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kolumne Rein rechtlich: Arbeitnehmerrechte in Elternzeit gestärkt

Kolumne von Aziza Yakhloufi

Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit auch während der Elternzeit zweimal reduzieren. Zuvor getroffene Vereinbarungen stehen dem nicht entgegen, stellte das Bundesarbeitsgericht klar.

Brandenburg und Sachsen-Anhalt

„Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine der zentralen Antworten auf die Herausforderungen des demografischen Wandels. Dazu gehören familienbewusste Arbeitszeiten genauso wie eine Unternehmenskultur, in der Familie nicht als Nachteil, sondern als Bereicherung gilt", sagte Staatssekretär Hermann Kues bei der Preisverleihung.

Auf den ersten Blick ist ein Braunkohleförderer vielleicht nicht das familienfreundlichste Unternehmen. Die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH ist jedoch von der 1998 gegründeten berufundfamilie gGmbH als besonders familienfreundlicher Arbeitgeber ausgezeichnet worden. Die Initiative der gemeinnützigen Hertie-Stiftung zeichnete außerdem folgende in Sachsen-Anhalt und Brandenburg beheimatete Unternehmen aus:
bildungszentrum energie GmbH; MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH; ; Saale Reha Klinikum Bad Kösen GmbH & Co.; Sana Ohre-Klinikum GmbH; Funkwerk Dabendorf GmbH; Klinikum Dahme-Spreewald GmbH; Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam; REWE Markt GmbH, Logistikregion Ost; Sparkasse Märkisch-Oderland; Stadtsparkasse Schwedt/Oder; Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder).

Bild: AP

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Die klagende Arbeitnehmerin war seit 2006 bei ihrem Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Zunächst nahm sie für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4.Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3. Dezember 2008 vereinbarte sie mit dem Arbeitgeber freiwillig die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1.Januar 2009 bis zum 31.Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1.Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4.Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Allerdings nahm sie später bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab.

Rechtsanwältin Aziza Yakhloufi Quelle: Presse
Aziza Yakhloufi, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei Rödl & Partner. Quelle: Presse

Das höchste deutsche Arbeitsgericht machte nun deutlich, dass eine vorherige Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit dem Anliegen nicht entgegensteht, da einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen sind (Az. 9 AZR 461/11).

Rein rechtlich Arbeitnehmer dürfen Arbeitszeit verringern

Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Chef verlangen, weniger zu arbeiten. Das gilt auch, wenn er bereits halbtags arbeitet, entschied das Bundesarbeitsgericht. Für Arbeitgeber eine Regelung mit Tücken.

Rein rechtlich: Arbeitnehmer dürfen Arbeitszeit verringern

Die Entscheidung ist wichtig, weil sie eine Unsicherheit in der Gesetzgebung beseitigt. Denn für viele Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, stellt sich die Frage, inwiefern es rechtlich möglich ist, beim Arbeitgeber im reduzierten Umfang weiter beschäftigt zu bleiben. Bisher war es nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) offen, inwieweit sich eine am Anfang der Elternzeit getroffene Vereinbarung, die Arbeitszeit zu reduzieren, auf ein späteres Verlangen nach einer weiteren Verringerung auswirken würde.

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Nun ist klar: Arbeitnehmer können während der Elternzeit die Arbeitsstunden zweimal reduzieren, unabhängig davon, ob zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorherige einvernehmliche Regelungen zur Arbeitszeitverringerung bestanden.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Arbeitgeber in der Planung der Arbeitszeit der Mitarbeiter, während für diese ein Anspruch auf Elternzeit besteht, flexibel bleiben sollten. Denn während der Elternzeit, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes reicht, kann zusätzlich zu einvernehmlich getroffenen Regelungen zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beansprucht werden.

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