
DüsseldorfWer eine Photovoltaikanlage hat und damit selbst Strom erzeugt, ist weniger abhängig von den Energiekonzernen und den stetig steigenden Strompreisen. Das klingt einfach, doch sobald der Anlagenbetreiber den Strom nicht nur selbst nutzt, sondern mindestens zehn Prozent in das öffentliche Netz einspeist, gibt es einige steuerliche Regeln zu beachten.
Wer Strom an den Netzbetreiber verkauft, wird aus steuerlicher Sicht zum Unternehmer – mit einigen Pflichten, aber auch zahlreichen Rechten und sogar finanziellen Vorteilen. Wie jede gewerbliche Tätigkeit muss auch der Verkauf von Strom an das Finanzamt gemeldet werden. Dafür gibt es den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Schon bei der Anschaffung der Anlage lassen sich Steuern sparen. Wichtig ist dabei die Frage, ob die Anlage in das Dach oder auf das Dach montiert wird. Zwar werden mittlerweile alle Anlagen als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter bewertet und müssen deshalb über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben werden. Und seit dem Jahr 2011 ist dies nur noch linear möglich – also jährlich mit einem Zwanzigstel des Anschaffungspreises.
Trotzdem gibt es bei der In-Dach-Variante eine steuerliche Besonderheit: Da die Anlage quasi die Dacheindeckung ersetzt, können die Kosten, die ohne Photovoltaikanlage für die Eindeckung entstehen würden, den Herstellungskosten des Gebäudes zugeordnet werden. Somit müssen sie zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden (Beispielrechnung siehe Kasten).
Wer für die Anschaffung der Anlage eine Förderung der KfW-Bank bekommt, kann diese entweder als Betriebseinnahme verbuchen oder damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung mindern. „In der Regel ist es günstiger, wenn die Förderung die Abschreibungsrate senkt“, sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. „Wer im Jahr der Anschaffung jedoch ein geringeres Einkommen hat als gewöhnlich, sollte den Zuschuss sofort versteuern.“
Auch Kosten, die während des Betriebs der Anlage entstehen, können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören etwa Reparatur- und Wartungskosten sowie Versicherungsgebühren. „Es zählen aber nur die Kosten, die auf die Herstellung des verkauften Stroms entfallen“, sagt Anita Käding, Steuerexpertin vom Bund der Steuerzahler. Wer beispielsweise 40 Prozent des erzeugten Stroms selbst nutzt, muss auch 40 Prozent der Kosten selbst tragen und kann diese steuerlich nicht berücksichtigen. „Kosten für die Reparatur der Anlage sind zudem sofort abzugsfähig, eine Abschreibung über mehrere Jahre ist nicht nötig“, sagt Markus Deutsch.
Gewerbesteuer müssen Privatpersonen für ihre Einkünfte aus der Photovoltaikanlage in der Regel nicht zahlen, es sei denn ihr Gewerbeertrag liegt über dem Freibetrag von 24.500 Euro. „In Einzelfällen kann es aber passieren, dass das Finanzamt dennoch eine Gewerbesteuererklärung verlangt“, sagt Käding. Dann muss der Anlagebetreiber die Erklärung auch vorlegen und kann damit zeigen, dass er den Freibetrag nicht überschritten hat.
Der selbstgenutzte Strom muss versteuert werden
Wer Unternehmer ist, muss eigentlich in seinen Rechnungen 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Liegt der Umsatz jedoch jährlich unter 17.500 Euro, kann er darauf verzichten. „Das ist jedoch nicht ratsam, denn wer selbst Umsatzsteuer ausweist, kann sich bei Anschaffungen die bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen und das lohnt sich besonders bei der Erstinvestition in die Photovoltaikanlage“, rät Anita Käding.
Hat sich der Steuerzahler für das Ausweisen der Umsatzsteuer entschieden, kann er vom Vorsteuerabzug profitieren, muss aber regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Bei der Umsatzsteuererklärung wird die Umsatzsteuer aus den betrieblichen Ausgaben mit der selbst erhobenen Umsatzsteuer verrechnet.
Bedenken muss der Anlagenbetreiber auch, dass der selbst verbrauchte Strom umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Steuerlast sei jedoch eher gering. Um sie zu berechnen, wird zunächst theoretisch unterstellt, der Anlagenbetreiber würde seinen gesamten Strom an den Netzbetreiber liefern. Den Anteil, den er selbst verbraucht, kauft er dann wieder zurück. Für den Eigenverbrauch werden Kosten von 0,18 Euro je Kilowattstunde angenommen (Beispielrechnung siehe Kasten).
Zu den Pflichten eines Unternehmers gehört es auch, sich mit der Bauabzugsteuer auszukennen. Wer für eine Bauleistung pro Jahr mehr als 5.000 Euro aufwendet, muss 15 Prozent der Rechnungssumme an das Finanzamt abführen. „Das funktioniert wie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Chef muss die Lohnsteuer abführen, der Angestellte muss sich darum nicht kümmern“, sagt Käding. Auch die Form ist wichtig: Die Steueranmeldung muss bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde, auf einem Vordruck beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung hat.
Folgen hat die Unternehmereigenschaft auch für die Einkommensteuererklärung: Wer Gewinneinkünfte hat, muss die Erklärung seit 2012 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Außerdem müssen Gewerbetreibende eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.






















