fallen oft an. Während bei großen Schäden wie kaputten Fußböden oder Türen klar ist, dass der Vermieter den Handwerker kommen lassen muss, stellt sich bei kleinen Mängeln oft die Frage, wer für den Schaden zahlt. Deshalb enthalten viele Mietverträge eine entsprechende Klausel - der Mieter ist dann verpflichtet, die Kosten für kleine Ausbesserungen zu übernehmen. Etwa 200 Euro im Jahr können da zusammen kommen. Wer eine solche Klausel nicht hat, fährt also auch gut, muss aber mit regelmäßigen kleinen Mietsteigerungen rechnen. Quelle: AP
Nachmessen macht SinnNicht immer stimmt die tatsächliche Größe der Wohnung mit den im Mietvertrag vermerkten Quadratmetern überein. Grundsätzlich gelten hier Abweichungen von zehn Prozent als vertretbar. Ist die Angabe zur Wohnungsgröße im Vertrag allerdings unverbindlich, sind eventuell sogar mehr als zehn Prozent erlaubt. Quelle: AP
Vorsicht bei der StaffelungGrundsätzlich sind Staffelmieten für den Mieter eine feine Sache. Er weiß bereits jetzt, wie seine Miete in den nächsten Jahren steigen wird. In Boom-Zeiten wie diesen, in denen die Mietpreise gerade in gefragten Städten wie Hamburg, München oder Frankfurt in den Himmel schießen, ist das kein Problem. Schwierig wird es erst, wenn die Marktpreise wieder sinken und der Mieter auf seinen steigenden Staffelraten sitzen bleibt. Außerdem sollten Mieter darauf achten, dass mit den Staffelmieten nicht gleichzeitig ein Kündigungsverbot einhergeht. Maximal vier Jahre Kündigungsverzicht können Vermieter von ihren Mietern fordern. Quelle: dpa
Besser doppelt unterschreibenWer zu zweit in eine Wohnung oder ein Haus einzieht, sollte aus eigenem Interesse darauf bestehen, dass beide den Mietvertrag unterschreiben. Denn egal ob Freund, Ehe- oder Lebenspartner: Hat nur einer unterschrieben, steht der andere bei einer plötzlichen Trennung schnell ohne Bleibe auf der Straße. Quelle: dpa

Die Richter gaben damit einem Vermieter aus Berlin recht, der einem Gitarrenlehrer 2011 fristlos gekündigt hatte. Dieser hatte pro Woche zehn bis zwölf Schülern Unterricht in seiner Wohnung gegeben, was im Haus zu Streit mit Nachbarn geführt hatte. Der Musiker war zu seiner pflegebedürftigen Mutter gezogen und hatte nach deren Tod die Wohnung übernommen.

Was zumutbar ist

Grundsätzlich muss der Vermieter Jobs erlauben, bei deren Ausübung die Wohnung weder verändert noch beschädigt wird und kein erheblicher Publikumsverkehr zu erwarten ist. Wer sich im Wohnzimmer einen Computer aufstellt, um am Wochenende von zuhause aus die Buchhaltung zu erledigen, läuft also keine Gefahr, die Wohnung zu verlieren. Bei einem Kosmetikstudio, dem Musiklehrer oder einem Immobilienbüro sieht es da schon anders aus. Auch Kinderbetreuung in der Privatwohnung, beispielsweise als Tagesmutter, kann kritisch werden. Zum Einen ist dadurch mit einer Lärmbelästigung der Nachbarn zu rechnen und zum Anderen herrscht der erwähnte Publikumsverkehr, wenn Eltern ihre Kinder bringen und abholen. Allerdings gibt es - wie bei allen Mietrechtssachen - auch hier keine einheitlichen Vorschriften. Im Zweifelsfall entscheidet immer ein Gericht.

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