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Reform: Die Steuerklärung soll einfacher werden

von ant/dapd/dpa

Mit einem Elf-Punkte-Plan wollen die Bundesländer einen neuen Vorstoß zur Steuervereinfachung unternehmen. Für einige Arbeitnehmer würden demnach die Steuern steigen, für andere sinken.

Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer dürfen aktuell jene Arbeitnehmer absetzen, bei denen dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Ein Abzug des Arbeitszimmers kommt auch bei den Arbeitnehmern in Betracht, denen der Chef keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist beispielsweise bei Lehrern häufig der Fall. In diesem Fall können pro Jahr aber maximal 1.250 Euro abgerechnet werden.

Für Aufsehen hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln gesorgt (Az: 10 K 4126/09). Demnach können die Kosten für ein Arbeitszimmer selbst dann abgerechnet werden, wenn dieses zum Teil privat als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage steht aber noch aus.

Bild: © Caroline Arber/moodboard/Corbi

Schneller, einfacher, kostengünstiger: Das versprechen sich die Finanzminister von ihrem Elf-Punkte-Plan zur Steuervereinfachung. Der Aufwand für den Steuerzahler beim Erstellen seiner Steuererklärung soll ebenso sinken, wie der Aufwand der Finanzämter, bei der Prüfung der Steuererklärung. Klingt so, als habe letztlich jeder etwas davon. Aber das ist nicht so.

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Heute beraten die Finanzminister der Länder über ihren Steuervereinfachungsplan. Zentrales Vorhaben sei die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages um 150 Euro auf 1.150 Euro, berichten die „Süddeutschen Zeitung“ und die „Welt“. Davon sollen rund eine Million Arbeitnehmer profitieren – nämlich die, deren Werbungskosten die Pauschale nicht übersteigen und so einen höheren Steuerfreibetrag geltend machen können. Wer bislang Belege sammeln und einreichen musste, obwohl seine Werbungskosten nur knapp über 1000 Euro lagen, kann sich zumindest über die Befreiung von der Belegpflicht freuen. Wer allerdings höhere Werbungskosten hat – etwa aufgrund langer Anfahrten zur Arbeit - für den ändert sich gar nichts. Bereits im vergangenen Jahr war der Betrag um 80 Euro auf 1000 Euro angehoben worden. Dieser Betrag war aber im Gesetzgebungsverfahren als zu gering bezeichnet worden.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?

  • Keine Pflicht zur Steuererklärung

    Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...

  • Nebeneinkünfte

    - wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.

  • Mehrere Arbeitgeber

    - der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.

  • Gesamtbetrag der Einkünfte über 8.004 Euro

    - keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen beispielsweise durch eine Rente über 8.004 Euro im Jahr liegt.

  • Lohnersatzleistungen

    - Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.

  • Freibetrag eingetragen

    - auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über10.200 Euro liegt (19.400 Euro für zusammen veranlagte  Ehegatten)

  • Ehegatte in Steuerklasse V oder VI

    - der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.

  • Besteuerung nach Faktorverfahren

    - der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.

  • Sonstige Bezüge nicht einbezogen

    - der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.

  • Scheidung

    - der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.

  • Verlustvortrag

    - zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Neue Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer

In den vergangenen Jahren wurde mehrfach die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers geändert. Zuletzt war es wieder deutlich schwieriger für Arbeitnehmer geworden, ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden abzusetzen. Derzeit können Steuerzahler bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend machen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Das betrifft aber vergleichsweise wenige Arbeitnehmer. 

Dem Vorschlag zufolge soll für sie die Steuererklärung immerhin etwas einfacher werden. Angedacht ist, dass betroffene Arbeitnehmer pauschal pro Monat 100 Euro beim Finanzamt als Aufwand angeben. Bisher mussten die Steuerpflichtigen die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenen Kosten für Miete, Finanzierung, Strom und Heizung einzeln nachweisen. Das bedeutete für sie, aber auch für die Mitarbeiter der Finanzämter, einen hohen Aufwand.

Außerdem sollen Arbeitnehmer künftig auf Belege zu Fortbildungskosten, Dienstreisen oder Gewerkschaftsbeiträgen verzichten dürfen. Das soll die Steuererklärung für immerhin fünf bis sechs Millionen Arbeitnehmer einfacher machen.

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