Private Krankenversicherung Günstige Police bringt steuerlichen Nachteil

Mit einem hohen Selbstbehalt können privat Krankenversicherte ihre Beiträge senken. Nur fällt dann mehr Steuer als vorher an. Die Regeln im Überblick.

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Die finanzstärksten privaten Krankenversicherungen
Krankenversicherer: AxaRating Krankenversicherer *: +++Punkte für ausgewählte wichtige Rating-Kennzahlen Nettoverzinsung Kapitalanlagen (max. 500) *2: 418 Ergebnisquote aus dem Versicherungsgeschäft (max. 500) *3: 0 Verhältnis Rückstellungen zu Beitragseinnahmen (max. 400) *4: 0 Wachstum Vollversicherte und Beiträge (max. 400) *5: 400 * Softfair hat anhand von zehn Kennzahlen aus den Geschäftsberichten (2014) analysiert, inwieweit die Versicherer aufgrund ihrer finanziellen Lage die Beiträge auch künftig stabil halten können, pro Kennzahl gab es maximal 100, 300, 400 oder 500 Punkte *2 misst, wie gut der Versicherer Kundengelder anlegt *3 ist die Quote zu niedrig, arbeitet der Versicherer unprofitabel, ist sie zu hoch, geht dies zulasten der Kunden *4 je höher die RfB-Quote, desto geringer kann der Versicherer Beitragserhöhungen *5 je mehr Neukunden und zusätzliche Beiträge, desto finanzkräftiger der VersichererQuelle: Softfair Analyse Quelle: REUTERS
Krankenversicherer: UniversaRating Krankenversicherer : ++++Punkte für ausgewählte wichtige Rating-Kennzahlen Nettoverzinsung Kapitalanlagen (max. 500): 311 Ergebnisquote aus dem Versicherungsgeschäft (max. 500): 460 Verhältnis Rückstellungen zu Beitragseinnahmen (max. 400): 192 Wachstum Vollversicherte und Beiträge (max. 400): 385 Quelle: Presse
Krankenversicherer: SignalRating Krankenversicherer : ++++Punkte für ausgewählte wichtige Rating-Kennzahlen Nettoverzinsung Kapitalanlagen (max. 500): 500 Ergebnisquote aus dem Versicherungsgeschäft (max. 500): 264 Verhältnis Rückstellungen zu Beitragseinnahmen (max. 400): 400 Wachstum Vollversicherte und Beiträge (max. 400): 239 Quelle: DPA
Krankenversicherer: R+VRating Krankenversicherer : ++++Punkte für ausgewählte wichtige Rating-Kennzahlen Nettoverzinsung Kapitalanlagen (max. 500): 484 Ergebnisquote aus dem Versicherungsgeschäft (max. 500): 295 Verhältnis Rückstellungen zu Beitragseinnahmen (max. 400): 169 Wachstum Vollversicherte und Beiträge (max. 400): 263 Quelle: Presse
Krankenversicherer: InterRating Krankenversicherer : ++++Punkte für ausgewählte wichtige Rating-Kennzahlen Nettoverzinsung Kapitalanlagen (max. 500): 465 Ergebnisquote aus dem Versicherungsgeschäft (max. 500): 327 Verhältnis Rückstellungen zu Beitragseinnahmen (max. 400): 400 Wachstum Vollversicherte und Beiträge (max. 400): 129 Quelle: Presse
Krankenversicherer: HanseMerkurRating Krankenversicherer : ++++Punkte für ausgewählte wichtige Rating-Kennzahlen Nettoverzinsung Kapitalanlagen (max. 500): 500 Ergebnisquote aus dem Versicherungsgeschäft (max. 500): 328 Verhältnis Rückstellungen zu Beitragseinnahmen (max. 400): 240 Wachstum Vollversicherte und Beiträge (max. 400): 400 Quelle: Presse
Krankenversicherer: DebekaRating Krankenversicherer : ++++Punkte für ausgewählte wichtige Rating-Kennzahlen Nettoverzinsung Kapitalanlagen (max. 500): 500 Ergebnisquote aus dem Versicherungsgeschäft (max. 500): 0 Verhältnis Rückstellungen zu Beitragseinnahmen (max. 400): 291 Wachstum Vollversicherte und Beiträge (max. 400): 400 Quelle: DPA

Ihre oft hohen Beiträge zur Krankenversicherung wollen Versicherte wenigstens vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt häufig nur einen Teil der Ausgaben.

Immerhin müssen seit 2010 die Ausgaben für einen Basis-Krankenversicherungsschutz steuerlich voll berücksichtigt werden. Das heißt: Selbst wenn der Vorsorge-Höchstbetrag von 1900 Euro (zum Beispiel bei Angestellten und den meisten Rentnern) oder 2800 Euro (bei Selbstständigen) überschritten wird, drücken die Beiträge das zu versteuernde Einkommen.

Bei gesetzlich Krankenversicherten werden in der Regel von den selbst gezahlten Beiträgen nur pauschal vier Prozent abgezogen. Die restlichen 96 Prozent ihrer Beiträge wirken sich steuerlich aus. Bei privat Krankenversicherten zieht das Finanzamt meist mehr ab: Die für Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Krankentagegeld gezahlten Beitragsanteile werden herausgerechnet.

Nur die restlichen Beiträge für den Basisschutz senken die Steuerlast. Allerdings müssen wenigstens etwa 80 Prozent der Beiträge einer privaten Vollversicherung absetzbar bleiben.

Beitragsschonendes Verhalten ist Privatsache

Streit mit dem Finanzamt gibt es etwa um die Frage, wie ein vereinbarter Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung berücksichtigt wird. Mit einem hohen Selbstbehalt können Privatversicherte ihre monatlichen Beiträge stark senken: Ein Versicherter hatte 1800 Euro Selbstbehalt vereinbart. Als er diese tatsächlich zahlen musste, wollte er die Ausgaben neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen – schließlich mindere der Selbstbehalt seine Beiträge, die steuerlich absetzbar sind. Doch Finanzamt und Bundesfinanzhof (BFH) lehnten dies ab: Als Beiträge zur Krankenversicherung würden nur Ausgaben dienen, die Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes seien. Das gelte für den Selbstbehalt nicht (X R 43/14).

Die BFH-Richter blieben damit bei ihrer bisherigen Rechtsprechung (etwa X B 110/13). Als Selbstbehalt gezahlte Ausgaben zählen nur als außergewöhnliche Belastung. Diese wirkt sich allerdings steuerlich erst aus, und dann auch nur anteilig, wenn ein individueller, zumutbarer Eigenanteil („zumutbare Belastung“) von ein bis sieben Prozent der Einkünfte überschritten wird.

Geringer fällt der Steuerabzug auch aus, wenn Versicherer Beiträge früherer Jahre teilweise erstatten oder Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur privaten Versicherung zahlen. Diese Erstattung mindert die absetzbaren Beiträge für den Basisschutz. Dabei wird die Erstattung mit den Beiträgen verrechnet, die der Versicherte im jeweiligen Jahr gezahlt hat, selbst wenn die Erstattung frühere Jahre betrifft. Ärgerlich: Selbst wenn die Erstattung Beiträge für Komfortleistungen betrifft, mindert sie in voller Höhe die steuerlich berücksichtigten Beiträge für den Basisschutz.

Versicherte – auch in den gesetzlichen Kassen – müssen aber wenigstens nicht mehr fürchten, dass Bonuszahlungen von den steuerlich berücksichtigten Beiträgen abgezogen werden. Der BFH hat entschieden, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Boni und den Beiträgen bestehe (X R 17/15).

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