Bild: dpaGleiche Masche? Unter Cromme als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses im Siemens-Aufsichtsrat bis 2007 fließen in dem Konzern Schmiergelder von 1,3 Milliarden Euro an Auftragsnehmer.
Bild: dpaCromme ist seit 2001 Aufsichtsratschef von ThyssenKrupp und Vorsitzender der Strategie- und Investitionsausschusses. In diese Zeit fällt die zwölf Milliarden Euro teure Fehlinvestition für Stahlwerke in Übersee.
Bild: dpaWährend seiner Zeit als Mitglied des Kuratoriums der Kruppstiftung, des größten Aktionärs von ThyssenKrupp, hat Cromme seit 2000 die stahllastige Strategie des Konzerns nicht korrigiert.
Bild: dpaObwohl sich Cromme als Beauftragter der Bundesregierung für einen Kodex der guten Unternehmensführung (Corporate Covernance) gegen ein Mehrfachstimmrecht von Aktionären aussprach, förderte er dies bei ThyssenKrupp: Drei Aufsichtsräte des Konzerns können von der Krupp-Stiftung ohne Zustimmung der Hauptversammlung ernannt werden.
Bild: APAls Vorsitzender des Personalausschusses im ThyssenKrupp-Aufsichtsrat verlängerte Cromme 2008 den Vertrag des glücklosen Vorstandschefs Ekkehard Schulz.
Bild: dapdUnter Cromme als Mitglied des Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat seit 2001 schmieden ThyssenKrupp-Manager mit anderen Schienenherstellern ein Kartell, von dem Cromme nichts gewusst haben will und das den Konzern mindestens Bußgelder in dreifacher Millionenhöhe kosten könnte.
Bild: dpaCromme macht 2011 seinen Vertrauten Jürgen Claassen, einen Nicht-Juristen, zum Compliance-Chef, der bei ThyssenKrupp auf die Einhaltung betrieblicher und gesetzlicher Regeln achten muss. Im Dezember musste Claassen weichen, weil er Luxusreisen für Journalisten organisierte - beispielsweise zum Formel-1-Rennen in Shanghai.
Bild: ZBUnter Cromme als Vorstands- und später als Aufsichtsratschef organisierten ThyssenKrupp-Manager ein Kartell mit anderen Aufzugs- und Rolltreppenbauern, wofür der Konzern zu rund 320 Millionen Euro Bußgeld verurteilt wurde. Das Verfahren läuft noch.
Bild: dpa/dpawebCromme setzt als Chef des ThyssenKrupp-Aufsichtsrates durch, dass Mitglieder des Gremiums grundsätzlich Erste Klasse fliegen.
Bild: dapdAls Siemens- und ThyssenKrupp-Aufsichtsratschef muss Cromme sich Interessenkonflikte vorwerfen lassen, weil Siemens Topmanager an ThyssenKrupp verliert.
Gleiche Masche? Unter Cromme als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses im Siemens-Aufsichtsrat bis 2007 fließen in dem Konzern Schmiergelder von 1,3 Milliarden Euro an Auftragsnehmer.
Nicht nur das Handeln des Vorstandes steht im Visier der Aktionäre, immer häufiger geraten auch die Aufsichtsräte in die Schlagzeilen – weil sie nicht oder nicht ausreichend gehandelt, sprich eingegriffen haben. Das Kontrollgremium von ThyssenKrupp sieht sich derzeit massiver Vorwürfe ausgesetzt, zuletzt wegen Kartellverstößen und etwaiger „Luxusreisen“. Einige Aktionäre hatten deshalb angedroht, dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern. Rechtlich betrachtet sind die Folgen gering, Haftungsansprüche kann die Gesellschaft auch nach und trotz der Entlastung geltend machen. Für das Ansehen der Aufseher hingegen wäre die Verweigerung einem Misstrauensvotum gleichgekommen.
Die Entlastung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft ist zunächst nichts anderes als der alljährlich zu fassende Beschluss der Hauptversammlung, die Verwaltung der Kontrolleure in der Vergangenheit zu billigen und dem Aufsichtsorgan weiterhin das Vertrauen auszusprechen. Juristisch umstritten ist aber der Ermessensspielraum der Hauptversammlung. Offen ist, ob Maßstab der Entscheidung nur die Gesetzmäßigkeit und Satzungsmäßigkeit des Handelns des Organs ist oder ob auch sonstige Erwägungen wie beispielsweise moralische Fehltritte einbezogen werden können.
Die Entlastung kann entweder dem gesamten Organ gegenüber oder einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern gesondert erteilt werden. Kommt ein Entlastungsbeschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande, gilt die Entlastung automatisch als verweigert.
Die Folgen der Entlastung sind bei GmbH und Aktiengesellschaft unterschiedlich. Bei der Aktiengesellschaft ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das handelnde Organ wegen einer Pflichtverletzung bewirkt. Bei einer GmbH fehlt allerdings eine solche gesetzliche Regelung. Hier hat die Entlastung beim fakultativen Aufsichtsrat Verzichtswirkung, bei Unternehmen, die zur Einsetzung eines Aufsichtsrats verpflichtet sind, zumindest bei Einhaltung einer dreijährigen Karenzzeit. Die juristischen Problemfelder sind an dieser Stelle vielschichtig. So stellt sich die Frage, wie sich die Entlastung eines einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes auf den Grundsatz der Gesamtverantwortung des Aufsichtsrats als Organ auswirkt. Die Expertenmeinungen gehen hier weit auseinander.
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