Auf der einen Seite soll – ganz nach dem Willen der SPD – großes Vermögen stärker besteuert werden. Die Reform sieht daher vor, künftig nur noch einen Anteil von maximal zehn Prozent des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen zuzulassen. Ist das Verwaltungsvermögen größer, gibt es keine Steuernachlässe. Um Steuergestaltungen vorzubeugen, muss das Verwaltungsvermögen außerdem mindestens zwei Jahre vor dem Erbfall eingebracht worden sein. Dominiert das Verwaltungsvermögen mit einem Anteil von 90 Prozent und mehr das Betriebsvermögen, ist eine Steuerbegünstigung gänzlich ausgeschlossen.
Heranziehung der Privatvermögen
Unternehmen mit einem kalkulierten Wert von 26 Millionen Euro und mehr, müssen sich laut Entwurf zudem einer „Verschonungsbedarfsprüfung“ stellen und dabei auch ihre privaten Vermögensverhältnisse offenlegen. Dadurch sollen vermögende Erben großer Unternehmen seltener als bislang von der Steuerverschonung profitieren. Auch Erbschaften und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre fließen in die Vermögensaufstellung ein. Wer jedoch kein Vermögen besitzt, aus dem er die Erbschaftsteuer bezahlen kann, soll komplett steuerfrei bleiben.
Die bisherige Regelung geht mit einer 85-prozentigen Schonung des Betriebsvermögens nicht ganz so weit. Nach der Reform muss der Firmenerbe allerdings bis zur Hälfte seines Privatvermögens für die Begleichung der Erbschaftsteuer opfern. Je größer das Vermögen, umso geringer fällt die Steuerschonung aus.
Steuerrechtsanwalt Pott rechnet deshalb damit, dass viele Unternehmer jetzt prüfen, ob ihnen durch die gesetzliche Neuregelung der Erbschaftsteuer auf Betriebsübertragungen Nachteile oder Risiken entstehen. Im nächsten Schritt dürfte es zu Anpassungen in der Aufteilung von Privat- und Betriebsvermögen kommen. „Es gibt immer Gestaltungsspielräume. Deshalb ist auch noch keine Panik ausgebrochen.“, so Pott.
Alternative: Abschmelzmodell
Erben, die ihre Vermögensverhältnisse nicht offen legen wollen, können den Reformplänen zufolge auch das alternative Abschmelzmodell wählen. Hierbei erfolgt der Steuernachlass nicht pauschal, sondern sinkt mit zunehmenden Betriebsvermögen.
Weiterhin soll dabei gelten: Wer Steuernachlässe beansprucht, muss Arbeitsplätze erhalten und darf nicht verkaufen.
Nun aber sollen künftig schon Erben von Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern für den Steuernachlass verpflichtet werden, die Arbeitsplätze über fünf bzw. sieben Jahre zu erhalten und dies auch nachzuweisen.
Für Christian Rödl, geschäftsführender Partner der Anwaltskanzlei Rödl & Partner, ist die Reform damit in der komplett falschen Richtung unterwegs: „Je größer der wirtschaftliche Erfolg, je höher der Beitrag zur Beschäftigung und je mehr Steuern die Unternehmen in Deutschland zahlen, desto teurer wird künftig die Nachfolge.“