Rein rechtlich

Achtung, Steuerfalle: Marken im internationalen Vertrieb

Im internationalen Vertrieb können sich Steuergesetze als tückisch erweisen. Das fängt schon damit an, dass man den Firmennamen samt Logo der Auslandstochter überlässt. Dafür sind aber nicht immer Steuern fällig, stellte der Bundesfinanzhof klar.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Die skurrilsten Markenstreitereien
Lindt vs HariboLindt wollte mit einem goldenen Schokobären das Herzen der Schokoladenliebhaber gewinnen. Doch die Schweizer Schokoladenhersteller Lindt & Spruengli zogen vor allem den Zorn des rheinischen Süßwarenherstellers Haribo an. Dieser verklagte die Schweizer auf Schadensersatz. Das Landgericht Köln untersagte zunächst Lindt & Spruengli den Vertrieb des Schokobären. Beim Anblick eines solchen Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment würde unweigerlich eine Verbindung zu Haribo hergestellt, hieß es. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Köln nun aufgehoben. Die Bärchen dürfen weiter verkauft werden. Quelle: dapd
Der Plüschtierhersteller Steiff hat im Streit um den „Knopf im Ohr“ eine juristische Schlappe erlitten. Steiff kann nicht für sich allein das Recht beanspruchen, bei seinen Teddys und Tieren mitten im Ohr einen Metallknopf oder ein Stofffähnchen anzubringen. Das hat das EU-Gericht in Luxemburg entschieden. Nach Ansicht der Richter fehlt die Unterscheidungskraft, da der Kunde daraus nicht den Hersteller des Tieres erkennen könne. Steiff hatte den europaweiten Schutz beim Europäischen Markenamt beantragt - die Behörde lehnte ab und bekam nun vor Gericht Recht. Bei dem Streit geht es nur um die Positionierung des Knopfs in der Mitte des Ohres, nicht aber um den „Knopf im Ohr“ selbst. Quelle: dpa
weltuntergangs-party Quelle: REUTERS
Ein Mann sitzt in Guadalajara, Mexiko, hinter Bierflaschen der Marke "Duff Beer" Quelle: dapd
iphone kopfhörer Quelle: REUTERS
Dr. Oetker Paula vs. Aldi FleckiAuf den ersten Blick ähneln sich Aldis Kinderpudding "Flecki" und Dr. Oetkers "Paula" natürlich. Doch sind die Gemeinsamkeiten ausreichend, um ein Verbot von "Flecki" zu rechtfertigen? Darüber hatte das OLG Düsseldorf zu befinden. Der Vorsitzende Richter referierte dazu über den „Kulminationspunkt des Puddings“ oder die Frage, ob Paula ein klassischer Kuhname sei, was das Gericht in einschlägigen Internetregistern prüfte. "An einer Nachahmung besteht kein Zweifel", erklärte das Gericht. Trotzdem unterscheide sich "Flecki" in vielen Details so sehr, dass Aldi den Pudding weiter verkaufen darf. Quelle: dpa
Kloster Andechs vs. Molkerei ScheitzMit der klösterlichen Frieden ist es im oberbayerischen Andechs seit geraumer Zeit vorbei. Schuld ist ein Streit zwischen den Klosterbrüdern und der ortsansässigen Andechser Molkerei Scheitz. Sie wirbt mit dem Slogan "Andechser Natur - seit 1908". Die Mönche wiederrum werben für ihr Bier mit "Kloster Andechs - Genuss für Leib & Seele". Die Mönche sehen ihre Markenrechte verletzt. Der Streit tobt seit sieben Jahren. Quelle: dpa/dpaweb

Der deutsche Mittelstand expandiert. Neben Asien nehmen deutsche Unternehmen die Märkte in Südamerika und Afrika in den Fokus. Auch dort soll eine Marktdurchsetzung mit den in den „alten“ Märkten etablierten Waren stattfinden. Nur selten entwickeln die Unternehmen dafür eine eigenständige Marke für den jeweiligen Markt. Regelmäßig wird die „alte“ und etablierte Marke auch zur internationalen Produkteinführung verwendet.

Idealerweise wird vor Markteintritt der Schutz der Marke auf den neuen Markt erstreckt oder es wird ein neuer Markenschutz in diesem Markt erworben. Erster hierauf folgender Schritt ist dann regelmäßig das Eingehen einer Vertriebskooperation oder die Gründung einer neuen eigenen Vertriebsgesellschaft im jeweiligen Land. Dazu schließt der expandierende Unternehmer einen Vertrag mit einem Dritten ab, in dem er idealerweise auch regelt, wie mit seiner bereits etablierten Marke umzugehen ist.

Finanzbehörden prüfen Vergütung für Markenverwendung

Die Nutzung einer etablierten Marke kann ein gewaltiger Vorteil sein. Der Wert der Marke Coca-Cola wird laut Statista zum Beispiel wird auf über 80 Milliarden Euro geschätzt, der der Marke Apple gar auf über 240 Milliarden US-Dollar. Demnach lassen sich diese Unternehmen, wenn sie denn überhaupt die Nutzung ihrer Marke zulassen, die Markennutzung regelmäßig vergüten.

Frank J. Bernardi (links) leitet den Bereich internationales Handels- und Vertriebsrecht der Anwaltskanzlei Rödl & Partner in Eschborn.Kai-Uwe Bandtel (rechts) leitet bei Rödl & Partner als einer von zwei Partnern den Geschäftsbereich Verrechnungspreise. Quelle: PR

Im internationalen Konzern können durch entsprechende Vergütungsgestaltungen auch Gewinne in fremde Länder verschoben werden. Daher werden in Zeiten der Globalisierung solche Vereinbarungen nicht zuletzt auch von den deutschen Finanzbehörden streng unter die Lupe genommen. Doch nicht immer zu Recht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits vor 16 Jahren entschieden, dass für die Überlassung eines Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen keine Lizenzentgelte steuerlich zu verrechnen sind (Az.: I R 12/99).

Den Grundsatz, dass die bloße unentgeltliche Namensnutzung im Konzern nicht zu einer Gewinnkorrektur nach dem Außensteuergesetz führt, haben die Münchener Richter nun nochmals  bestätigt, nachdem die Finanzgerichte in einem aktuellen Fall die Freistellung nicht akzeptieren wollten (I R 22/14). Ein Unternehmen hatte seiner ausländischen Tochtergesellschaft das Markenrecht zur Nutzung überlassen und hierfür keine Lizenzgebühr verrechnet. Die Nichtverrechnung ist gesellschaftsrechtlich begründet, da die Marke lediglich Bestandteil des Firmennamens ist. Die Tochtergesellschaft darf auf dieser Grundlage eine Abkürzung des Firmennamens und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen verwenden. Nach Auffassung des BFH liegt somit keine Bindung an das konkrete Firmenlogo, das Gegenstand der Marke des Steuerpflichtigen ist, vor. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, welche der Auslandsgesellschaft erlaubt, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit zur Unternehmensunterscheidung zu nutzen, rechtfertigt somit keine Verrechnung von Lizenzentgelten.

Diesen Marken vertrauen die Deutschen

Aber auch in diesem neuesten Urteil hat der BFH betont, dass durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. In solch einem Fall könne aus Sicht eines ordentlichen Kaufmannes ein Entgelt gefordert werden und zu fordern sein. Wenn das nicht geschieht, würde dieses Unterlassen quasi beim Markeninhaber zur Gewinnerhöhung um die übliche Lizenzgebühr führen.

Rechte vertraglich regeln

Bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen sollte daher auch immer auf die Klausel zu den Rechteeinräumungen geachtet werden. Wenn die Markennutzung gestattet wird, sollte zunächst geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Rechteeinräumung, also zum Beispiel die Markennutzung, gestattet und welche Vergütung hierfür angesetzt wird. Gegebenenfalls sollte auch dokumentiert werden, warum von einer Vergütung im konkreten Falle abgesehen wird. So wird nicht nur mit dem Finanzamt Streit vermieden. Die richtige Gestaltung der Rechteklausel erleichtert auch eine eventuelle spätere streitige Auseinandersetzung mit der Vertriebskooperation.

Problematisch hingegen ist, dass die aus steuerlicher Sicht geforderte Unterscheidung zwischen einer nicht entgeltfähigen Überlassung des Rechts, den Konzernnamen zu führen und einer entgeltfähigen Nutzungsüberlassung einer Marke in der Praxis oftmals nicht eindeutig zu treffen ist.

Das sind die beliebtesten Marken Deutschlands
Gerolsteiner, der Gewinner der Kategorie Alkoholfreie Getränke Quelle: Presse
Michelin, der Gewinner der Kategorie Autozubehör und -services Quelle: dpa
ING DiBa, die Gewinnerin der Kategorie Banken Quelle: dpa
Ikea, der Gewinner der Kategorie Bauen und Einrichten Quelle: dpa
Krombacher, der Gewinner der Kategorie Biere Quelle: dapd
Samsung, der Gewinner der Kategorie Consumer Electronics Quelle: dpa
Firefox, der Gewinner der Kategorie Software und Cloud Services Quelle: REUTERS

Da jedoch die Nutzungsüberlassung einer Marke nicht nur vergütet werden kann, sondern basierend auf dem Fremdvergleichsgrundsatz auch ein Entgelt verrechnet werden muss, kann die Unterscheidung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu zermürbenden Diskussionen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt führen. Um dem Grunde nach ein Entgelt verrechnen zu können, muss i.d.R. die Marke durch eine Registereintragung geschützt sein. Der Schutzmarke kommt ein eigenständiger Wert zu, wenn sie grundsätzlich dafür geeignet ist, den Absatz zu steigern, das heißt eine tatsächliche Steigerung muss nicht nachgewiesen werden.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird die Finanzverwaltung eine Markenlizenz dem Grunde nach ablehnen. Diese Beurteilung wirft jedoch Fragen auf, zum Beispiel inwiefern allein die Eintragung des Konzernnamens zu einer Entgeltzahlung führt oder inwiefern bereits die Verwendung eines Konzernnamens im Internet oder auf Geschäftsunterlagen als Nutzungsüberlassung gewertet werden kann. Des Weiteren sollte sich der Steuerpflichtige in einem zweiten Schritt auch über die Angemessenheit der Höhe Gedanken machen.

Die Überlassung von Markenrechten an Gesellschaften im Ausland bleibt also ein Zankapfel zwischen Unternehmen und Fiskus. Dass die Finanzbehörden versuchen, in aktuellen Fällen gegen die vom BFH aufgestellten Grundsätze Steuern einzutreiben, sollte eine Warnung sein, im Vertrieb genau auf die Verrechnungspreisproblematik zu achten.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%