Rechtsschutzversicherungen Diese Versicherungen geben Ihnen Recht

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Kein Geld bei Anlegerklagen

So informieren sich die Deutschen über Finanzen
Wenn es um das Thema Geldanlage geht, lieben die Deutschen es konservativ und sicher. Und auch bei der Suche nach Informationen rund um die Märkte setzen die deutschen Anleger auf Altvertrautes. Das ist das Ergebnis des Comdirect Wertpapierradars Deutschland, einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage. Wir zeigen, wie die Deutschen sich rund um das Thema Wertpapier informieren. Quelle: dpa
Social Media und FinanzblogsDer Trend zu Social Media steckt bei Anlagethemen noch in den Kinderschuhen: Nur drei Prozent der Deutschen verfolgen das Thema Kapitalanlage in sozialen Netzwerken oder Blogs. Quelle: AP
Fachbücher und RatgeberAuch Fachbücher und Ratgeber spielen nur eine geringe Rolle. Gerade einmal acht Prozent der deutschen Anleger greifen auf der Suche nach Informationen zum Thema Wertpapier in den Bücherschrank. Quelle: dpa
VerbraucherzentraleInformationen zum Thema Wertpapier finden Anleger auch auf den Seiten der Verbraucherzentrale. Doch spielen auch diese für die Deutschen nur eine geringe Rolle. Gerade einmal zehn Prozent der Anleger gaben an, sich bei Fragen an die Beratungsstelle zu wenden. Quelle: dpa
Online-NewsletterMit den Rekordbörsen locken Börsenbriefe verstärkt neue Kunden. Doch manchmal sind die vollmundigen Versprechen unseriös, die Anlagetipps fragwürdig. Unter den Deutschen genießen die Anlagetipps daher kein großes Vertrauen. Mit einer Zustimmung von zehn Prozent landen auch Börsenbriefe auf den hinteren Plätzen. Quelle: dpa-dpaweb
Unabhängige FinanzberaterAuf der Suche nach Anlagetipps wenden sich die deutschen Anleger verstärkt an unabhängige Finanzberater. Mittlerweile informieren sich knapp 12 Prozent der Deutschen bei einem Berater ihres Vertrauens. Quelle: dpa
Freunde und BekannteEtwa jeder Fünfte (19 Prozent) lässt sich von Freunden und Bekannten über Wertpapiere informieren. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms

Dass Rechtsschutzversicherungen lange Zeit keine Prozesse wegen Kapitalanlagen finanzierten, lag an der Klagewelle gegen die Deutsche Telekom. Nach dem zweiten Börsengang 1999 wollten Tausende Aktionäre Schadensersatz vom Dax-Konzern wegen vermeintlicher Fehler im Emissionsprospekt. Von 2002 an änderten die Rechtsschutzversicherer bei Neuverträgen die Klauseln so, dass sie bei Anlegerklagen nicht mehr zahlen mussten.

Inzwischen ist die Telekom-Prozesswelle abgeebbt, und viele Rechtsschutz-Tarife übernehmen wieder Kosten für Anlegerklagen. Morgen & Morgen hat bei den besten Angeboten den Anlegerschutz unter die Lupe genommen. Ergebnis: Anleger sind wieder besser geschützt, allerdings gibt es jede Menge Fußangeln.

Arag beispielsweise deckt im Tarif „Aktiv-Rechtsschutz Basis“ Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, Sparverträge, Lebens- und Rentenversicherungen sowie staatlich geförderte Geldanlagen ab. Wertpapiere bleiben außen vor. Aktien und Anleihen sind nur im Tarif „Aktiv-Rechtsschutz Premium“ abgesichert, der pro Jahr etwa doppelt so viel kostet wie die Spar-Variante. Die Prozesskosten sind zudem bei 10.000 Euro gedeckelt. Auch Continentale und HUK-Coburg deckeln die Prozesskosten. Andere Versicherer, darunter HDI und D.A.S. sichern nur Anlagebeträge bis zu einer bestimmten Höhe ab. Ein so eingeschränkter Schutz macht nur Sinn für Anleger, die kleinere Summe investieren.

Anleger ausgebremst

Der Fall Telekom ist kein Einzelbeispiel. „Wenn sich die Prozesse nicht mehr aus der Prämie finanzieren lassen, streichen die Versicherer solche Fälle aus ihrem Leistungskatalog“, sagt Arndt Tetzlaff, Fachanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei SKW Schwarz in Berlin.

So verschwand wenige Jahre nach ihrer Einführung die Kostenübernahme für Studienplatzklagen aus den Tarifen. Zu viele Studenten hatten zunächst von 2002 an gegen Absagen ihrer Universitäten geklagt. Auch die Prozesse wegen völlig überteuerter Häuser und Wohnungen (Schrottimmobilien) wurden Versicherern zu teuer. Spätestens 2008 wurden die Klauseln so geändert, dass bei Klagen wegen Schrottimmobilien kein Rechtsschutz mehr bestand.

Was Arbeitnehmer dürfen - und was nicht
Steuerhinterziehung kann den Job kostenWer bewusst Steuern hinterzieht, kann seinen Job verlieren. Eine Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung selbst dann rechtens, wenn der Vorgesetzte von der Steuerhinterziehung weiß oder ihr sogar zugestimmt hat. Das geht aus einem vom Landesarbeitsgericht Kiel veröffentlichten Urteil hervor (ArbG Kiel, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 Ca 1793 a/13). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Reinigungskraft, die eine Kündigung bekam, als der Geschäftsführer erfuhr, dass sie Arbeitsstunden auch über zwei auf 400-Euro-Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet hatte. Zu Recht, entschieden die Juristen. Die Frau habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt. Sie habe nicht ernsthaft glauben können, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und sonst beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Quelle: dapd
VorstellungsgesprächWer krankgeschrieben ist, darf trotzdem ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Unternehmen wahrnehmen. Das gilt zumindest, wenn das Gespräch die Genesung nicht gefährdet. Eine gebrochene Hand oder ähnliches ist demnach kein Hinderungsgrund. So entschied jedenfalls das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 106/12), nachdem ein Mitarbeiter gekündigt wurde, weil er trotz Krankschreibung einen Vorstellungstermin wahrgenommen hatte. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
KrankmeldungIst ein Arbeitnehmer krank, kann er zuhause bleiben und erhält trotzdem seinen Lohn. Allerdings muss er den Arbeitsgeber umgehend über den krankheitsbedingten Ausfall informieren, das heißt vor dem regulären Arbeitsbeginn am ersten Tag. Hier ist ein Anruf beim Chef ausreichend. Erst wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, muss dem Arbeitgeber am vierten Tag ein ärztliches Attest vorliegen – der sogenannte „gelbe Schein“. Im Gesetz ist nämlich von "spätestens am vierten Tag" die Rede. Verlangen darf der Arbeitgeber das Attest dennoch schon früher. Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Arbeitgeber müssen demnach auch nicht begründen, warum sie bereits so früh einen Krankenschein vorgelegt bekommen wollen. Vielmehr liege es in ihrem Ermessen, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter. Was aber viele Beschäftigte nicht wissen: Der erkrankte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zuhause zu bleiben, geschweige denn das Bett zu hüten. Er darf durchaus während der Krankheit etwas unternehmen, sofern dadurch die möglichst rasche Genesung nicht gefährdet und der ärztliche Rat befolgt wird. Mit einem gebrochenen Bein spricht somit nichts gegen einen Kinobesuch, auch Einkaufen ist okay, wenn sich sonst niemand dafür findet. Quelle: Fotolia
Ein Schild mit der Aufschrift "You play we pay" vor der Zentrale der Europäischen Zentralbank (EZB) auf dem Gelände des Protest-Camps. Quelle: dpa
Eine Weihnachtsmann-Figur steht inmitten verschiedener Euro-Banknoten Quelle: dpa
Hennen in einer Legebatterie Quelle: AP
Garderobe und SchmuckGrundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, über ihre Kleidung, Frisur und Schmuck nach eigenem Gusto zu entscheiden. Dies gilt auch für das Tragen von Buttons, Abzeichen oder bedruckte T-Shirts – sofern sie nicht den Betriebsfrieden stören (siehe Bild 2 zur Meinungsäußerung). Allerdings gibt es viele Ausnahmen, etwa bei notwendiger Schutzkleidung oder bei zahlreichen Berufen, die eine Dienstbekleidung erfordern, etwa für Hotelbedienstete oder Stewardessen. Dann ist der Arbeitnehmer zum Tragen der Dienstbekleidung verpflichtet, sofern sie nicht seine Würde verletzt. Die subjektive Meinung des Arbeitgebers ist aber ebenso wenig ausschlaggebend wie die Kritik einzelner Kunden. Im Zweifel müssen Betriebsvereinbarungen die Kleiderordnung regeln. Quelle: dpa

Ältere Versicherungsbedingungen sind in der Regel besser als die neueren

Ältere Versicherungsbedingungen sind in der Regel besser als die neueren, weil sie mehr Leistungen einschließen. Wer noch eine alte Rechtsschutzpolice besitzt, sollte sie daher nicht ohne Not kündigen. Allerdings ist nicht jeder Versicherte mit einem alten Rechtsschutztarif auf der sicheren Seite. So passen die Versicherer Bedingungen bei älteren Policen an, was laut Gesetz nur geht, wenn der Versicherte zustimmt. Wer also ein Schreiben seines Rechtsschutzversicherers erhält, sollte sich sehr genau anschauen, was er da unterschreibt.

Anderenfalls könnte es ihm so gehen wie Rainer und Edith Wegmann* aus der Nähe von Gelsenkirchen. Das Ehepaar kaufte 2006 für 137.000 Euro eine Eigentumswohnung in Hamburg. Die Wohnung sollte als Teil der Altersvorsorge vermietet werden. Bereits 2009 ging jedoch die Verkäuferin der Immobilie, die auch die Mieteinnahmen garantierte, in die Insolvenz. Als die Eigentümer vergeblich versuchten, die Immobilie wieder loszuwerden, stellten sie fest, dass sie sich eine völlig überteuerte Wohnung hatten andrehen lassen.

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