Anders jedoch hier: Die E-Mails an die Geschäftsleitung stellen gerade keine unzulässige Verschleierung oder Vernichtung von Beweismitteln dar. Im Gegenteil: Der Kläger hat als Prokurist und Leiter der Abteilungen „Recht/Sicherheit/Versicherungen“ aus unternehmerischer Sicht alles richtig gemacht.
Er hat den Sachverhalt intern zusammengetragen, Recherche betrieben, Beteiligte ausgemacht und die weiteren Schritte zur Auf- und Ausarbeitung des strafrechtlichen Vorwurfes eingeleitet. Insbesondere die Maßnahmen, Daten zu kopieren und zu sichern und den Fall einem Rechtberater zu übergeben, zeugen davon, dass sich das Unternehmen den strafrechtlichen Vorwürfen stellt und keine Beweismittel vernichtet.
Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer verfüge als Prokurist über Sachnähe, Sachkenntnis und Sachleitungsbefugnisse gehe fehl. Allein die Vermutung, ein abgestimmtes und planmäßiges Vorgehen mehrerer Firmenangehöriger sei wahrscheinlich, könne keinen Anfangsverdacht zu Lasten des Prokuristen begründen.
Staatliche Ermittlungen gehören zu den schwerwiegendsten Eingriffen in die Grundrechte, insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Sie gehen oftmals einher mit einem medienwirksamen Auftritt der Ermittler und gefährden damit die Reputation des Einzelnen und auch des beteiligten Unternehmens nachhaltig und massiv. Unternehmenswerte, oftmals entwickelt in jahrzehntelanger und generationsübergreifender Kleinstarbeit, werden in kürzester Zeit vernichtet. Umso wichtiger ist es für leitende Angestellte und die mittlere Führungsebene, also für diejenigen, die operativ tätig sind, ihre Rechte zu kennen und zu wahren. Vor allem die Durchsuchung – ob im Unternehmen oder in den Wohnräumen einzelner Mitarbeiter – birgt statistisch gesehen die höchste rechtliche Fehlerquote seitens der Ermittlungsbehörden.