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Rein rechtlich: Aufatmen im Großhandel: BGH begrenzt Haftung bei Mängeln

von Frank Bernardi

Verkäufer müssen bei defekter Ware alle Kosten für die Beseitigung des Mangels tragen. Bei Geschäften unter Unternehmern und Verbrauchern gilt dies aber nur eingeschränkt, stellte der BGH nun klar.

In einem Grundsatzurteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Pflicht zur sogenannten Nacherfüllung nicht für Kaufverträge gelte, die zwischen Unternehmern abgeschlossen wurden. Quelle: dpa
In einem Grundsatzurteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Pflicht zur sogenannten Nacherfüllung nicht für Kaufverträge gelte, die zwischen Unternehmern abgeschlossen wurden. Quelle: dpa

Entschieden wurde der Fall eines Unternehmens, das beim Bau eines Sportplatzes mangelhaftes Granulat eines polnischen Herstellers verwendet hatte. Der Produzent sorgte zwar kostenlos für Ersatz, verweigerte sich aber, die Kosten für den Aus- und Einbau zu tragen. Die dagegen gerichtete Klage des Bauunternehmers wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. In seinem Grundsatzurteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Pflicht zur sogenannten Nacherfüllung nicht für Kaufverträge gelte, die wie in diesem Fall zwischen Unternehmern abgeschlossen wurden (Az.: ZR 226/11).

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Die sogenannten Mangelgewährleistungsansprüche des Käufers stellen ein erhebliches finanzielles Risiko für den Großhandel und Handel dar. Ist die gekaufte Sache defekt oder beschädigt, im juristischen Sinne also mangelhaft, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Käufer die Reparatur oder den Umtausch verlangen kann.

Gastautor Frank Jürgen Bernardi leitet als Partner den Bereich internationales Handels- und Vertriebsrecht von Rödl & Partner. Er hat sich auf die umfassende Beratung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes, auf die rechtliche Begleitung von Technologietransfers und des nationalen und internationalen Baus von Industrieanlagen spezialisiert.
Gastautor Frank Jürgen Bernardi leitet als Partner den Bereich internationales Handels- und Vertriebsrecht von Rödl & Partner. Er hat sich auf die umfassende Beratung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes, auf die rechtliche Begleitung von Technologietransfers und des nationalen und internationalen Baus von Industrieanlagen spezialisiert.

Das tatsächliche finanzielle Risiko liegt jedoch darin, dass der Verkäufer alle für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Diese Kosten können schnell eine erhebliche Höhe erreichen und den Wert der ursprünglich verkauften Sache mehrfach übersteigen.

So hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2011 auf der Basis einer bindenden Entscheidung des europäischen Gerichtshofs festgestellt, dass der Anspruch eines Verbrauchers auf Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie der EU auch die Aus- und Einbaukosten erfasst.

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