Paar-Finanzen Streit vermeiden mit Eheverträgen

Besser vorsorgen, als Scherben aufkehren: Wer eine Trennung mit langwierige Streitigkeiten um Geld und Güter vermeiden möchte, kann mit geeigneten Verträgen vorbeugen. Auch Paare ohne Trauschein sollten diese Möglichkeiten zur Konfliktprävention nutzen.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Die moderne Trauung ist mittlerweile kein Garant mehr für ewiges Glück, schon gar nicht für finanzielles. Quelle: dpa

Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Und selbst wenn das liebe Geld nicht der Grund für die Trennung war, streiten die Partner im Scheidungsverfahren nicht selten um Güter und Familienvermögen. Dabei lässt sich ein Streit darum schon im Vorfeld weitgehend vermeiden. Ein Ehevertrag ermöglicht dabei Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Standardregelungen abweichen. Und auch für „wilde Ehen“ gibt die Möglichkeit, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen.

Grundsätzlich leben Ehepaare ohne einen Ehevertrag als so genannte „Zugewinngemeinschaft“. Das bedeutet, jeder verfügt weiter über sein Kapital, seine angeschafften Güter, sein Vermögen. Kommt es aber zur Trennung, findet ein „Zugewinnausgleich“ statt. Dann kommen, vereinfacht ausgedrückt, alle während der Ehe hinzugewonnenen Vermögenswerte auf den Tisch und anschließend wird halbe-halbe gemacht. Das gilt auch für Schulden, sogar solche, die in die Ehe mit eingebracht wurden.

Güter trennen oder in einen Topf

Mit einem Ehevertrag können die Partner hingegen sowohl die Gütertrennung als auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Im Fall der Gütertrennung findet nach der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt, jeder behält was ihm gehört. Ist nicht zu ermitteln, wem einzelne Güter oder Vermögenswerte gehören, müssen diese verkauft und die Erlöse geteilt werden.

Wichtigstes Kriterium für den Ehevertrag: Er muss in Anwesenheit beider Eheleute bei einem Notar unterschrieben werden. Ob dies vor oder nach der Ehe geschieht, spielt hingegen keine Rolle.

Bei der Gütergemeinschaft werden nicht nur Zugewinne verrechnet, sondern das gesamte Vermögen der beiden Partner aufgeteilt. Individuelle Regelungen sind darüber hinaus ebenfalls möglich. Sofern die Vereinbarungen im Ehevertrag nicht sittenwidrig und somit unwirksam sind – etwa weil die Regelung einen Ehepartner unzumutbar und einseitig belastet, lässt sich im Prinzip alles regeln, auch Unterhalt und Altersvorsorge, ebenso der Ausschluss einzelner Vermögenswerte oder Güter zugunsten eines Partners.

Obacht ist bei Regelungen zum Unterhalt geboten, wenn der Ehevertrag schon älter als drei Jahre ist. Denn obwohl dies im Vertrag vielleicht anders geregelt ist, lässt sich der Unterhalt für Ex-Partner auch zeitlich beschränken. Dazu gab es erst kürzlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%