Bild: © Caroline Arber/moodboard/CorbiArbeitszimmer
Das häusliche Arbeitszimmer dürfen aktuell jene Arbeitnehmer absetzen, bei denen dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Ein Abzug des Arbeitszimmers kommt auch bei den Arbeitnehmern in Betracht, denen der Chef keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist beispielsweise bei Lehrern häufig der Fall. In diesem Fall können pro Jahr aber maximal 1.250 Euro abgerechnet werden.
Für Aufsehen hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln gesorgt (Az: 10 K 4126/09). Demnach können die Kosten für ein Arbeitszimmer selbst dann abgerechnet werden, wenn dieses zum Teil privat als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage steht aber noch aus.
Bild: dpaBerufsausbildung
Wer nach dem Schulabschluss zum ersten Mal eine Berufsausbildung ohne Ausbildungsdienstverhältnis macht – beispielsweise ein Erststudium oder eine Ausbildung zum Piloten oder Physiotherapeuten – kann die Kosten dafür derzeit nur als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 4.000 Euro anerkennen lassen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug auf 6.000 Euro pro Jahr. Ob die Ausgaben auch als Werbungskosten gelten können, ist derzeit noch umstritten, beim Bundesfinanzhof laufen dazu verschiedene Musterverfahren. Aufwendungen für eine zweite Ausbildung, ein Studium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung werden jedoch schon heute in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten anerkannt.
Bild: dpaBeiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
Beiträge zu Berufsständen, Berufsverbänden, Beamten- und sonstigen Verbänden oder Gewerkschaften sind Werbungskosten. „Voraussetzung ist aber, dass der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet“, sagt Anita Käding, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler.
Bild: dpaBerufshaftpflichtversicherung
Mitglieder bestimmter Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Beiträge dazu gelten als Werbungskosten. Doch wenn der Arbeitgeber diese Beiträge zahlt, stellt dies grundsätzlich einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Bild: dpaBerufsbekleidung
Ausgaben für typische Berufsbekleidung sind Werbungskosten. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsschutzkleidung wie Helm, Kittel oder Arbeitshandschuhe, aber auch Uniformen und Arztkittel. „Der Anzug des Bankers gehört nicht dazu, denn den kann er auch privat tragen“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Bewerbungskosten
Die Suche nach einem Arbeitsplatz ist häufig nicht billig. Es entstehen Kosten für Stelleninserate, Bewerbungsbilder, Bewerbungsmappen, sonstiges Schreibmaterial, Briefporto und Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. All dies lässt sich als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung angeben.
Bild: ReutersBewirtungskosten
Lädt ein Arbeitnehmer auf eigene Rechnung Geschäftskunden des Arbeitgebers ein, kann er die entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen. Unter Umständen werden auch Bewirtungen von Kollegen anlässlich eines Dienstjubiläums anerkannt.
Bild: dpaBrille
Wer aufgrund seiner Arbeit am Computer eine Bildschirm-Brille braucht, kann die Ausgaben dafür als Werbungskosten abziehen. „Dies sollte von einem Arzt entsprechend dokumentiert werden“, rät Steuerexpertin Käding. Abziehbar sind ebenfalls Schutzbrillen. Aufwendungen für eine „normale“ Brille können hingegen nur bei den Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Bild: dpaComputer
Der privat angeschaffte Computer kann nur dann vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die private Nutzung des Gerätes unter zehn Prozent liegt. Dieser geringe Privatnutzungsanteil muss nachgewiesen werden. Wer den Computer stärker privat nutzt, kann weniger absetzen. Aus Vereinfachungsgründen darf der berufliche Nutzungsanteil auch auf 50 Prozent geschätzt werden.
Bild: apDienstreisen
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Pauschalen für Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtungskosten, aber auch Reisenebenkosten wie Parkgebühren und Kosten für die Gepäckaufbewahrung. Hat der Arbeitgeber einen Teil der Aufwendungen bereits im Rahmen des steuerfreien Satzes erstattet, kann nur noch der verbleibende Kostenanteil als Werbungskosten abgerechnet werden.
Arbeitszimmer
Das häusliche Arbeitszimmer dürfen aktuell jene Arbeitnehmer absetzen, bei denen dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Ein Abzug des Arbeitszimmers kommt auch bei den Arbeitnehmern in Betracht, denen der Chef keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist beispielsweise bei Lehrern häufig der Fall. In diesem Fall können pro Jahr aber maximal 1.250 Euro abgerechnet werden.
Für Aufsehen hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln gesorgt (Az: 10 K 4126/09). Demnach können die Kosten für ein Arbeitszimmer selbst dann abgerechnet werden, wenn dieses zum Teil privat als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage steht aber noch aus.
Schneller, einfacher, kostengünstiger: Das versprechen sich die Finanzminister von ihrem Elf-Punkte-Plan zur Steuervereinfachung. Der Aufwand für den Steuerzahler beim Erstellen seiner Steuererklärung soll ebenso sinken, wie der Aufwand der Finanzämter, bei der Prüfung der Steuererklärung. Klingt so, als habe letztlich jeder etwas davon. Aber das ist nicht so.
Heute beraten die Finanzminister der Länder über ihren Steuervereinfachungsplan. Zentrales Vorhaben sei die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages um 150 Euro auf 1.150 Euro, berichten die „Süddeutschen Zeitung“ und die „Welt“. Davon sollen rund eine Million Arbeitnehmer profitieren – nämlich die, deren Werbungskosten die Pauschale nicht übersteigen und so einen höheren Steuerfreibetrag geltend machen können. Wer bislang Belege sammeln und einreichen musste, obwohl seine Werbungskosten nur knapp über 1000 Euro lagen, kann sich zumindest über die Befreiung von der Belegpflicht freuen. Wer allerdings höhere Werbungskosten hat – etwa aufgrund langer Anfahrten zur Arbeit - für den ändert sich gar nichts. Bereits im vergangenen Jahr war der Betrag um 80 Euro auf 1000 Euro angehoben worden. Dieser Betrag war aber im Gesetzgebungsverfahren als zu gering bezeichnet worden.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Keine Pflicht zur Steuererklärung
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
Nebeneinkünfte
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
Mehrere Arbeitgeber
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
Gesamtbetrag der Einkünfte über 8.004 Euro
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen beispielsweise durch eine Rente über 8.004 Euro im Jahr liegt.
Lohnersatzleistungen
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
Freibetrag eingetragen
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über10.200 Euro liegt (19.400 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
Ehegatte in Steuerklasse V oder VI
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
Besteuerung nach Faktorverfahren
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
Sonstige Bezüge nicht einbezogen
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
Scheidung
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
Verlustvortrag
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Neue Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer
In den vergangenen Jahren wurde mehrfach die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers geändert. Zuletzt war es wieder deutlich schwieriger für Arbeitnehmer geworden, ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden abzusetzen. Derzeit können Steuerzahler bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend machen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Das betrifft aber vergleichsweise wenige Arbeitnehmer.
Dem Vorschlag zufolge soll für sie die Steuererklärung immerhin etwas einfacher werden. Angedacht ist, dass betroffene Arbeitnehmer pauschal pro Monat 100 Euro beim Finanzamt als Aufwand angeben. Bisher mussten die Steuerpflichtigen die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenen Kosten für Miete, Finanzierung, Strom und Heizung einzeln nachweisen. Das bedeutete für sie, aber auch für die Mitarbeiter der Finanzämter, einen hohen Aufwand.
Außerdem sollen Arbeitnehmer künftig auf Belege zu Fortbildungskosten, Dienstreisen oder Gewerkschaftsbeiträgen verzichten dürfen. Das soll die Steuererklärung für immerhin fünf bis sechs Millionen Arbeitnehmer einfacher machen.
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