Optionen Zocken ist steuerlich absetzbar

Wenn Optionen verfallen, verlieren Anleger ihren Kapitaleinsatz. Ein Trostpflaster gibt es vom Finanzamt: Der Verlust darf mit Kapitalerträgen verrechnet werden. Doch das letzte Wort ist dabei noch nicht gesprochen.

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Verluste aus Termingeschäften können von der Steuer abgesetzt werden. Quelle: dpa

Düsseldorf Für viele spekulativ eingestellte Anleger bieten Optionen den besonderen Kick: Statt direkt in eine Aktie zu investieren, kaufen sie lieber ein Paket Optionen auf die Aktie. Damit erwerben sie das Recht, die Titel zu einem festgelegten Termin und zu einem festgelegten Kurs zu kaufen oder zu verkaufen. Der Vorteil: Mit einem geringen Kapitaleinsatz sind deutlich höhere Gewinnperspektiven verbunden. Geht die Rechnung nicht auf, dann ist der Kapitaleinsatz beim Ablauf einer Option aber auch weg.

Genau ein solcher Verlust ist Gegenstand eines Streits zwischen einem Anleger und dem Finanzamt, der schließlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf landete. Der Kläger erwarb im Jahr 2010 Verkaufsoptionen, deren Laufzeit noch im Jahr 2010 endete. Damit spekulierte er auf fallende Kurse des zugrundeliegenden Aktienwertes (Basiswert). Eine solche Spekulation ist erfolgreich, wenn der Börsenkurs des Basiswertes am Verfallstag unter dem in der Option vereinbarten Verkaufskurs liegt.


Dann könnte der Optionsbesitzer die Aktien günstiger an der Börse kaufen und seinem Gegenpart beim Optionsgeschäft – dem Stillhalter – zum vereinbarten höheren Kurs verkaufen. Die Differenz ist der Spekulationsgewinn. In der Realität kommt es aber nicht zum Kauf und Verkauf der Papiere, sondern der Optionsbesitzer erhält einen Geldbetrag als Differenzausgleich, der auch versteuert werden muss.

Finanzamt erkennt Verlust des Kapitals nicht an

Im konkreten Fall hatte der Anleger aber Pech. Denn die Aktie fiel nicht, sondern lag am Verfallstag über dem in den Optionen vereinbarten Kurs. Mit der Ausübung hätte der Anleger also einen Verlust eingefahren, weil er die Aktien hätte teurer einkaufen und billiger verkaufen müssen. Deshalb ließ er das Optionspaket wertlos aus seinem Depot ausbuchen.


In seiner Einkommensteuererklärung verrechnete er anschließend den Verlust mit anderen positiven Kapitalerträgen. Diese Verlustanrechnung erkannte das Finanzamt aber mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 nicht an. Begründung: Es sei nicht zur Zahlung eines Differenzausgleichs gekommen, wie es Paragraph 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fordere.


Finanzgericht steht auf Seite des Anlegers

Anders sieht es das Finanzgericht Düsseldorf, das sich in erster Instanz auf die Seite des Klägers schlug (Az.: 1 K 3740/13 E). Zu den Kapitaleinkünften zählt nach Auffassung des Gerichts auch der Gewinn aus einem Termingeschäft, bei dem der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erhält oder beispielsweise einen Geldbetrag durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere. Mit dem Erwerb der Optionen sei der Kläger unstrittig ein solches Geschäft eingegangen. Und er habe es auch steuerbar beendet, in dem er das Paket verfallen ließ.

Denn der Steuerpflichtige habe mit dem Verzicht auf die Ausübung der Optionen lediglich einen „negativen Differenzausgleich“ vermieden, den er sonst hätte zahlen müssen. Da der Verlust des Kapitaleinsatzes die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermindert habe, müsse er nach geltendem Recht steuerlich zwingend berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen entspricht nach Auffassung des Finanzgerichts nicht nur den Vorgaben des Paragraph 20 des Einkommensteuergesetzes, sondern auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Praxistipp

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az.: VIII R 31/14). Darüber hinaus sind zum gleichen Thema zwei weitere Verfahren (Az.: VIII 17/14 und VIII R 45/14) vor dem BFH anhängig. Bis der Bundesfinanzhof entschieden hat, ruhen die Einsprüche von Anlegern in ähnlich gelagerten Fällen. Die Finanzverwaltung gewährt darüber hinaus auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung.

Der Autor ist Redakteur beim Fachverlag Haufe-Lexware.

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