Möbelhaus-Aktion Wetter-Wetten sind kein Glücksspiel

Im Urlaub schönes Wetter zu haben, mag eine Glückssache sein. Doch auf das Wetter zu wetten, ist kein Glückspiel. Das hat ein Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit die Rabattaktion eines Möbelhauses ermöglicht.

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Sonnenstrahlen nahe des Stuttgarter Flughafens - Möbelhaus wollte bei Regen Ware verschenken. Quelle: dpa

Mannheim Auf das Wetter zu wetten ist kein Glücksspiel. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am Montag in Mannheim entschieden und gab damit einem Möbelhaus recht (Az.: 6 S 892/12). Das Unternehmen hatte mit der Aktion „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet“ geworben. Daran sollten Kunden des Möbelhauses teilnehmen, wenn sie zuvor in einem bestimmten Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro gekauft hatten.

Falls am Stichtag zwischen 12 und 13 Uhr am Stuttgarter Flughafen mindestens drei Milliliter Niederschlag pro Quadratmeter fallen, sollten diese Kunden ihr Geld zurückbekommen. Der Niederschlag sollte amtlich festgestellt werden.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte in der Aktion ein „verstecktes Entgelt“ vermutet: Kunden würden dazu verleitet, überhaupt erst in diesem Zeitraum zu kaufen. Außerdem: Eine Gewinnchance bei einem Einkauf von über 100 Euro verführe dazu, mehr Geld auszugeben, als eigentlich geplant. Damit sei diese Aktion als Glücksspiel zu werten und bedürfe besonderer Genehmigungen.

Laut Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel dann vor, wenn „im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt“.

Der Anwalt des Möbelhauses hatte ein solches „verstecktes Entgelt“ bestritten. Die Kunden hätten die Waren dann ja bereits erworben und sie im Fall von Regen lediglich im Nachhinein geschenkt bekommen. Dem stimmte nun der Verwaltungsgerichtshof zu.

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